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Der neunjährige Finn-Luca Strub ist ein fröhlicher und aufgeweckter Junge, trotz der vielen Schmerzen, die er aufgrund seiner Behinderung hat. Er lebt mit seinen Eltern und den beiden Geschwistern in Guntersblum. Das Landesversorgungsamt Rheinland-Pfalz will seinen Grad der Behinderung (GdB) herabsetzen. Der VdK hat dies vorläufig verhindert, damit der Junge keine Nachteile im Alltag hat.
Finn-Luca hat seit der Geburt unter anderem eine Fehlbildung des linken Unterschenkels und beider Füße. Aufgrund einer Beinverkürzung kommt es zu einem Beckenschiefstand mit Kopf- und Rückenschmerzen. Der Junge muss deshalb ständig eine Unterschenkelorthese und spezielle Orthesenschuhe tragen. Erst vor kurzem ist er orthopädisch operiert worden und sitzt deshalb zurzeit noch im Rollstuhl.
Im Jahr 2013 bekam Finn-Luca einen Grad der Behinderung (GdB) von 70, die Merkzeichen G (Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit), B (Begleitperson notwendig) sowie den Parkausweis Rheinland-Pfalz zugesprochen, der seinen Eltern unter anderem auch das Parken in der Fußgängerzone und in Halteverbotszonen gestattet. Im Februar 2016 setzte das Landesversorgungsamt nach einer Überprüfung den GdB auf 50 herab und löschte das Merkzeichen B und den Parkausweis. Als Grund wurde seitens des Amtes der angeblich bessere Gesundheitszustand des Jungen genannt.
Die Eltern wandten sich daraufhin umgehend an den VdK Rheinland-Pfalz. Rechtsberaterin Konstanze Alt legte sofort Widerspruch ein und erhob Klage mit einer sogenannten aufschiebenden Wirkung vor dem Sozialgericht Mainz. Das führte dazu, dass Finn-Luca den GdB von 70 und die Nachteilsausgleiche behält, bis ein Gericht abschließend entschieden hat.
Konstanze Alt betont, dass das Landesamt erst gar kein Überprüfungsverfahren beim Jungen hätte starten müssen, sondern ihm den Ausweis mit allen Vorteilen hätte lassen können. Die geplante orthopädische Operation sei immerhin absehbar gewesen. Ebenso klar sei für alle Beteiligten gewesen, dass danach nur eine ganz kurze Besserung eintreten würde, so die VdK-Rechtsexpertin.
Das Sozialgericht Mainz holte im Klageverfahren zwar ein Gutachten ein, das die Herabstufung stützte. Doch der Knackpunkt dabei ist: Es wurde Bezug genommen auf die Operation 2018, die aber für das eigentliche Herabsetzungsverfahren unerheblich ist. Maßgeblich sind nur der Widerspruch vom Juni 2017 und der damalige Gesundheitszustand.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts hat der VdK daher Berufung in der nächsthöheren Instanz beim Landessozialgericht Mainz eingelegt. „Wir sind sehr froh, dass der VdK uns zur Seite steht“, so die Familie. „Alleine könnten wir das alles gar nicht schaffen.“
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sko
Schlagworte Grad der Behinderung | Herabstufung | Nachteilsausgleiche | Widerspruch | Schwerbehinderung | Kinder
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