23. August 2018
RENTE

Erwerbsminderungsrente und Ehrenamt: Was muss man beachten?

Wer wegen einer Erkrankung oder einer Behinderung kaum noch oder gar nicht mehr arbeiten kann, hat unter Umständen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Wer dann gleichzeitig ein Ehrenamt ausübt, sollte zwei Dinge beachten: Wie viel Zeit nimmt das Ehrenamt in Anspruch? Und: Gibt es eine Form von Vergütung, etwa eine Aufwandsentschädigung?

Symbolfoto: Eine Frau liest zwei Seniorinnen in einem Pflegeheim aus einem Bildband vor.
Ehrenamtliches Engagement: richtig und wichtig. Wie sieht es aber aus, wenn man eine Erwerbsminderungsrente bezieht - und sich weiterhin engagieren möchte? | © imago/epd

Wie viele Stunden darf ich ehrenamtlich tätig sein, ohne meine Erwerbsminderungsrente zu gefährden?

Auch wenn es sich nicht um eine berufliche, sondern um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, müssen Sie die gesetzlichen Regelungen bei der Erwerbsminderungsrente einhalten. Hier gilt:

  • Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, kann pro Tag weniger als drei Stunden arbeiten.
  • Wer eine teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht, kann mehr als drei Stunden pro Tag, aber weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten.

Sind Sie mehr Stunden am Tag tätig (auch ehrenamtlich), ist Ihre Erwerbsminderungsrente in Gefahr. Achten Sie also genau auf die Stundenzahl, die Sie maximal pro Tag tätig sein dürfen.

Muss ich mein Ehrenamt der Rentenversicherung melden?

Wer ehrenamtlich tätig ist, erhält keinen Lohn. Es kann aber andere Arten der Vergütung für das Amt geben, zum Beispiel in Form einer Aufwandsentschädigung. Sollten Sie für Ihr Ehrenamt eine solche Aufwandsentschädigung erhalten, müssen Sie Ihr Ehrenamt auf jeden Fall der Rentenversicherung melden. So vermeiden Sie, dass Sie, ohne es zu wissen, eine Hinzuverdienstgrenze überschreiten und Ihre Erwerbsminderungsrente dann gekürzt wird.

Ist Ihr Ehrenamt unvergütet, müssen Sie die Tätigkeit nicht zwingend melden – in jedem Fall müssen Sie aber darauf achten, die erlaubten Stunden pro Tag nicht zu überschreiten.

Erwerbsminderungsrente und Aufwandsentschädigung im Ehrenamt

Bei der Erwerbsminderungsrente gelten Hinzuverdienstgrenzen:

  • Bei der vollen Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) wird die Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Stattdessen gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße, solange das Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich beachtet wird. Dies entspricht einer Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro im Jahr 2023.
  • Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die Hinzuverdienstgrenze sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße betragen. Hier gilt es, das Leistungsvermögen von täglich unter sechs Stunden zu beachten. Dies entspricht den vorläufigen Werten von 35.647,50 Euro im Jahr 2023. Falls vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt wurde, gilt hier die höhere individuell-¬dynamische Grenze.

Werden die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, kann die Erwerbsminderungsrente gekürzt werden.

Hinzuverdienstgrenzen können auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit von Bedeutung sein. Wenn Sie für ein Ehrenamt eine Aufwandsentschädigung erhalten, müssen Sie sich den steuerpflichtigen Teil davon anrechnen lassen, der über der Hinzuverdienstgrenze liegt. Die Rentenversicherung prüft individuell, ob die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Das setzt voraus, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit mit Vergütung dem Rentenversicherungsträger gemeldet wird.

Was gilt, wenn man zusätzlich zur Erwerbsminderungsrente Grundsicherung erhält?

Wer zusätzlich zu seiner Erwerbsminderungsrente die sogenannte "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" erhält, hat einen Freibetrag von 200 Euro im Monat für Aufwandsentschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Das bedeutet, dass 200 Euro im Monat anrechnungsfrei sind, wenn Sie eine Aufwandsentschädigung für Ihr Ehrenamt erhalten - erst was darüber hinaus geht, wird auf die Grundsicherung angerechnet. Die gesetzliche Grundlage findet sich hier: § 82 SGB XII, Absatz 2.

Darf ich ein Praktikum machen, wenn ich eine Erwerbsminderungsrente beziehe?

Während des Rentenbezugs ist ein Praktikum erlaubt. Immerhin kann es eine Chance für den beruflichen Wiedereinstieg sein. Allerdings sind auch hierbei der zeitliche Rahmen und eine mögliche Vergütung zu beachten. Im Rahmen der Erwerbsminderungsrente sind für berufliche Tätigkeiten nur eine bestimmte Anzahl an Stunden erlaubt (teilweise Erwerbsminderungsrente: mehr als drei Stunden täglich, jedoch unter sechs Stunden täglich; volle Erwerbsminderungsrente: unter drei Stunden täglich).

Entsprechen die Zeiten der Tätigkeit im Praktikum dieser Regelung, spricht nichts dagegen. Andernfalls sollten Sie vor Antritt des Praktikums (!) Ihren Fall mit der Deutschen Rentenversicherung individuell besprechen.

Wird für das Praktikum ein Entgelt bezahlt, sollten Sie dies ebenfalls vorab der Deutschen Rentenversicherung mitteilen. So vermeiden Sie, dass Sie durch Ihre Tätigkeit möglicherweise die Hinzuverdienstgrenze überschreiten und Ihre Erwerbsminderungsrente gekürzt wird.

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Schlagworte Erwerbsminderungsrente | Ehrenamt | Hinzuverdienst | Ehrenamtspauschale | Praktikum | Aufwandsentschädigung

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