
Krankenkasse verweigert neue Hörgeräte – VdK setzt Kostenübernahme durch
Trotz zunehmender Schwerhörigkeit lehnt die Krankenkasse von Iris B. neue Hörgeräte ab. Der VdK Niedersachsen-Bremen legt Widerspruch ein, unterstützt sie bei ihrem Anspruch und klärt ein Missverständnis auf.

Keine Kostenübernahme trotz nachweisbarer Verschlechterung
Iris B. (Name ist der Redaktion bekannt) leidet unter einer ausgeprägten Tiefton-Schwerhörigkeit, die sie von ihrer Mutter geerbt hat. Seit dem Jahr 2008 trägt die 64-Jährige Hörgeräte. Die Kosten hatte ihre Krankenkasse immer ohne Probleme übernommen.
Nachdem sich ihr Hörvermögen in den vergangenen Jahren erneut deutlich verschlechtert hatte, beantragte sie im Frühjahr 2024 neue Geräte. Doch die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme überraschend ab. Die Kosten für die Hörgeräte lagen mit 1290 Euro im Rahmen des Festbetrags, der von der Kasse bei einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit erstattet wird. Die Versicherung behauptete allerdings, dass keine Hörverschlechterung eingetreten ist. „Das war der Hammer“
, sagt Iris B. rückblickend. Denn die Verordnung der Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde der Medizinischen Hochschule Hannover belegte deutlich, dass ihre Hörleistung nachgelassen hatte.
Außerdem behauptete die Krankenkasse, dass es sich bei dem linken Hörgerät um eine vorzeitige Neuversorgung handeln würde. Es bestehe kein Anspruch auf Kostenübernahme, weil die Frist von sechs Jahren für eine Wiederversorgung noch nicht abgelaufen sei.
Mitglied werden
Ersatzgerät fälschlich als Neuversorgung gewertet
Doch damit lag die Krankenkasse falsch. Iris B. hatte die Hörgeräte seit 2018. Wegen der nachgewiesenen Hörverschlechterung hätte sie somit 2024, also nach sechs Jahren, Anspruch auf eine Neuversorgung. Die Krankenkasse wertete aber offenbar als Neuversorgung, dass Iris B. im Jahr 2021 das verloren gegangene linke Hörgerät ersetzt bekommen hatte. Der Verlust geschah, als sie sich nach dem Ausstieg aus dem Bus die Coronamaske vom Gesicht zog. Die Krankenkasse erstattete ein gleichwertiges Gerät – das war aber ein Ersatz und keine Neuversorgung.
Um ihren Widerspruch zu begründen, wandte sich Iris B. an den Externer Link:VdK. Sie hatte zu dem Zeitpunkt das rechte Handgelenk gebrochen und trug eine Orthese, mit der sie kaum schreiben konnte.
VdK-Widerspruch zeigt Wirkung
Sozialrechtsreferentin Claudia Hilscher-Meinert von der Externer Link:VdK-Kreisverbandsgeschäftsstelle Hameln legte in ihrer Widerspruchsbegründung die Hörverbesserung durch die beantragten Geräte dar. Dabei bezog sie sich auf Messergebnisse des Hörgeräteakustikers ihrer Mandantin. Demnach liegt mit den neuen Geräten das Hörverstehen im Störschall bei 42,5 Prozent, mit den alten lediglich bei 12,5 Prozent. Das Missverständnis wegen des ersetzten Hörgeräts klärte sie auf.
Daraufhin lenkte die Krankenkasse ein und übernahm die Kosten. Für Iris B. eine große Erleichterung: „Ich habe mit den neuen Hörgeräten mein Leben zurück. Ich kann wieder stressfrei kommunizieren, ohne Angst, dass ich dreimal nachfragen muss.“
Sie freut sich darauf, wieder stärker am sozialen Leben teilzunehmen. Zuletzt hatte sie sich aus Scham zurückgezogen, weil sie Gesprächen oft nicht folgen konnte.
Dem VdK und Claudia Hilscher-Meinert ist das Mitglied dankbar. „Wenn der VdK sich nicht gekümmert hätte, wäre mein Antrag erneut abgelehnt worden.“




