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Das Bürgergeld hat im Bereich der Grundsicherung die bisherigen sogenannten Hartz IV-Leistungen abgelöst. Daraus ergeben sich seit Anfang 2023 viele Neuerungen für Leistungsempfängerinnen und -empfänger. Einige Regelungen gelten auch für die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbungsminderung. Der VdK hat die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt.
Die Regelsätze des neuen Bürgergelds sind seit Anfang 2023 für alle Empfängerinnen und Empfänger in der Grundsicherung angepasst: Alleinstehende erhalten 502 Euro pro Monat. Bei Paaren erhält jeder Partner 451 Euro pro Monat. Diese neuen Regelsätze gelten sowohl im Bürgergeld als auch für alle in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Bis Ende 2026 fällt die sogenannte Zwangsverrentung für ältere Arbeitgeber weg. Bisher konnten Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosenhilfe II über 63 Jahre dazu verpflichtet werden, in die vorgezogene Altersrente zu gehen - und mussten so hohe Abschläge in der Rente in Kauf nehmen. Der VdK begrüßt diese Neuregelung, die eine bisherige Ungerechtigkeit beendet.
Die Vermögensprüfung wurde bei Neuantragsstellern im Bürgergeld für das erste Jahr ausgesetzt. In dieser Zeit wird Vermögen von bis zu 40.000 Euro nicht geprüft. Bei Neuantragsstellern wurde ein Jahr Karenzzeit bei den Wohnkosten eingeführt. Das heißt, dass das selbst genutzte Wohneigentum für ein Jahr nicht angetastet wird.
Des Weiteren wurde ein Schonvermögen von 15 000 Euro pro Person beim Bürgergeld eingeführt. In der Grundsicherung im Alter sowie bei Erwerbsminderung liegt die Grenze bei 10.000 Euro pro Person, bisher waren hier nur 5000 Euro Vermögen erlaubt.
Für das erste Jahr nach Antragsstellung werden die tatsächlichen Wohn-/Mietkosten übernommen. Bei Heizkosten werden sie in angemessener Höhe übernommen. Wenn der Lebenspartner während des Leistungsbezugs versterben sollte, wurde für diesen Fall ebenfalls ein Jahr Karenzzeit bei den Wohnkosten eingeführt: In dieser Zeit werden die Wohnkosten noch in der bisherigen Höhe übernommen und erst danach neu berechnet. Diese Regelung gilt sowohl im Bürgergeld als auch bei der Grundsicherung und bei Erwerbsminderung.
In der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung gab es eine wichtige Änderung: Ein angemessenes Auto gilt als geschütztes Vermögen und muss nicht verkauft werden.
juf
Schlagworte Bürgergeld | Schonvermögen | Antrag | Miete | Wohnung | Heizen | Regelsatz
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