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Wer sich um eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen kümmert, kann in seiner Steuererklärung einen Pauschbetrag geltend machen. Bisher war das erst ab Pflegegrad 4 möglich. Ab dem Steuerjahr 2021 gilt die Steuerentlastung schon ab Pflegegrad 2. Zusätzlich werden die Beträge erhöht.
Der Pflegepauschbetrag soll Menschen entlasten, die hilflose oder pflegebedürftige Angehörige und Nahestehende betreuen und dadurch Kosten zu tragen haben. Um in den Genuss der Steuervergünstigung zu kommen, müssen die Leistungen unentgeltlich sein. Die oder der Pflegebedürftige darf zwar Pflegegeld beziehen, es aber nicht an die Person weitergeben, die den Pauschbetrag geltend macht. Einzige Ausnahme: Eltern, die ein pflegebedürftiges Kind betreuen.
Mit dem Jahr 2022 wurde der Kreis der zu betreuenden Personen erweitert. Anerkannt werden nun alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 sowie Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ (schwere Sehbehinderung) oder „H“ (hilflos) haben.
Um den Pflegepauschbetrag bewilligt zu bekommen, ist es nicht notwendig, mit jemandem verwandt zu sein. Gepflegt werden können auch Lebenspartner, Freunde, Bekannte oder Nachbarn. Wichtig ist, dass die Pflege im eigenen Zuhause oder im Zuhause der oder des Pflegebedürftigen erfolgt. Auch wer bei der Pflege einer Pflegeheimbewohnerin oder eines Pflegeheimbewohners mithilft, kann den Pauschbetrag beantragen.
Die Steuervergünstigung wird unabhängig von den tatsächlichen Ausgaben für die Pflege gewährt. Bei der Genehmigung haben Finanzämter einen Ermessenspielraum. Ein Nachweis für die Pflegetätigkeit ist nicht erforderlich. Die Einstufung der Pflegekasse in einen Pflegegrad oder der Schwerbehindertenausweis reichen aus.
Für Pflegegrad 2 gibt es einen Pauschbetrag von 600 Euro, für Pflegegrad 3 1100 Euro. Ab Pflegegrad 4 sowie bei Schwerbehinderung können 1800 Euro von der Steuer abgesetzt werden. Wird die Pflege und Unterstützung von mehreren Personen gesichert, wird der Pauschbetrag entsprechend aufgeteilt.
Beantragt wird der Pflegepauschbetrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen/Pauschbeträge“, Zeilen 11 bis 16. Zu beachten ist: Die Neuregelung gilt erst für das Jahr 2021. Wer jetzt seine Steuererklärung für 2020 macht, erhält noch den alten Pauschbetrag.
Ali
Schlagworte Pflegepauschbetrag
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