Kategorie Erfolgsgeschichte Barrierefreiheit

VdK erstreitet Zuschuss zum Badumbau

Von: Jörg Ciszewski

Erst als der VdK NRW vor dem Sozialgericht klagt, gewährt die Pflegekasse einer an Demenz erkrankten Frau mit Pflegegrad 4 den Zuschuss zum Badumbau. Der Umbau ermöglicht den Angehörigen, die Seniorin weiterhin zu Hause zu pflegen. 

Eine ältere Frau stzt auf einem geschlossenen Toilettendeckel, sie hält sich mit beiden Händen an einem Haltegriff fest, der neben der Toilette angebracht ist.
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Die 81-jährige Hedwig K. (Name ist der Redaktion bekannt) litt unter fortschreitender Externer Link:Demenz und wohnte zusammen mit ihrem 92-jährigen Ehemann in einer Seniorenwohnanlage in Oberhausen. 

Mehrmals täglich und teilweise auch nachts kamen ihre Schwiegertochter oder ihr Sohn, um sie zu versorgen. Sie halfen beim Ankleiden, Duschen und beim Toilettengang sowie bei der Medikamentenabgabe. Hilfe von fremden Personen lehnte der Ehemann von Hedwig K., die einen Externer Link:Pflegegrad 4 hat, ab. Auch er benötigte im Alltag zunehmend Unterstützung, weil er nur noch eingeschränkt mobil war.

Im Laufe der Jahre verschlechterte sich die gesundheitliche Verfassung der Frau weiter und ihr Pflegebedarf wuchs. Um schneller helfen zu können, organisierte die Familie schließlich einen Umzug des Seniorenpaars, sodass diese in demselben Haus wie ihre Externer Link:pflegenden Angehörigen wohnten. In der Wohnung waren allerdings Umbauten notwendig. Der Sohn stellte bei der Pflegekasse einen Antrag auf Zuschuss für den Ausbau einer ebenerdigen Dusche.

Nach einer Prüfung durch den Sozialmedizinischen Dienst lehnte die Pflegekasse der Knappschaft-Bahn-See den beantragten Zuschuss zu den Umbaukosten allerdings ab. Die Kasse behauptete, der Umzug aus der Seniorenwohnanlage führe in eine pflegerisch schlechtere Situation im Haus der Schwiegertochter. Für die Schwiegertochter und ihren Mann war diese Begründung nicht nachvollziehbar. 

Sie legten Externer Link:Widerspruch ein und betonten, dass erst der Umzug ihnen eine weitere Pflege von Hedwig K. ermögliche. Für den Sohn und die Schwiegertochter bedeuteten die ständigen Fahrten zu den pflegebedürftigen Eltern eine hohe Externer Link:psychische Belastung, die mit dem Umzug wegfielen und die Pflegetätigkeit erheblich erleichterten. Ein Pflegeheim war für die beiden Senioren nicht infrage gekommen.

Nachdem die Pflegekasse auch den Widerspruch zurückgewiesen hatte, wandte sich der Sohn an die VdK-Juristin Elahe Jafari-Neshat von der Rechtsabteilung des Externer Link:VdK Nordrhein-Westfalen in Dortmund. Die Rechtsberaterin klagte für das Mitglied vor dem Sozialgericht Duisburg gegen die Ablehnung. In der Klagebegründung stellte sie klar, dass die weitere Versorgung durch die Pflegepersonen nur bei einem Umzug gewährleistet werden kann. Jafari-Neshat wies zudem darauf hin, dass die Pflegekasse bei einer Überprüfung der beantragten Pflegeleistung nicht über die Notwendigkeit eines Umzugs zu befinden habe, weil das Recht auf Freizügigkeit gilt. 

Stattdessen habe der Sozialmedizinische Dienst bei der Beurteilung versäumt, den hohen Grad der körperlichen Einschränkungen der Klägerin ausreichend zu berücksichtigen. Daraufhin lenkte die Pflegekasse schließlich ein und gewährte den maximalen Zuschuss für den Badumbau in Höhe von 4180 Euro. 

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