23. Juni 2023
PFLEGE

VdK klagt gegen Pflegebeitrag

Der Sozialverband VdK klagt gegen die kürzlich beschlossene Pflegereform. Anlass ist die zeitliche Begrenzung der gestaffelten Beitragssätze für Eltern mit mehreren Kindern. Um diese Ungleichbehandlung von Eltern mit mehreren Kindern mit nur einem Kind zu beenden, wird die Bundesrechtsabteilung des VdK Musterstreitverfahren führen.

Symbolfoto: Jemand rechnet etwas auf einem Taschenrechner aus, daneben liegen zahlreiche Münzen
© IMAGO / imagebroker

Ungleichbehandlung beim Pflegeversicherungsbeitrag - Was ändert sich zum 1. Juli?

Zum 1. Juli 2023 steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung auf 3,4 Prozent. Hinzu kommt noch der Zuschlag für Kinderlose – er wird auf 0,6 Prozent angehoben. Zusammen ergibt sich für Kinderlose also ein Beitragssatz von 4,0 Prozent in der Pflegeversicherung.

Haben Menschen ein Kind, bleibt der Beitragssatz bei 3,4 Prozent, und das ein Leben lang. Ab dem zweiten bis fünften Kind reduziert sich der Beitragssatz um 0,25 Prozent je Kind – allerdings begrenzt bis zum Ablauf des Monats, in dem diese Kinder das 25. Lebensjahr vollenden. Sobald die Kinder also den 25. Geburtstag begehen, tragen sie nicht mehr zur Beitragssatzsenkung bei. Eltern mit Kindern ab 25 Jahren zählen ab dann zur Kategorie "Eltern mit Kind" und für sie gilt lebenslang der Basisbeitrag von 3,4 Prozent. Ab dem sechsten Kind gibt es übrigens keine weiteren Entlastungen.

Während bei den meisten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber einen Anteil am Pflegeversicherungsbeitrag übernimmt, zahlen Rentnerinnen und Rentner den vollen Beitrag aus eigener Tasche. Kinderlose Rentnerinnen und Rentner haben demnach ab 1. Juli 2023 einen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 4,0 Prozent, den sie allein tragen müssen.

Einige Beispiele:

  • Stefan A. ist Rentner, er hat keine Kinder. Er zahlt den vollen Beitrag von 3,4 Prozent sowie den Zuschlag für Kinderlose für die Pflegeversicherung in Höhe von 0,6 Prozent – also insgesamt 4,0 Prozent, die er allein übernimmt.
  • Annette B. hat ebenfalls keine Kinder, sie ist aber noch nicht in Rente, sondern sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Bei ihr übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitragssatzes von 3,4 Prozent (= 1,7 Prozent). Den Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,6 Prozent trägt sie aber allein, also insgesamt: 1,7 + 0,6 = 2,3 Prozent.
  • Ihre Schwester Lisa C. ist ebenfalls sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hat zwei Kinder unter 25 Jahren. Bei ihr gilt: Sie trägt die Hälfte des Beitragssatzes, also 1,7 Prozent, und ihr Arbeitgeber ebenfalls 1,7 Prozent. Für das zweite Kind werden nochmal 0,25 Prozent des Beitragssatzes reduziert, also zahlt sie 1,45 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag. Vollenden die Kinder das 25. Lebensjahr, liegt ihr Beitrag wieder bei 1,7 Prozent, solange sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
  • Maria D. ist Rentnerin und hat ein Kind über 25 Jahre. Für sie beträgt der Pflegeversicherungsbeitrag 3,4 Prozent lebenslang.
  • Ihre Nachbarin Marita E. ist ebenfalls Rentnerin und hat drei Kinder, die alle schon über 25 Jahre alt sind. Auch bei ihr beträgt der Beitrag 3,4 Prozent. Wären die Kinder unter 25 Jahren, würde ab dem 2. Kind der Beitragssatz pro Kind um jeweils um 0,25 Prozent reduziert – aber nur, bis die Kinder das 25. Lebensjahr vollendet haben.
  • Andreas F. ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hat vier Kinder, alle unter 25 Jahre. Er trägt die Hälfte des Beitragssatzes von 3,4 Prozent (die andere Hälfte sein Arbeitgeber) und für jedes Kind ab dem zweiten wird sein Beitragssatz um 0,25 Prozent reduziert. Sein Beitragssatz beträgt damit nur noch 0,95 Prozent (1,7 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag minus 0,25 Prozent für Kind 2 minus 0,25 Prozent für Kind 3 und minus 0,25 Prozent für Kind 4 = 0,95 Prozent). Für jedes Kind, das das 25. Lebensjahr abgeschlossen hat, wird der Beitragssatz dann wieder um 0,25 Prozent erhöht. Am Ende bleibt für ihn lebenslang der Beitrag von 3,4 Prozent.

Beitragssätze in der Pflegeversicherung für sozialversicherungspflichtig Beschäftige:

  • Keine Kinder: 4 Prozent (Arbeitnehmeranteil 2,3 Prozent)
  • 1 Kind unter 25 Jahre: 3,4 Prozent (Arbeitnehmeranteil: 1,7 Prozent)
  • 2 Kinder unter 25 Jahre: 3,15 Prozent (Arbeitnehmeranteil: 1,45 Prozent)
  • 3 Kinder unter 25 Jahre: 2,9 Prozent (Arbeitnehmeranteil: 1,2 Prozent)
  • 4 Kinder unter 25 Jahre: 2,65 Prozent (Arbeitnehmeranteil: 0,95 Prozent)
  • 5 oder mehr Kinder unter 25: 2,4 Prozent (Arbeitnehmeranteil: 0,7 Prozent)

Beitragssätze für Rentnerinnen und Rentner:

  • Keine Kinder: 4 Prozent
  • 1 Kind: 3,4 Prozent
  • mehr Kinder (alle über 25 Jahre): 3,4 Prozent

Nicht vereinbar mit dem Grundgesetz

Nach Ansicht des VdK ist die nur zeitlich begrenzte Entlastung von Eltern mit mehreren Kindern mit Artikel 3 des Grundgesetzes unvereinbar – denn dieser garantiert die gleiche Behandlung vor dem Gesetz. Aus diesem Grund wird die Bundesrechtsabteilung des VdK Musterstreitverfahren führen.

Zu den geplanten Verfahren gegen diese Ungleichbehandlung erklärt VdK-Präsidentin Verena Bentele: „Fast die Hälfte der pflegebedürftigen Rentnerinnen und Rentner werden von ihren Kindern gepflegt, das belegt unsere VdK-Pflegestudie. Die gepflegten Eltern profitieren lebenslang von der Anzahl ihrer Kinder und haben eine sehr große Chance, zuhause gepflegt zu werden. Gerade sie sollten nicht höhere Beiträge zahlen müssen.“

Der Sozialverband VdK wird zum Stand des Musterstreitverfahrens weiter hier auf der Website vdk.de und in der VdK-Zeitung berichten.

juf/cl

Schlagworte Pflegeversicherung | kinderlos | Kinder | Beitragssenkung | Pflegereform | Ungleichbehandlung | Musterklage

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