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Wer zu Hause gepflegt wird, hat Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag. Dies gilt für Betroffene mit den Pflegegraden 1 bis 5. Wichtig zu wissen ist, dass auch bisher nicht geltend gemachte Ansprüche aus den Jahren 2015 und 2016 noch nicht verfallen sind, sondern bis zum 31. Dezember 2018 abgerufen werden können.
Seit 2015 gibt es in der Pflegeversicherung auf Antrag Geld für zusätzliche Entlastungsleistungen, wenn Pflegebedürftige zu Hause betreut werden und eine Pflegestufe (seit 2017: Pflegegrad) vorliegt. Die Betroffenen haben für 2015 und 2016 Anspruch auf jeweils einen Grundbetrag von 104 Euro monatlich. Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz, beispielsweise mit einer schweren Demenz, bekommen für 2015 und 2016 jeweils monatlich 208 Euro.
Seit 2017 gibt es nur noch einen einheitlichen Betrag von monatlich 125 Euro. Das Geld kann bis sechs Monate nach Ende des Kalenderjahres abgerufen werden, für 2018 also spätestens bis Ende Juni 2019. Beträge für nicht abgerufene Leistungen verfallen anschließend!
Übersicht: Bis wann muss man die Leistungen abrufen?
Die Mittel sind zweckgebunden. Sie können für
Ambulante Leistungen zur Selbstversorgung stehen den Pflegegraden 2 bis 5 nur für zusätzliche Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung zu, nicht für Pflege, denn diese ist bereits anderweitig abgedeckt.
Die in Anspruch genommenen Leistungen müssen zugelassen sein, damit die Kosten übernommen werden. Welche Anbieter es gibt, erfährt man bei der Pflegekasse und den Pflegestützpunkten. Das Geld wird nicht in bar ausgezahlt. Die Quittungen beziehungsweise Rechnungen müssen bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Betroffene sollten prüfen, ob sie nicht abgerufene Beträge bis Ende des Jahres 2018 noch für eine Kurzzeitpflege, Tagespflege oder andere Leistungen einsetzen können, beispielsweise um pflegende Angehörige zu entlasten.
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sko
Schlagworte Pflege | Pflegeversicherung | Entlastungsbetrag
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