Kategorie Sozialrecht

VdK-Erfolg: BSG stärkt Anerkennung psychischer Erkrankungen als Berufskrankheit

Der VdK hat vor dem Bundessozialgericht einen wichtigen Erfolg erzielt: In einem Verfahren zur Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als „Wie-Berufskrankheit“ folgt das BSGkurz fürBundessozialgericht seiner neuen Rechtsprechung zugunsten Betroffener.

Außenansicht des Bundessozialgerichts in Kassel
© VdK

Der Fall: Traumatische Erlebnisse im Beruf

Der Kläger war über viele Jahre als Leichenumbetter beim Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. tätig. Zwischen 1993 und 2005 exhumierte er Kriegstote, identifizierte Opfer aus Massengräbern und war auch bei Einsätzen auf dem Balkan mit teils frisch Verstorbenen konfrontiert – darunter Menschen, mit denen er zuvor noch zusammengearbeitet hatte.

Die wiederholte Konfrontation mit schwersten traumatischen Eindrücken führte bei ihm zur Entwicklung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). In der Folge wurde er erwerbsunfähig. Bereits seit 2008 kämpft das VdK-Mitglied darum, dass seine Erkrankung als „Wie-Berufskrankheit“ nach Externer Link:§ 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt wird. Mehr zum Fall und dem bisherigen Verlauf des Verfahrens lesen Sie hier auf unserer Website: Externer Link:Berufskrankheit PTBS: VdK erreicht Revision beim Bundessozialgericht

Was hat das BSG nun entschieden?

Das Bundessozialgericht (BSGkurz fürBundessozialgericht) hat das vorherige Externer Link:Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Dabei stellte das BSGkurz fürBundessozialgericht klar:

  • Eine Anerkennung psychischer Erkrankungen wie der PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ ist grundsätzlich möglich.
  • Es ist nicht immer erforderlich, dass für jede einzelne Berufsgruppe gesonderte wissenschaftliche Studien vorliegen, die ein erhöhtes Erkrankungsrisiko im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung belegen.
  • Entscheidend ist vielmehr ein genereller Ursachenzusammenhang zwischen der beruflichen Belastung und der Erkrankung.

Damit knüpft das Bundessozialgericht an seine Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2023 an (Urteil vom 22.06.2023, Aktenzeichen Externer Link:B 2 U 11/20 R), in der es bereits für Rettungssanitäter diese Maßstäbe entwickelt hatte. Lesen Sie dazu mehr hier auf unserer Website: Externer Link:Sanitäter klagt erfolgreich gegen Unfallkasse

Was bedeutet „Wie-Berufskrankheit“?

Eine „Wie-Berufskrankheit“ liegt vor, wenn eine Erkrankung nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt ist, aber nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen dennoch wie eine Berufskrankheit zu behandeln ist.

Bislang scheiterte die Anerkennung psychischer Erkrankungen häufig daran, dass für bestimmte Berufe keine ausreichenden statistischen Nachweise vorlagen. Diese Hürde hat das BSGkurz fürBundessozialgericht nun deutlich abgesenkt.

Wie geht es nun weiter?

Für das VdK-Mitglied ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen: Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg muss nun erneut prüfen, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit als Leichenumbetter geeignet war, die PTBS auszulösen, und welche Rolle mögliche weitere Belastungen – etwa aus der früheren Tätigkeit als Feuerwehrmann – gespielt haben. Dabei muss das Gericht die neuen rechtlichen Maßstäbe des BSGkurz fürBundessozialgericht anwenden.

Was sagt der VdK zum BSG-Urteil?

Für den VdK ist die Entscheidung ein bedeutender Erfolg: Das BSGkurz fürBundessozialgericht bestätigt ausdrücklich, dass auch psychische Erkrankungen die Voraussetzungen einer „Wie-Berufskrankheit“ erfüllen können. Die Rechtsprechung trägt damit den veränderten Belastungen in der modernen Arbeitswelt stärker Rechnung. Gleichzeitig wird der Zugang zur gesetzlichen Unfallversicherung für Betroffene deutlich verbessert.

Gerade im Bereich der Berufskrankheiten besteht seit langem Reformbedarf. In seiner über hundertjährigen Entwicklung hat sich dieses Rechtsgebiet nur langsam an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und veränderte Arbeitsbedingungen angepasst. Die aktuelle Entscheidung ist daher ein wichtiger Schritt hin zu einer zeitgemäßen und gerechten Bewertung beruflich verursachter Erkrankungen.

Für Betroffene eröffnet dies neue Chancen auf Anerkennung und Unterstützung – und für den Sozialverband VdK bestätigt es den eingeschlagenen Weg, sich konsequent für die Rechte seiner Mitglieder einzusetzen.

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