VdK streitet für junge Krebspatientin mit Kinderwunsch
Trotz Gesetz: Krankenkasse lehnt Kostenübernahme für Eizellen-Konservierung ab
Sina G. (Name von der Redaktion geändert) steht mit 25 Jahren kurz vor ihrer Masterarbeit, als die Studierende Mitte Mai 2019 die Schock-Diagnose erhält: Lymphdrüsenkrebs. Um sich im Fall einer erfolgreichen Chemotherapie ihren Kinderwunsch noch erfüllen zu können, lässt sie ihre Eizellen konservieren. Kurz vor der Diagnose war ein neues Gesetz in Kraft getreten, das die Kostenübernahme vorsieht. Doch ihre Krankenkasse lehnt die Erstattung ab. Die Klage der jungen Frau wird vom Sozialgericht abgewiesen. Die Bundesrechtsabteilung des VdK übernimmt nun das Mandat und kündigt an, die Klägerin wenn nötig bis vor das Bundessozialgericht zu vertreten.
Neues Gesetz zur Konservierung von Eizellen
Die junge Frau, die so gern eine Familie gründen würde, war nach der Krebsdiagnose am Boden zerstört. Ein wenig Hoffnung machte ihr das am 11. Mai 2019 in Kraft getretene Gesetz mit dem sperrigen Namen Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Darin ist die Kostenübernahme für die Konservierung von Ei- und Samenzellen von jungen Erwachsenen festgelegt, die an Krebs erkrankt sind. So sollen Frauen wie Sina G. auch nach einer Krebsbehandlung noch Kinder bekommen können. Als Studierende hätte sie sich die kostspielige Kryokonservierung, so heißt die Aufbewahrung von Zellen oder Gewebe durch Einfrieren in flüssigem Stickstoff, nicht leisten können. Aber mit der Aussicht auf Erstattung lieh sie sich mehrere Tausend Euro bei ihren Eltern und fasste neuen Mut für die schwere Zeit der Behandlung. Als die ersten Rechnungen kamen, stellte sie bei der Krankenkasse den Antrag auf Kostenübernahme. Die Ablehnung ihres Antrags kam zu dem Zeitpunkt, als sie ihre Chemotherapie machte.
Kryokonservierung: Im Sozialgesetzbuch verankert
Die Krankenkasse wies in ihrem Bescheid zwar darauf hin, dass die Kryokonservierung als Leistungsanspruch im Sozialgesetzbuch bereits verankert sei. Allerdings habe der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine notwendige Richtlinie, die das Gesetz wirksam macht, noch nicht umgesetzt. Im G-BA bestimmen Vertreter der Gesetzlichen Krankenversicherungen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Inhalte der gesundheitlichen Versorgung und entscheiden, welche Leistungen von der Gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden.
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VdK hilft dabei, Anspruch durchzusetzen
Sina G. legte Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse ein. Sie berief sich auf das bestehende Bundesgesetz und forderte die Übernahme der ihr entstandenen Kosten in Höhe von 3161,04 Euro. Die Krankenkasse wiederum wertete den Widerspruch als unbegründet.
Daraufhin reichte die junge Frau beim Sozialgericht Heilbronn Klage ein. Das Gericht wies die Klage ab und beanstandete, dass die Klägerin vor Beginn der Behandlung der Krankenkasse keinen Behandlungsplan zur Genehmigung vorgelegt hatte. Letztlich machte aber auch das Gericht in seiner Begründung deutlich, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme erst dann besteht, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss die entsprechende Richtlinie umsetzt. Erst dann wären die Grundlagen geschaffen, dass der Kassenarzt diese Maßnahme auch abrechnen kann.
Entscheidung im nächsten Jahr
Sina G. hat beim Landessozialgericht Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid eingelegt. Unterstützt wird sie auf ihrem weiteren Klageweg von der Bundesrechtsabteilung des VdK. „Es kann nicht sein, dass es über Jahre dauern kann, bis ein Gesetz durch eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses umgesetzt wird“, erklärt Jörg Ungerer, Leiter der Bundesrechtsabteilung des VdK. „Ob dies rechtmäßig ist, wurde bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der VdK ist sehr interessiert, eine entsprechende Klärung auch für die Zukunft herbeizuführen.“ Mit einer Entscheidung des Landessozialgerichts rechnet er allerdings nicht vor Mitte nächsten Jahres.