1. Februar 2019
PFLEGE

Demenz: Haftpflicht auf keinen Fall kündigen

Wenn jemand an Demenz erkrankt ist, weigern sich Haftpflichtversicherungen oft, einen Schaden zu übernehmen. Angehörige sollten sich deshalb gut informieren, was im Kleingedruckten steht. Nicht immer ist der Erkrankte haftbar.

Eine alte Frau, der ein junger Verwandter oder Pfleger beim Anziehen hilft.
Demenz: Braucht man besondere Regeln bei der Haftpflichtversicherung? | © Pixabay

Grundsätzlich gilt: Verursacht jemand einen Schaden, muss er Schadensersatz leisten. Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft weist darauf hin, dass für Menschen mit einer fortgeschrittenen Demenz­erkrankung eine Ausnahmeregelung gelten kann. Wenn jemand nicht „deliktfähig“ ist, besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz.

Kompliziert wird es, wenn es sich nur um eine leichte Erkrankung handelt oder wenn der Gesundheitszustand schwankt: Dann ist entscheidend, ob der Betroffene im Moment der Beschädigung einen klaren Verstand hatte. Gutachten hierzu sind oft umstritten. Die Alzheimer Gesellschaft rät, sich bei einem Schadensfall rechtlich beraten zu lassen.

Ebenfalls geklärt werden sollte, ob Angehörige in die Pflicht genommen werden können. Bei Ehepaaren beispielsweise gilt: Wurde einer der Partner zum rechtlichen Betreuer bestellt, hat er auch eine Aufsichtspflicht. Ebenso soll ein sogenannter Haushaltsvorstand, der den größten Teil zum gemeinsamen Haushaltseinkommen beisteuert, dafür sorgen, dass Außenstehende keinen Schaden durch ein Haushaltsmitglied erleiden.

Haftpflichtversicherung über die Demenz informieren

Eine Demenzerkrankung muss der Haftpflichtversicherung nicht gemeldet werden – weder bei Neuabschluss noch bei einem laufenden Vertrag. Allerdings kann es sein, dass der Versicherer die Zahlung verweigert – oft mit Verweis auf eine mögliche „Deliktunfähigkeit“. Die Alzheimer Gesellschaft empfiehlt daher, die Haftpflichtversicherung über die Erkrankung zu informieren und den Vertrag zu überprüfen, ob er eine Deliktunfähigkeitsklausel enthält. Mit dieser Sonderregelung, die einen Aufschlag kostet, zahlt der Versicherer auch dann, wenn der Betroffene nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Auf keinen Fall sollte die Versicherung vorschnell gekündigt werden, rät die Alzheimer Gesellschaft. Sie springt im Schadensfall ein, lässt Gutachten erstellen und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Auch bei einem Umzug ins Pflegeheim sollte sie bestehen bleiben – schließlich ist es gut möglich, dass der Angehörige den Besitz eines anderen Heimbewohners beschädigt.

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Schlagworte Demenz | Krankheit | haftung | Senioren | Alzheimer

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