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Wer wenig Geld verdient, kann vom Staat einen Zuschuss zu den Wohnkosten erhalten. Der Antrag muss bei der zuständigen Wohngeldbehörde gestellt werden. Doch wer ist eigentlich anspruchsberechtigt?
Vor allem in Ballungsräumen ist bezahlbarer Wohnraum knapp, sodass Menschen mit geringem Einkommen oft Schwierigkeiten haben, eine angemessene Wohnung zu finden. Um Geringverdiener bei den Wohnkosten zu unterstützen, bietet der Staat daher seit mehr als 50 Jahren Hilfe in Form des Wohngelds an.
Was viele nicht wissen: Wohngeldberechtigt sind nicht nur Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, es können auch Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum sein.
Das Wohngeld ist keine Pauschale, sondern wird für jeden Einzelfall individuell berechnet. Entscheidend für die Höhe des Wohngelds sind die Anzahl der Haushaltsmitglieder, deren Gesamteinkommen sowie die monatliche Miete beziehungsweise – bei selbst genutztem Eigentum – die monatliche Belastung. Dazu gehören unter anderem Ausgaben für Zinsen und Tilgung sowie für die Bewirtschaftung der Wohnung.
Der Antrag auf Wohngeld muss bei der Behörde der zuständigen Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung gestellt werden. Dort kann man sich beraten lassen, welche Formulare benötigt werden und wie diese auszufüllen sind. Wer beispielsweise Grundsicherung im Alter, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhält, gehört – sofern dabei die Kosten für die Unterkunft berücksichtigt wurden – nicht zum Kreis der Wohngeldberechtigten. Auch ein erhebliches Vermögen kann einen Anspruch auf Wohngeld ausschließen.
Dies ist aber erst ab einer Höhe von 60.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Fall. Zu beachten ist jedoch, dass Zinseinnahmen aus Ersparnissen als Einkommen anzugeben sind. Wird das Wohngeld bewilligt, dann in der Regel für zwölf Monate, im Einzelfall auch kürzer. Danach ist ein erneuter Antrag erforderlich. Wichtig zu wissen: Wohngeld wird – bis auf wenige Ausnahmen – erst vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wurde.
Zum 1. Januar 2016 hatte die Bundesregierung das Wohngeld angehoben, um den gestiegenen Mietpreisen und Nebenkosten Rechnung zu tragen. Wohngeldempfänger erhalten seitdem einen um durchschnittlich 39 Prozent höheren Zuschuss fürs Wohnen. Beispiel: Ein Zwei-Personen-Haushalt, der bisher 113 Euro monatlich bekam, wird nun mit 186 Euro unterstützt. Auch die Einkommensgrenzen wurden erhöht.
Darüber hinaus wurden die Miethöchstbeträge, bis zu denen die Miete durch das Wohngeld bezuschusst wird, regional gestaffelt aufgestockt. Dazu waren alle Gemeinden in Deutschland, abhängig von ihrem Mietenniveau, einer der sechs Mietenstufen zugeordnet worden (Beispiele: Pirmasens I, Leipzig II, Kassel III, Berlin IV, Bonn V, Hamburg und München VI). Dies soll gewährleisten, dass in Regionen mit stark steigenden Mieten das Wohngeld entsprechend höher ausfällt. Insgesamt wurden die Mittel für das Wohngeld um 100 Millionen auf 730 Millionen Euro erhöht.
Laut dem Bundesbauministerium profitieren rund 870.000 Haushalte von dieser Anpassung, darunter 90 000, die bisher auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen waren. 320.000 Haushalte seien durch die Reform neu oder wieder wohngeldberechtigt. Die momentanen Leistungsverbesserungen sollen vor allem Familien und Rentnern zugutekommen. Inwieweit das auch in den nächsten Jahren gewährleistet ist, bleibt aber fraglich, da die Wohngeldhöhe – entgegen der Forderung des Sozialverbands VdK – keiner regelmäßigen Überprüfung und Anpassung unterliegt.
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Mirko Besch
Schlagworte Miete | Wohngeld | Wohnkosten | Anspruch | Antrag | Vermögen | Wohnen
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