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Elternunterhalt nur bei sehr hohem Einkommen
Seit Januar 2020 werden Kinder von pflegebedürftigen Eltern, die Hilfe zur Pflege beziehen, erst ab einem Jahreseinkommen von über 100 000 Euro zum Unterhalt herangezogen. Der VdK begrüßt diesen Schritt, fordert aber weitere Regelungen für Ehepartner von Pflegebedürftigen.
Nach dem verabschiedeten Angehörigen-Entlastungsgesetz müssen sich Kinder pflegebedürftiger Eltern erst ab einem Jahreseinkommen von 100 000 Euro an der Hilfe zur Pflege beteiligen. Diese Einkommensgrenze gilt auch für Eltern von Kindern mit Behinderung. Bisher waren diese auch nach Volljährigkeit der Kinder etwa bei der Eingliederungshilfe unterhaltspflichtig.
Damit wurden nach langen politischen Diskussionen wichtige VdK-Forderungen hundertprozentig erfüllt. „Der VdK hat sich intensiv für eine Entlastung von Angehörigen Pflegebedürftiger und von Menschen mit Behinderung eingesetzt. Das Gesetz stand im Bundesrat bis zuletzt auf der Kippe. Deshalb haben die VdK-Landesverbände auch bei ihren Landesregierungen bis zum Schluss Druck gemacht“, berichtet VdK-Präsidentin Verena Bentele.
Bislang sind viele Ältere nicht ins Heim gegangen, weil sie ihre Kinder finanziell nicht belasten wollten – obwohl sie zu Hause nicht mehr ausreichend versorgt werden konnten. Dies gehört nun endlich der Vergangenheit an. Auch die finanzielle Entlastung von Eltern von Kindern mit Behinderung hatte der VdK angemahnt. „Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung abzusichern, ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und muss von der Solidargemeinschaft und nicht nur von den Familien getragen werden. Deshalb waren diese Regelungen überfällig“, erklärt Bentele.
Neben den Kindern müssen auch Ehepartner von Pflegebedürftigen finanziell entlastet werden, fordert der VdK. Deshalb muss es auch für sie bei der Hilfe zur Pflege großzügigere Einkommensgrenzen geben. „Meist geht dem Umzug ins Heim eine lange häusliche Pflege voraus. Da erreichen pflegende Ehepartner ohnehin oft ihre gesundheitlichen Grenzen. Die Angst, sich das Pflegeheim nicht leisten zu können, darf die Entscheidung nicht beeinflussen“, so Bentele.
bsc
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