Springen Sie direkt:
Mehrere Gutachten, ein umfangreicher Schriftverkehr sowie eine Klage vor dem Sozialgericht Stade führten nach zwei Jahren zum Erfolg: Das blinde VdK-Mitglied Lara Träger (Name von der Redaktion geändert) bekam weiterhin Leistungen der Pflegestufe I zugesprochen.
Die junge Frau (Jahrgang 1984) aus dem niedersächsischen Stade hatte erstmals 2012 einen Antrag auf Pflegestufe I gestellt, den die Pflegekasse auch bewilligte. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) stellte einen entsprechenden Hilfebedarf im Rahmen der Grundpflege und der Hauswirtschaft fest. Aufgrund zahlreicher weiterer Erkrankungen, unter anderem Diabetes Mellitus mit schweren Entgleisungen des Blutdrucks und des Blutzuckers, Übelkeit, Erbrechen und Schwindel war Lara Träger im Alltag auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen, die die häusliche Pflege ihrer Tochter sicherstellte.
Im Dezember 2013 kam es erneut zu einer Begutachtung seitens des MDK. Sie führte dazu, dass der jungen Frau die Pflegestufe I aberkannt wurde. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass sie zwischenzeitlich ein Blindenstocktraining gemacht habe und sich mittlerweile zu Hause gut allein zurechtfinden könnte. Daher seien die Voraussetzungen für die Pflegestufe I nicht mehr erfüllt, sodass die Leistungen nur noch bis zum Februar 2014 weitergezahlt würden. Dagegen erhob Lara Träger mit Unterstützung der VdK-Geschäftsstelle Cuxhaven des Sozialverbands VdK Niedersachsen-Bremen Widerspruch. Im Verfahren erstellte der MDK zwei Gutachten. Das eine erfolgte nur anhand der Aktenlage, mit erneutem Hinweis auf das Training und die verbesserte Selbstpflegefähigkeit. Ein weiteres MDK-Gutachten, erstellt bei einem Hausbesuch, kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Lara Träger sich selber versorgen könne.
Die Pflegekasse brachte neue Argumente vor. So handele es sich etwa bei vielen Tätigkeiten der Mutter um Behandlungspflege, beispielsweise was die Verabreichung von Medikamenten betreffe. Nur verkannte die Kasse dabei, dass Lara Träger wegen ihrer Erblindung bereits bei der Blutzuckermessung auf die Hilfe der Mutter angewiesen war und nicht allein zurechtkam. Auch die Unterstützung beim An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe wegen Beinödemen hatten die Gutachter vergessen. Doch die Pflegekasse wies den Widerspruch des VdK-Mitglieds ab.
„Wir fanden das alles sehr ungerecht“, sagt Astrid Schaar-Bütje, Sozialrechtsreferentin der VdK-Geschäftsstelle Cuxhaven. Sie reichte Klage vor dem Sozialgericht Stade ein. In ihrer Begründung stellte sie klar, dass das Ziel des Blindenstocktrainings die bessere Handhabung des Stockes sei. Es handele sich nicht um ein Training zur Verbesserung der Selbstpflegefähigkeit. Zudem könne allein ein Mobilitätstraining mit dem Blindenstock den Hilfebedarf nicht beseitigen. Lara Träger könne auch danach nicht allein draußen unterwegs sein. Das Zurücklegen von Wegen müsse weiter geübt werden. Außerdem leide sie an Schwindelanfällen, sodass sie auf eine Begleitperson angewiesen sei.
Im Sozialgerichtsverfahren wurde ein weiteres Gutachten eingeholt. Der Gutachter begründete ausführlich, warum Lara Träger Pflegestufe I benötigt. So war in den vorherigen MDK-Gutachten der Hilfebedarf bei der Körperpflege für einen blinden Menschen zeitlich zu gering bewertet worden. Aufgrund des erneuten Gutachtens lenkte die beklagte Pflegekasse kurz vor der Urteilsverkündung im Februar 2016 ein und gab ein sogenanntes Anerkenntnis ab. VdK-Mitglied Lara Träger bekommt nun die Pflegestufe I weiter bewilligt. Die Leistungen seit dem März 2014 werden nachgezahlt.
Mehr aus unserer Reihe "So hilft der VdK":
Sabine Kohls
Schlagworte Sozialrecht | Pflegestufe | Rechtsberatung | blind | Behinderung | MDK | Gutachten
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
Wir sagen Ihnen, was Ihnen laut Sozialrecht zusteht und kämpfen für Ihr Recht. Bundesweit. Jetzt Beratung vereinbaren!
Bildrechte auf der Seite "http://www.vdk.de//deutschland/pages/mitgliedschaft/so_hilft_der_vdk/72122/so_hilft_der_vdk_hilfebedarf_nach_pflegestufe_i_bleibt":
Liste der Bildrechte schließen
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.