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Ehrenämter sind in der Sozialversicherung auch dann beitragsfrei, wenn freiwillig Tätige eine pauschale Aufwandsentschädigung bekommen und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben übernehmen, die mit dem Ehrenamt verbunden sind. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat das Ehrenamt gestärkt und eine strittige Fragen entschieden: Ist das Ehrenamt in der Sozialversicherung betragsfrei? Ja, so das BSG in einem am 16. August 2017 gefällten Urteil (Az: B 12 KR 14/16 R).
Geklagt hatte eine Kreishandwerkerschaft. Für die laufenden Geschäfte hat sie eine eigene Geschäftsstelle mit Angestellten und einem hauptamtlichen Geschäftsführer. Der Kreishandwerkerschaft steht ein Kreishandwerksmeister vor, der diese Aufgabe neben seiner selbstständigen Arbeit als Elektromeister ehrenamtlich erledigt.
Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung nahm die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund an, dass der Kreishandwerksmeister geringfügig beschäftigt sei und forderte pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 2600 Euro nach.
Das BSG hat der Kreishandwerkerschaft in letzter Instanz Recht gegeben.
Ehrenämter zeichneten sich dadurch aus, dass sie einen ideellen, gemeinnützigen Zweck folgen und sich dadurch von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen unterscheiden, so das BSG. Dass ehrenamtlich Tätige eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit bekommen, ändere daran nichts, selbst wenn sie pauschal und nicht exakt nach dem tatsächlichen Aufwand erfolge. Auch das Erledigen von Verwaltungsaufgaben sei akzeptabel, soweit sie unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden seien. Um das Ehrenamt zu stärken, müsse der Gesetzgeber klar Stellung beziehen.
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BSG/ime
Schlagworte Ehrenamt | Ehrenamtler | Sozialversicherung | Beiträge
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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