
Mädchen mit Autismus: Landesamt muss Schwerbehinderung anerkennen
Der VdK Saarland hat ein Widerspruchsverfahren für ein fünfjähriges Mädchen mit einer schweren Autismus-Spektrum-Störung gewonnen. Das Landesamt hatte zunächst nur einen GdBkurz fürGrad der Behinderung von 40 festgestellt.

Gewohnte Abläufe und Routinen
Der Externer Link:VdK Saarland hat für die fünfjährige Sophie (Name von der Redaktion geändert) die Feststellung eines Schwerbehindertenstatus erstritten. Das Mädchen ist aufgrund einer schweren Autismus-Spektrum-Störung in seinem Alltag in vielen Bereichen beeinträchtigt.
Sophie handelt in bestimmten Situationen oft anders als die meisten Kinder in ihrem Alter. Wenn zum Beispiel im Kindergarten ihre beste Freundin oder die vertraute Erzieherin nicht da sind, verstummt sie. Zuhause rede sie hingegen wie ein Wasserfall, erzählt ihre Mutter Anna B.
Sophies Tagesablauf muss immer klar strukturiert sein. Wenn die Abläufe vom Gewohnten abweichen, kann es zu einer Überbelastungsreaktion kommen. Dann schreit sie, wirft mit Gegenständen oder rollt sich in den Vorhang ein. Dieser psychische Ausnahmezustand wird als „Meltdown“ bezeichnet und durch emotionale oder sensorische Reizüberflutung ausgelöst.
Landesamt gewährt nur GdB von 40
Um solchen Situationen vorzubeugen, stellt sich Anna B. auf die Bedürfnisse ihrer Tochter ein. Die Vorbereitung auf den Kindergarten – das Aufstehen und Anziehen – kann zwei bis drei Stunden dauern. Wegen ihrer sensorischen Sensibilität nimmt allein die Wahl der Kleidung, die sie anziehen möchte, viel Zeit in Anspruch. Daher hat sie ihre festen Kindergartenzeiten von 10.30 Uhr bis 15.15 Uhr. Wenn sie dann nach Hause kommt, braucht sie zwei bis drei Stunden, um die Eindrücke zu verarbeiten. Dann beginnt die Abendroutine, die auch streng strukturiert ist.
Wegen der schwerwiegenden Störung ihrer Tochter hat Anna B. im Januar 2025 beim Landesamt für Soziales in Saarbrücken einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung gestellt. Neun Monate später teilte das Amt mit, dass lediglich ein Externer Link:Grad der Behinderung (GdB) von 40 vorliegt. Eine Externer Link:Schwerbehinderung gilt ab einem GdBkurz fürGrad der Behinderung von 50. Daraufhin wandte sich Anna B. an den VdK Saarland. Die Sozialrechtsexpertin Heike Weyand legte Widerspruch gegen die Entscheidung ein, weil die Autismus-Spektrum-Störung bei der Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden ist.
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Schwerbehinderung mit Merkzeichen H
Weyand legte dar, dass die sozialen Anpassungsschwierigkeiten und die extreme Mutterbezogenheit der Tochter den Alltag bestimmen. Die Integration des Kindes sei nur mit ständiger Unterstützung möglich, zum Beispiel durch die Bezugserzieherin im Kindergarten oder die Mutter. Es bestehe ein Zustand, der einer Schwerbehinderung entspricht.
Eine Woche nach dem Widerspruch erkannte das Landesamt Anfang Februar dieses Jahres die Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen H für Hilflosigkeit überraschend schnell an.
Für Anna B. war die Entscheidung eine Erleichterung. Mit dem Merkzeichen sind unter anderem steuerliche Entlastungen und die kostenfreie Nutzung von Bussen und Bahnen verbunden. Es geht der Mutter aber auch um Anerkennung. „Immer muss ich mich für Ausnahmen für meine Tochter, wie die spätere Einschulung, rechtfertigen, weil ihre Behinderung nicht sichtbar ist. Ich bin glücklich, dass ich jetzt einen entsprechenden Nachweis darüber habe und bin dem VdK sehr dankbar für die Unterstützung.“







