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Erfurt (jur). Schwerbehinderte können auch bei einer voraussichtlich unumkehrbaren Behinderung keinen unbefristeten Schwerbehindertenausweis beanspruchen. Dies entschied das Thüringische Landessozialgericht (LSG) in Erfurt in einem am Donnerstag, 25. November 2021, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 5 SB 1259/19). Es wies damit einen gehörlosen Mann ab.
Bei dem gehörlosen Kläger wurde ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt. Sein Schwerbehindertenausweis war allerdings auf fünf Jahre befristet. Er beantragte daraufhin einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis. Seine Gehörlosigkeit sei ja unumkehrbar.
Die zuständige Behörde lehnte den Antrag mit Verweis auf die Bestimmungen im Sozialgesetzbuch IX ab.
Auch vor dem LSG hatte die Klage keinen Erfolg. Nach den gesetzlichen Regelungen „soll“ die Gültigkeitsdauer des Ausweises befristet werden. Ein unbefristeter Ausweis „soll“ danach die Ausnahme bleiben. Ein solcher Ausnahmefall liege aber nicht schon dann vor, wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten ist, so die Erfurter Richter. Dies gelte auch für den Kläger. Der Aufwand für die Beantragung eines neuen Ausweises sei in der Regel nur gering.
Zwar habe der Kläger darauf verwiesen, dass in anderen Landkreisen in vergleichbaren Fällen ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis ausgestellt werde. Eine rechtlich einklagbare Verpflichtung ergebe sich daraus aber nicht, auch wenn eine einheitliche Verwaltungspraxis wünschenswert wäre, so das LSG in seinem Urteil vom 14. Oktober 2021.
Doch selbst die unbefristete Erteilung eines Schwerbehindertenausweises muss nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. August 2015 nicht immer und ewig gelten (Az.: B 9 SB 2/15 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Wenn das Versorgungsamt fehlerhaft die Schwerbehinderteneigenschaft jahrzehntelang ungeprüft durchgewunken und zuletzt sogar unbefristet festgestellt hat, könne einem längst geheilten Betroffenen der Schwerbehindertenausweis für die Zukunft entzogen werden, so die Kasseler Richter im Fall eines früheren Tumorpatienten. Ein Vertrauensschutz auf einen Schwerbehindertenausweis für die Zukunft gebe es nicht.
fle/mwo
Schlagworte Urteile | Schwerbehindertenausweis | Schwerbehinderung
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