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Wer wegen einer Erkrankung oder einer Behinderung kaum noch oder gar nicht mehr arbeiten kann, hat unter Umständen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Wer dann gleichzeitig ein Ehrenamt ausübt, sollte zwei Dinge beachten: Wie viel Zeit nimmt das Ehrenamt in Anspruch? Und: Gibt es eine Form von Vergütung, etwa eine Aufwandsentschädigung?
Auch wenn es sich nicht um eine berufliche, sondern um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, müssen Sie die gesetzlichen Regelungen bei der Erwerbsminderungsrente einhalten. Hier gilt:
Sind Sie mehr Stunden am Tag tätig (auch ehrenamtlich), ist Ihre Erwerbsminderungsrente in Gefahr. Achten Sie also genau auf die Stundenzahl, die Sie maximal pro Tag tätig sein dürfen.
Wer ehrenamtlich tätig ist, erhält keinen Lohn. Es kann aber andere Arten der Vergütung für das Amt geben, zum Beispiel in Form einer Aufwandsentschädigung. Sollten Sie für Ihr Ehrenamt eine solche Aufwandsentschädigung erhalten, müssen Sie Ihr Ehrenamt auf jeden Fall der Rentenversicherung melden. So vermeiden Sie, dass Sie, ohne es zu wissen, eine Hinzuverdienstgrenze überschreiten und Ihre Erwerbsminderungsrente dann gekürzt wird.
Ist Ihr Ehrenamt unvergütet, müssen Sie die Tätigkeit nicht zwingend melden – in jedem Fall müssen Sie aber darauf achten, die erlaubten Stunden pro Tag nicht zu überschreiten.
Bei der Erwerbsminderungsrente gelten Hinzuverdienstgrenzen:
Werden die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, kann die Erwerbsminderungsrente gekürzt werden.
Hinzuverdienstgrenzen können auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit von Bedeutung sein. Wenn Sie für ein Ehrenamt eine Aufwandsentschädigung erhalten, müssen Sie sich den steuerpflichtigen Teil davon anrechnen lassen, der über der Hinzuverdienstgrenze liegt. Die Rentenversicherung prüft individuell, ob die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Das setzt voraus, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit mit Vergütung dem Rentenversicherungsträger gemeldet wird.
Wer zusätzlich zu seiner Erwerbsminderungsrente die sogenannte "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" erhält, hat einen Freibetrag von 200 Euro im Monat für Aufwandsentschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Das bedeutet, dass 200 Euro im Monat anrechnungsfrei sind, wenn Sie eine Aufwandsentschädigung für Ihr Ehrenamt erhalten - erst was darüber hinaus geht, wird auf die Grundsicherung angerechnet. Die gesetzliche Grundlage findet sich hier: § 82 SGB XII, Absatz 2.
Während des Rentenbezugs ist ein Praktikum erlaubt. Immerhin kann es eine Chance für den beruflichen Wiedereinstieg sein. Allerdings sind auch hierbei der zeitliche Rahmen und eine mögliche Vergütung zu beachten. Im Rahmen der Erwerbsminderungsrente sind für berufliche Tätigkeiten nur eine bestimmte Anzahl an Stunden erlaubt (teilweise Erwerbsminderungsrente: mehr als drei Stunden täglich, jedoch unter sechs Stunden täglich; volle Erwerbsminderungsrente: unter drei Stunden täglich).
Entsprechen die Zeiten der Tätigkeit im Praktikum dieser Regelung, spricht nichts dagegen. Andernfalls sollten Sie vor Antritt des Praktikums (!) Ihren Fall mit der Deutschen Rentenversicherung individuell besprechen.
Wird für das Praktikum ein Entgelt bezahlt, sollten Sie dies ebenfalls vorab der Deutschen Rentenversicherung mitteilen. So vermeiden Sie, dass Sie durch Ihre Tätigkeit möglicherweise die Hinzuverdienstgrenze überschreiten und Ihre Erwerbsminderungsrente gekürzt wird.
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Schlagworte Erwerbsminderungsrente | Ehrenamt | Hinzuverdienst | Ehrenamtspauschale | Praktikum | Aufwandsentschädigung
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