23. Juni 2016
So hilft der VdK

VdK-Klage erfolgreich: Rentenversicherung muss Halbwaisenrente zahlen

Eine Halbwaisenrente soll einem Jugendlichen, dessen einer Elternteil verstorben ist, unter anderem einen guten Start in das Berufsleben ermöglichen. Diese muss solange gewährt werden, bis die Abschlussprüfung komplett abgeschlossen ist. Unabhängig davon, ob eine Erkrankung dazwischenkommt. Das hat jetzt das Sozialgericht Kassel im Fall eines VdK-Mitglieds aus Hessen entschieden.

Symbolfoto: Justitita-Statue mit Schwert und Waage
© imago/Manngold

Felix M. (Jahrgang 1992, Name von der Redaktion geändert) bezog nach dem Tod der Mutter im Jahr 2005 eine Halbwaisenrente. 2009 hatte er eine Lehre zum Versicherungskaufmann begonnen. Die schriftliche Prüfung bestand er im Sommer 2012. Doch an der mündlichen Prüfung Mitte Juni konnte das VdK-Mitglied wegen einer Erkrankung nicht teilnehmen, was ein Attest bestätigte.

Die Rentenversicherung Bund forderte daraufhin die Waisenrente von 187,73 Euro für den Monat Juli zurück. Der Auszubildende habe die Abschlussprüfung nicht angetreten, und das Lehrverhältnis sei nicht verlängert worden, so die Begründung.

Doch Felix M. legte mit Hilfe von Michael Redslob von der VdK-Bezirksgeschäftsstelle Kassel Widerspruch ein. Der VdK-Rechtsexperte wies auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen hin, wonach das Ende eines Ausbildungsverhältnisses die Abschlussprüfung sei. Und dazu fehle dem Auszubildenden noch die mündliche Prüfung. Diese legte Felix M. im Januar 2013 dann erfolgreich ab.

Der Widerspruch des VdK-Mitglieds blieb jedoch erfolglos. Die Rentenversicherung Bund bekräftigte ihre Entscheidung. Der ursprüngliche Bescheid über die Halbwaisenrente weise ausdrücklich darauf hin, dass ein Anspruch über das 18. Lebensjahr hinaus nur bestehe, solange sich der Bezieher in einer Schul- und Berufsausbildung befinde. Das sei nicht der Fall, weil die Prüfung im Juni wegen der fehlenden mündlichen Prüfung nicht bestanden und der Lehrvertrag auch nicht verlängert worden sei. Zudem könne eine Halbwaisenrente, die eine Unterhaltsersatzfunktion habe, nicht mehr gewährt werden, wenn jemand sich seinen Lebensunterhalt selbst verdienen könne.

Daraufhin erhob der Sozialverband VdK Hessen-Thüringen Klage vor dem Sozialgericht Kassel. Der VdK-Prozessbevollmächtigte Michael Redslob forderte von der Rentenversicherung Bund, die Rückforderung der Halbwaisenrente für den Monat Juli aufzuheben und zudem die Rente für die Monate von August bis November 2012 nachzuzahlen. Zum 1. Dezember 2012 hatte Felix M. eine neue Arbeitsstelle angetreten.

Positives Urteil

Das Sozialgericht Kassel (Aktenzeichen: S 8 R 106/13) gab dem VdK-Mitglied recht und verwies auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach sei eine Berufsausbildung erst dann beendet, wenn der erste auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Abschluss erreicht sei. Dazu zähle auch die Vorbereitungszeit auf die Wiederholungsprüfung bei einer nichtbestandenen Abschlussprüfung.

Es handele sich bei Felix M. auch nicht, wie von der Rentenversicherung angeführt, um den Fall einer nicht bestandenen Abschlussprüfung. Dieser habe entschuldigt den ersten Termin zur mündlichen Prüfung nicht wahrnehmen können. Insofern stehe ihm die Halbwaisenrente bis zum Beginn seiner Arbeitsaufnahme im Dezember zu, so das Gericht.


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