Kategorie Tipp Gesundheit Hilfsmittel

Strom für Hilfsmittel: Krankenkassen erstatten Kosten auf Antrag

Von: Sabine Kohls

Die Kosten für Strom sind enorm gestiegen. Gerade für kranke Menschen, die oft mit jedem Cent rechnen müssen, ist das eine finanzielle Belastung. Wann übernehmen die gesetzlichen Krankenkassendie Stromkosten für elektrische Hilfsmittel? 

Symbolbild Stromkosten: Eine Dreifach-Steckdosenleiste, in den einzelnen Steckdosen stecken zusammengerollte Geldscheine
© IMAGO / MiS

Auf einen Blick

  1. Erstattung nur bei Verordnung

    Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Stromkosten für elektrische Hilfsmittel – allerdings nur, wenn das Hilfsmittel ärztlich verordnet wurde und als Hilfsmittel im Sinne der Krankenversicherung anerkannt ist.

  2. Rückwirkende Erstattung möglich

    Stromkosten können bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden, wobei jede Krankenkasse eigene Vorgaben hat – etwa Pauschalabrechnung oder Verbrauchsnachweis.

  3. Der VdK berät zu Hilfsmitteln

    Der Sozialverband VdK berät seine Mitglieder zum Thema Hilfsmittel, hilft bei Anträgen und beim Widerspruch, falls die Krankenkasse ein Hilfsmittel ablehnt.

Kassen erstatten Stromkosten nur bei Verordnung

Die Kassen sind gesetzlich verpflichtet, die anfallenden Stromkosten zu bezahlen, die beim Betreiben elektrischer Hilfsmittel anfallen. Dazu gibt es ein Externer Link:Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1997, das klarmacht, dass die Hilfsmittelversorgung auch die Stromkosten umfasst. 

Die Hilfsmittel müssen allerdings ausdrücklich vom Arzt verordnet worden sein. Dazu gehören beispielsweise 

  • Beatmungs- und Absaugungsgeräte
  • Inhalatoren
  • Luftbefeuchter
  • Elektromobile
  • Elektrorollstühle
  • Lifter
  • Monitore
  • Wechseldruckmatratzen, wie sie bei Dekubitus benötigt werden.

Gerade in der Externer Link:häuslichen Pflege kommen oft mehrere Hilfsmittel zum Einsatz. Da summieren sich die Stromkosten für jedes einzelne Gerät schnell zu einem größeren Betrag. 

Achtung: Wer sich allerdings selbst ein elektrisches Hilfsmittel kauft, also ohne ärztliche Verordnung, muss den Strom dafür aus eigener Tasche zahlen. Und: Ein Treppenlift gilt nicht als Hilfsmittel, die Stromkosten für ihn werden nicht übernommen.

Stromkosten bis zu vier Jahre rückwirkend

Stromkosten können bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass jede Krankenkasse ihre eigenen Regelungen hat. Manche rechnen per Pauschale ab, andere nach Verbrauch. Daher sollte man vorher gezielt nachfragen, ob es ein spezielles Formular gibt oder ob ein formloser Antrag auf die krankheitsbedingte Übernahme der Stromkosten ausreicht.

Der Strom lässt sich anhand der täglichen Betriebszeit und Wattzahl des Geräts sowie der Zahl der Nutzungstage pro Jahr und den Kosten für ein Kilowatt Strom berechnen. Manche Krankenkassen haben dafür einen Vordruck, in den man die einzelnen Posten nur noch einzutragen braucht und eine Kopie der Stromrechnung beifügt. Bei anderen muss man die angefallenen Kosten pro Gerät, das genau zu benennen ist, in einem formlosen Anschreiben nachweisen.

Wollen die Krankenkassen die Stromkosten für verordnete Hilfsmittel nicht übernehmen, sollte man Widerspruch einlegen. Beratung und Hilfe dazu gibt es in den Externer Link:VdK-Geschäftsstellen.

Info: Hilfsmittelverzeichnis online

Der GKVkurz fürGesetzliche Krankenversicherung-Spitzenverband bietet ein Hilfsmittelverzeichnis online an. In ihm sind die von der Leistungspflicht der Kranken- und Pflegekassen umfassten Hilfsmittel aufgeführt: 

Externer Link:Zum GKV-Hilfsmittelverzeichnis

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