Kategorie Urteil Sozialrecht

Zwangsunterbringung von Alkoholikern nur bei Selbstgefährdung

Unter Betreuung stehende schwer alkoholkranke Menschen können zu ihrem eigenen Schutz zwangsweise in der geschlossenen Psychiatrie untergebracht werden. Voraussetzung für die Freiheitsentziehung ist, dass die Alkoholsucht einem “geistigen Gebrechen” vergleichbar ist und der Betroffene keinen eigenen freien Willen mehr bilden kann, entschied der Bundesgerichtshof.

Wegweiser mit der Aufschrift Nervenklinik
Menschen gegen ihren Willen einzuweisen, ist an Regeln gebunden. © IMAGO / Westend61

Wer alkoholkrank ist und unter Betreuung steht, kann in eine geschlossene Psychiatrie eingewiesen werden, wenn diese Maßnahme dem eigenen Schutz dient. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Alkoholsucht einem geistigen Gebrechen vergleichbar ist und der Betroffene keinen eigenen freien Willen mehr bilden kann. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 31. August 2018 veröffentlichten Beschluss klargestellt (Az.: XII ZB 167/18). Eine Alkoholsucht allein oder eine bestehende Rückfallgefahr rechtfertige eine zwangsweise Unterbringung dagegen noch nicht, so die Karlsruher Richter.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist eine Zwangsunterbringung zulässig, wenn dies zum Wohl des Betreuten erforderlich ist und er wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung sich selbst töten oder verletzen könnte.

Zwangsuntergebrachter wehrt sich vor Gericht

Im entschiedenen Rechtsstreit wollte sich ein 55-jähriger unter Betreuung stehender Westfale gegen seine zwangsweise Unterbringung in der Psychiatrie gerichtlich wehren. Der schwer alkoholkranke Mann war in der Vergangenheit immer wieder gestürzt. Ein Sturz hatte den teilweisen Abbau von Hirnmasse zur Folge. Wegen der hochgradigen Alkoholabhängigkeit leidet er auch an epileptischen Anfällen. Die behandelnden Ärzte gingen zudem vom Beginn eines Korsakow-Syndroms aus, einer alkoholbedingten Demenz.

Das Amtsgericht Lübbecke hatte zunächst für ein Jahr die Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie angeordnet. Außerdem wurde ein Einwilligungsvorbehalt des Betreuers in Vermögensangelegenheiten festgelegt, da der Alkoholkranke die Übersicht über seine Zahlungsverpflichtungen krankheitsbedingt verloren hat und er mittlerweile sich in Privatinsolvenz befinde.

Ein medizinischer Gutachter hatte zuvor die Unterbringung empfohlen. In häuslicher Umgebung drohten Rückfälle und schwerste Verletzungen. Zu einer freien Willensbildung sei der Mann nicht in der Lage. Ihm fehle jegliche Krankheitseinsicht.

Unterbringung nicht nur wegen Alkoholismus

Der BGH hielt in seinem Beschluss vom 18. Juli 2018 die zwangsweise Unterbringung in der Psychiatrie für gerechtfertigt. Eine Alkoholsucht allein oder eine bestehende Rückfallgefahr könne die Unterbringung aber nicht begründen. Auch dürften Alkoholkranke, so wie jeder andere Mensch auch, Hilfen ablehnen.

Sei die Unterbringung zum Wohl des Betreuten erforderlich und sei die Alkoholsucht mit einem geistigen Gebrechen vergleichbar, dürfe der Staat die Freiheitsentziehung aber zum Schutz vor einer Selbstgefährdung veranlassen. Der 55-Jährige verfüge auch nicht mehr über einen freien Willen, da es ihm an ausreichender Krankheitseinsicht zumindest hinsichtlich der Schwere seiner Erkrankung fehlt, so der BGH.

Auch sei der Einwilligungsvorbehalt des Betreuers zu Recht angeordnet worden. Denn der Alkoholkranke sei nicht mehr in der Lage, seine Zahlungsverpflichtungen zu überblicken, so dass eine Privatinsolvenz erfolgte.