
Krebserkrankung eines Flugzeugmechanikers als Berufskrankheit anerkannt
Der VdK Hessen-Thüringen hat vor Gericht erstritten, dass die Krebserkrankung eines Mitglieds auf dessen berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Die Berufsgenossenschaft hatte sich gegen die Anerkennung als Berufskrankheit gewehrt.

Ich bin froh, dass ich den VdK an meiner Seite hatte, um diesen langen Prozess durchzuhalten.
Umgang mit krebserregenden Farbstoffen
Claude Grompe arbeitete während seines Berufslebens oft mit Chemikalien. Der heute 65-Jährige hatte im Anschluss an eine Lehre als Automechaniker von 1982 bis 1986 bei der Bundeswehr eine Ausbildung zum Flugzeughydraulikmechaniker gemacht. Seit 1986 war er bei der Lufthansa als Flugzeugmechaniker beschäftigt.
Zu seinen Aufgaben gehörten regelmäßige Rissprüfungen, um eventuelle Schäden an Flugzeugbauteilen sichtbar zu machen. Dabei kamen spezielle Farbstoffe zum Einsatz, die krebserregend waren. Für die Tätigkeit bei der Bundeswehr stellte sein Arbeitgeber zwar Handschuhe zur Verfügung. Die waren allerdings „aus Wildleder und nicht ganz dicht“
, erinnert sich Grompe. Für die Rissprüfung wurde der Farbstoff aufgesprüht. „Es gab dort auch keine Atemschutzvorrichtungen oder Masken irgendeiner Art.“
BG sieht keinen Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung
Im Januar 2020 klagte der Hesse über gesundheitliche Beschwerden. Er hatte plötzlich Blut im Urin und sein Arzt überwies ihn zu einem Urologen. Bei der Ultraschalluntersuchung stellte dieser Blasenkrebs fest. Drei Tage später wurde Grompe schon an der Blase operiert und unterzog sich danach einer Chemotherapie.
In seinem Betrieb erfuhr er, dass ein Kollege ebenfalls an Blasenkrebs erkrankt war und die Berufsgenossenschaft (BG) diesen als Berufskrankheit anerkannt hatte. Grompes Krankenkasse zeigte daraufhin bei der BG den Verdacht auf eine Berufskrankheit an.
Die BG ließ zunächst über den Präventionsdienst ermitteln, ob und in welchem Umfang Grompe bei seinen beruflichen Stationen krebserregenden Stoffen ausgesetzt war und beauftragte ein arbeitsmedizinisches Gutachten. Das kam zu dem Ergebnis, dass zwischen den beruflichen Tätigkeiten und dem Blasenkrebs kein Zusammenhang bestehe. Dafür sei die Einwirkungszeit des krebserregenden Stoffes zu kurz gewesen.
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VdK legt Widerspruch ein und klagt vor dem Sozialgericht
Grompe legte mit dem Externer Link:VdK in Darmstadt Widerspruch gegen die Ablehnung ein – erfolglos. Daraufhin klagte der VdK gemeinsam mit seinem Mitglied vor dem Sozialgericht. Dieses stellte fest, dass der Blasenkrebs als Berufskrankheit anzuerkennen ist (Aktenzeichen S 3 U 180/22).
Der Kläger sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei den Rissprüfungen krebserregenden Stoffen, nämlich aromatischen Aminen, ausgesetzt gewesen. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass darauf die Krebserkrankung des Klägers zurückzuführen ist. Das Gericht war der Auffassung, dass auch geringe Einwirkungszeiten des krebserregenden Stoffes ausreichen, wenn andere wahrscheinliche Ursachen der Erkrankung ausgeschlossen werden können.
Damit schloss sich das Sozialgericht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an (Externer Link:Aktenzeichen B 2 U 8/21 R). Dass der Kläger über rund zehn Jahre bis 2002 etwa zehn Zigaretten am Tag geraucht hatte, kam nicht als Ursache infrage.
Grompe ist erleichtert, dass fast sechs Jahre nach dem Beginn der Krebserkrankung endlich Klarheit besteht. „Ich bin froh, dass ich den VdK an meiner Seite hatte, um diesen langen Prozess durchzuhalten.“

