Springen Sie direkt:
Wer die Verhinderungspflege eines Angehörigen privat organisiert, muss die Pflegekraft unter bestimmten Umständen als Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden. Dies können Angehörige des Pflegebedürftigen erledigen oder die Pflegekraft selbst. Dabei ist einiges zu beachten.
Pflegende Angehörige leisten einen Großteil der Pflegearbeit im privaten Bereich. Der überwiegende Anteil von ihnen sind Frauen. Doch manchmal ist das nicht möglich, beispielsweise weil die pflegende Person in Urlaub geht, ins Krankenhaus muss oder dringend eine Auszeit benötigt. Für diesen Fall gibt es die sogenannte Verhinderungspflege, umgangssprachlich auch „Urlaubspflege“ genannt.
Eine Verhinderungspflege für die Pflegegrade 2 bis 5 ist bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr möglich. Pflegende Angehörige können dafür bei ihrer Pflegeversicherung einen Zuschuss von bis zu 1612 Euro pro Kalenderjahr beantragen. Das Geld wird zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen gewährt.
Ergänzend können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für eine Kurzzeitpflege (bis zu 806 Euro pro Jahr) für die Verhinderungspflege verwendet werden. Diese kann auch von Angehörigen ausgeführt werden, sofern sie nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in einem Haushalt leben.
Ansonsten gibt es die Möglichkeit, die Pflege über einen Minijob zu organisieren. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen erwerbsmäßiger und nicht erwerbsmäßiger Pflege. Pflegt ein direkter Angehöriger, Freund oder Nachbar jemanden mit den Pflegegraden 1 bis 5, ist das nicht erwerbsmäßig, wenn es regelmäßig ehrenamtlich im häuslichen Umfeld, das heißt nicht in einer Pflegeeinrichtung, geschieht.
Ist die Pflegeperson ein Verwandter zweiten oder dritten Grades oder familienfremd und überschreitet die finanzielle Entschädigung das Pflegegeld, handelt es sich um ein melde- und beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Pflege ist erwerbsmäßig. Die Pflegekraft muss angemeldet werden. Wie viel Beiträge der Auftraggeber zahlen muss, wird aus der Summe des Pflegegelds zuzüglich des darüber hinaus gezahlten Lohns berechnet. Kurzfristige Minijobs (bis zu 70 Tage) sind für Auftraggeber und Pflegekraft in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei, unabhängig von der Höhe des Verdienstes.
Als Minijobber hat man Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf finanzielle Absicherung bei Schwangerschaft. Dafür entrichtet der Arbeitgeber an die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft eine prozentuale Umlage sowie einen Beitrag an die gesetzliche Unfallversicherung.
Rentenversichert sind seit 1. Januar 2013 automatisch 450-Euro-Minijobber. Diese können sich von der Zahlung befreien lassen, was sie aber nicht tun sollten. Der Beitrag ist wichtig für die volle Anrechnung der Beschäftigungszeiten in Form von Wartezeiten. Ist die Mindestversicherungszeit erfüllt, hat man beispielsweise Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn, medizinische Rehaleistungen und Erwerbsminderungsrente. Der Beitrag ist also gut investiert.
Familienfremde können die Pflege auch als selbstständige Tätigkeit ausüben. Diese braucht nicht angemeldet zu werden. Gibt der Auftraggeber jedoch konkret die Arbeitszeit und die Art der Pflegetätigkeit vor, handelt es sich wiederum um eine abhängige Beschäftigung, die bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden muss.
Haben Sie ein sozialrechtliches Problem etwa mit Ihrer Rente, Ihrer Krankenversicherung oder mit Leistungen aus der Pflegeversicherung? Der Sozialverband VdK berät und hilft Ihnen gern. Hier geht es zur VdK-Geschäftsstelle in Ihrer Nähe.
Lesen und sehen Sie mehr:
sko
Schlagworte Altenpflege | pflegebedürftig | Pflegebedürftigkeit | Arbeitslosengeld | Angehörige | Verhinderungspflege | Altersrente
Jetzt unsere kostenlosen Broschüren zur Pflegebegutachtung und zur häuslichen Pflege herunterladen und Pflegegrad unverbindlich berechnen:
Wir sagen Ihnen, was Ihnen laut Sozialrecht zusteht und kämpfen für Ihr Recht. Bundesweit. Jetzt Beratung vereinbaren!
Alles zur großen VdK-Kampagne Nächstenpflege:
Bildrechte auf der Seite "http://www.vdk.de//deutschland/pages/themen/pflege/76102/wie_kann_man_die_verhinderungspflege_zu_hause_organisieren":
Liste der Bildrechte schließen
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.