Kategorie Aktuelle Meldung Rente Schwerbehinderung

Renteneintritt für schwerbehinderte Menschen: Das ändert sich 2026

Von: Christina Liebeck

Mehrere Websites berichteten zur Rente für schwerbehinderte Menschen zuletzt mit Überschriften wie „Vertrauensschutz ab 2026 für Rentner: Neuer Jahrgang betroffen – Kürzungen drohen“. Worum geht es eigentlich – und warum ist das Panikmache?

Ein Figürchen steht vor einem Maßband, auf dem die Zahlen ab 57 aufwärts zu sehen sind, als Symbol für das Renteneintrittsalter
© IMAGO / Zoonar / Aichinger Thomas

Schrittweise Anhebung für die Schwerbehindertenrente 2026 abgeschlossen

Das Wichtigste zuerst: Die schrittweise Erhöhung der Altersgrenze für die Rente für schwerbehinderte Menschen ("Schwerbehindertenrente") ist nichts Neues, sondern ein längst bekannter Prozess, der schon seit 2012 im Gange ist. 2026 wird diese langsame Übergangsphase mit dem Geburtsjahrgang 1964 für die vorzeitige Inanspruchnahme ab 62 mit Abschlägen abgeschlossen sein. Ankündigungen von drohenden plötzlichen Kürzungen sind daher am ehesten als Panikmache oder Clickbaiting zu bewerten.

Hintergrund: Seit 2012 wurde die Regelaltersgrenze, also der Zeitpunkt, zu dem man regulär in Altersrente gehen kann, schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Dies betrifft die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1964. Der Jahrgang 1964 kann erst mit 67 Jahren abschlagsfrei in die reguläre Altersrente gehen.

Auch die Grenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurde parallel dazu angehoben: ohne Abschläge von 63 Jahren auf 65 Jahre; für den Rentenbezug mit Abschlägen wurde das Alter schrittweise von 60 Jahre auf 62 Jahre angehoben. 

Das bedeutet:

  • Wer die Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt, kann mit Abschlägen ab 2026 frühestens ab 62 Jahren in Rente gehen (Rentenbeginn im Jahr 2026).
  • Abschlagsfrei kann ab dem Geburtsjahrgang 1964 mit 65 Jahren die Rente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch genommen werden (Rentenbeginn im Jahr 2029).
  • Ab 2026 gibt es für nach dem 31.12.1963 Geborene keine Vertrauensschutzregelungen mehr nach Externer Link:§ 236a SGB VI.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Was sind die Voraussetzungen?

Schwerbehinderte Menschen können unter Umständen früher in Rente gehen als Menschen, die die Regelaltersrente beziehen. Die Rente für schwerbehinderte Menschen ist eine Rentenart, für die bestimmte Voraussetzungen gelten:

  • Als schwerbehinderter Mensch muss ein Externer Link:Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegen.
    Hinweis: Die Externer Link:Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen. Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft später wegfallen sollte, weil der Grad der Behinderung herabgestuft wird, ist das nicht von Bedeutung für die Rente.
  • Die Mindestversicherungszeit, auch Wartezeit genannt, muss mindestens 35 Jahre betragen. Hierzu zählen unter anderem Zeiten der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, Kindererziehungszeiten, Zeiten der häuslichen Pflege und andere. Mehr Informationen dazu finden sich Externer Link:bei der Deutschen Rentenversicherung

Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Wann kann man in Rente gehen?

Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht, wann welche Jahrgänge abschlagsfrei (mittlere Spalte) und vorgezogen mit Abschlägen (rechte Spalte) die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen können:

Geburtsjahrgang abschlagsfreier Bezug ab vorzeitiger Bezug mit Abschlag ab
1964 65 Jahre 62 Jahre (10,8 Prozent Abschlag)
1963 64 Jahre und 10 Monate 61 Jahre und 10 Monate (10,8 Prozent Abschlag)
1962 64 Jahre und 8 Monate 61 Jahre und 8 Monate (10,8 Prozent Abschlag)
1961 64 Jahre und 6 Monate 61 Jahre und 6 Monate (10,8 Prozent Abschlag)
1960 64 Jahre und 4 Monate 61 Jahre und 4 Monate (10,8 Prozent Abschlag)
1959 64 Jahre und 2 Monate 61 Jahre und 2 Monate (10,8 Prozent Abschlag)
1958 64 Jahre 61 Jahre  (10,8 Prozent Abschlag)
1957 63 Jahre und 11 Monate 60 Jahre und 11 Monate (10,8 Prozent Abschlag)
1956 63 Jahre und 10 Monate 60 Jahre und 10 Monate (10,8 Prozent Abschlag)

VdK-Tipp: Rente für schwerbehinderte Menschen oder Erwerbsminderungsrente?

Betroffene, die über den Bezug einer “Schwerbehindertenrente” nachdenken, sollten auch prüfen, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen könnte. Wer schwerbehindert ist, ist nicht automatisch erwerbsgemindert – es kann aber der Fall sein. Betroffene können ihre Ärztin oder ihren Arzt darauf ansprechen. 

Die Voraussetzungen für beide Rentenarten unterscheiden sich. Bei der Erwerbsminderungsrente können jedoch sogenannte Zurechnungszeiten berücksichtigt werden, die die Rentenhöhe erhöhen und unter Umständen zu einer finanziell günstigeren Lösung führen.

Es ist daher ratsam, sich frühzeitig an die Deutsche Rentenversicherung zu wenden. Dort können individuelle Berechnungen durchgeführt und die verschiedenen Möglichkeiten transparent aufgezeigt werden. Eine gründliche Prüfung sorgt dafür, dass Betroffene eine informierte Entscheidung treffen können und die für sie vorteilhafteste Rentenart erhalten.

Nützliche Links zum Thema