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Dem Bundessozialgericht nach gilt: Erhält ein Arbeitsloser von der Arbeitsagentur innerhalb kurzer Zeit drei Stellenangebote, darf er bei unterlassenen Bewerbungen nicht mit drei Sperrzeiten bestraft werden. Denn bei Arbeitsangeboten, die kurz hintereinander unterbreitet werden, liegt nur ein einziges versicherungswidriges Verhalten vor.
Arbeitslose sind verpflichtet, aktiv daran mitzuwirken, wieder in eine Beschäftigung zu kommen. Daher werden sie in der Regel mit einer Sperrzeit belegt, wenn sie sich nicht auf Stellenangebote der Arbeitsagentur bewerben. Doch das Verhängen von Sperrzeiten hat seine Grenzen. So hat das Bundessozialgericht (BSG) am 3. Mai 2018 entschieden, dass die Arbeitsagentur einen Arbeitslosen, der in kurzer Zeit drei Stellenangebote ablehnt und sich nicht darauf bewirbt, nicht mit drei Sperrzeiten bestrafen darf. Denn bei Arbeitsangeboten, die kurz hintereinander unterbreitet werden, liege nur ein einziges versicherungswidriges Verhalten vor, so das BSG (Az.: B 11 AL 2/17 R). Daher dürfe dieses Verhalten auch nur mit einer Sperrzeit sanktioniert werden.
Vor Gericht war ein Arbeitsloser aus dem sächsischen Radebeul gezogen, der zuletzt als Beikoch arbeitete. Die Arbeitsagentur unterbreitete ihm am 29. November 2011 zwei Stellenvorschläge. In einem Fall suchte ein Hotel im Schwarzwald einen Beikoch, beim zweiten Stellenangebot wurde ein Koch in einem Gasthaus im bayerischen Sonthofen gesucht. Einen Tag später folgte schriftlich noch ein drittes Vermittlungsangebot. Diesmal suchte das Klinikum in Meißen-Radebeul einen Beikoch.
Auf die Stellenangebote sollte sich der Arbeitslose „umgehend“ bewerben. Einen genauen Termin, bis wann die Bewerbungen abgeschickt sein sollen, verlangte die Arbeitsagentur nicht. Am 16. Januar 2012 teilte der Kläger der Behörde mit, dass er sich auf keine der drei Stellen beworben hatte.
Dies blieb nicht ohne Folgen. Die Arbeitsagentur verhängte für jede nicht abgeschickte Bewerbung eine Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld. Bei drei Bewerbungen kamen so drei Sperrzeiten zusammen, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für einmal drei, dann sechs und schließlich für zwölf Wochen.
Diesem Vorgehen schob das BSG nun einen Riegel vor. Da alle drei Vermittlungsvorschläge dem Arbeitslosen kurz hintereinander unterbreitet worden sind, liege nur ein „einheitlich zu betrachtender Lebenssachverhalt“ und damit auch nur ein einziges versicherungswidriges Verhalten vor. Dieses dürfe aber nicht mehrfach sanktioniert werden.
Würden einem Arbeitslosen zudem weit entfernte Stellenangebote unterbreitet, müsse ihm auch eine Prüf- und Bedenkzeit gegeben werden, ob er lange Pendelzeiten oder gar einen Umzug in Kauf nehmen will, forderten die Kasseler Richter.
Im konkreten Fall wurden wegen formaler Verfahrensgründe allerdings zwei Sperrzeiten gegen den Kläger wirksam.
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Schlagworte Arbeitsagentur | arbeitslos | Sperrzeit | Sanktionen
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