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Erhöhte Wohngeldzahlungen und eine Heizkostenpauschale – damit will die Bundesregierung die Menschen entlasten. Die VdK-Zeitung beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Wohngeld.
Bisher haben 1,3 Millionen Menschen in etwa 600 000 Haushalten einen Anspruch auf Wohngeld. Rund die Hälfte davon sind Rentnerinnen und Rentner. Ab Januar 2023 sollen es rund 4,5 Millionen Menschen in etwa zwei Millionen Haushalten sein.
Das Wohngeld soll erhöht werden. Haushalte mit einem Anspruch bekommen dann durchschnittlich 370 Euro im Monat. Bisher sind es rund 177 Euro, die monatlich an die Empfängerinnen und Empfänger ausgezahlt werden. Auch eine Heizkostenpauschale, die im Wohngeld enthalten sein wird, soll es geben. Ihre Höhe richtet sich nach der Wohnfläche und der Haushaltsgröße. Der Auszahlbetrag der Pauschale soll durchschnittlich bei 1,20 Euro pro Quadratmeter liegen.
Wohngeld können schon jetzt alle beantragen, deren Einkommen zu gering ist, um die hohen Wohn- und Energiekosten bezahlen zu können. Für Mieterinnen und Mieter gibt es das Wohngeld als Mietzuschuss. Besitzerinnen und Besitzer von Wohneigentum wird es als sogenannter Lastenzuschuss gewährt. Es muss nicht zurückgezahlt werden.
Besonders für Alleinerziehende, Rentnerinnen und Rentner sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Mindestlohn kann es sich lohnen, den Anspruch zu überprüfen. Dies gilt ebenso für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I und von Kurzarbeitergeld. Auch wer in einem Alten- oder Pflegeheim wohnt, kann Wohngeld beantragen.
Wer Sozialleistungen erhält, in denen die Wohnkosten bereits berücksichtigt werden, hat keinen Anspruch. Dazu zählen Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung, Sozialgeld sowie Leistungen aus der Kinder- und Jugendhilfe. Auch das geplante Bürgergeld schließt einen Wohngeldanspruch aus.
Den genauen Betrag berechnen die Wohngeldbehörden. Die tatsächliche Zahlung hängt etwa von der Höhe der anerkannten Miete ab. Welche Miete wiederum anerkannt wird, bestimmt der Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers. Es wird zudem berücksichtigt, wie viele Personen im Haushalt leben und wie hoch deren gemeinsames Einkommen ist.
Den Antrag muss man schriftlich bei der zuständigen Wohngeldbehörde vor Ort stellen. Manche Bundesländer stellen eine digitale Version des Antrags auf ihren Webseiten zur Verfügung.
Zum Wohngeld beraten die Wohngeldbehörden der Stadt-, Gemeinde-, Amts- oder Kreisverwaltung. Dort kann man auch den Antrag stellen. Zudem helfen Mietervereine, kommunale Wohnberatungsstellen oder Sozialberatungsstellen wie die der Caritas oder der Diakonie weiter.
Wurde das Wohngeld bereits gewährt, müssen die Empfängerinnen und Empfänger nichts tun. Sie erhalten das verbesserte Wohngeld automatisch. Zudem bekommen sie in der Heizperiode von September bis Dezember einen einmaligen Zuschuss zu den Heizkosten: Alleinlebende erhalten 415 Euro, Zwei-Personen-Haushalte 450 Euro. Für jede weitere Person werden 100 Euro gezahlt.
Kristin Enge
Schlagworte Wohngeld | Wohngeldreform | Wohnkosten
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