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Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderung sowie mit eingeschränkter Alltagskompetenz haben Anspruch auf individuelle Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Während sich Erwachsene eigenverantwortlich um ihre Mundgesundheit kümmern müssen, erkennt der Gesetzgeber bei diesen Gruppen einen besonderen Bedarf.
Viele Betroffene sind aufgrund ihrer körperlichen oder kognitiven Einschränkungen nicht oder nur begrenzt in der Lage, sich angemessen darum zu kümmern, dass Zähne und Zahnfleisch gesund bleiben. Daher stehen ihnen Leistungen nach Paragraf 22a Sozialgesetzbuch V zu. Zu diesen zählt die Erhebung des Mundgesundheitsstatus: Dabei beurteilt die Zahnärztin oder der Zahnarzt einmal halbjährlich den Zustand der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhäute sowie des Zahnersatzes und erstellt daraus einen Mundgesundheitsplan. Dieser beinhaltet unter anderem Empfehlungen zur täglichen Mundhygiene, zur Ernährung, beispielsweise zur Linderung bei einer Mundtrockenheit, sowie zur Häufigkeit der Pflege. Festgelegt wird auch, ob die oder der Betroffene die Pflege selbst durchführen kann oder Unterstützung benötigt.
Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderung und eingeschränkter Alltagskompetenz haben außerdem Anspruch auf Aufklärung zur Mundgesundheit, auf eine praktische Anleitung zum Zähneputzen sowie zur Reinigung von Prothesen. Darüber hinaus kann halbjährlich der Zahnstein entfernt werden.
Die Behandlung erfolgt in der Regel in einer Zahnarztpraxis. Ist die oder der Betroffene mobil eingeschränkt, kann sie aber auch in einer Pflegeeinrichtung oder zu Hause durchgeführt werden. Auf Wunsch wird die Pflegeperson ebenfalls in die Behandlung miteinbezogen.
Annette Liebmann
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Schlagworte Zahngesundheit | Behinderung | Pflegebedürftige
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