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Anträge auf Pflegegrade lehnen die Pflegekassen häufig ab. Doch dagegen kann man Widerspruch einlegen. Wie Sie als Pflegebedürftiger oder Angehöriger bei einem Widerspruch vorgehen sollten, lesen Sie in diesem Beitrag.
Pflegekassen entscheiden oft nicht so, wie Antragsteller auf einen Pflegegrad es sich wünschen: Manchmal erkennen die Kassen die Pflegebedürftigkeit gar nicht an und lehnen den Antrag auf einen Pflegegrad ab. Oder die Kassen weisen einem Antragsteller nicht den Pflegegrad zu, den dieser für sich oder für einen Familienangehörigen erreichen wollte. In solchen Fällen kann es helfen, gegen die Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch einzulegen. Dabei sollte man aber einiges beachten.
Gegen einen ablehnenden Entscheid der Pflegekasse müssen Sie innerhalb eines Monats vorgehen. Wichtig ist dabei das Datum der Mitteilung.
Den Widerspruch müssen Sie schriftlich aufsetzen, Sie müssen ihn aber zunächst nicht begründen. Um die Frist von einem Monat zu wahren, reicht es erst einmal, wenn Sie der Pflegekasse ein Schreiben zu kommen lassen, in dem Sie mitteilen, dass Sie dem abschlägigen Entscheid widersprechen. So gewinnen Sie Zeit und können sich mit mehr Ruhe eine Begründung überlegen. Eine Begründung sollten Sie aber auf jeden Fall gegenüber der Pflegekasse abgeben.
Das Verfahren, um einen Widerspruch gegen einen ablehnenden Entscheid der Pflegekasse durchzusetzen, ist bei allen Pflegebedürftigen identisch. Es spielt also keine Rolle, ob es sich um einen Erwachsenen oder Kinder und Jugendliche handelt. Bei beiden Gruppen identisch ist auch das Prozedere, um einen Pflegegrad zu beantragen. Unterschiede gibt es allerdings bei den Verfahren zur Einstufung in die unterschiedlichen Pflegegrade.
Wie Sie den Antrag auf einen Pflegegrad für sich, einen pflegebedürftigen Erwachsenen oder ein Kind stellen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Den Widerspruch darf nur ein bestimmter Personenkreis formulieren: Der Versicherte selbst, sein Bevollmächtigter, eine Pflegeperson oder der gesetzlich bestellte Betreuer des Versicherten.
Bevor Sie gegen einen ablehnenden Entscheid Ihres Antrags auf einen Pflegegrad oder gegen einen zu niedrigen Pflegegrad vorgehen, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Beratung und Hilfe erhalten Mitglieder beim Sozialverband VdK. Der Verband führt für seine Mitglieder neben den Widerspruchs- auch die Klageverfahren durch. Wenn Sie noch kein Mitglied sind, können Sie sich in diesem Beitrag über die Vorteile einer Mitgliedschaft erkundigen.
Wer einen Widerspruch plant, sollte sich das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), der Sie oder Ihren Angehörigen vor Ort angeschaut hat, ansehen. Bei gesetzlich Versicherten erstellt der MDK das Gutachten, bei privat Versicherten ist es MEDICPROOF. Sollte die Pflegekasse Ihnen das Gutachten nicht zusammen mit dem ablehnenden Entscheid geschickt haben, fordern Sie es bei der Kasse an. Liegt Ihnen das Gutachten vor, prüfen Sie es auf seine inhaltliche Richtigkeit.
Den Widerspruch schicken Sie am besten per Einschreiben mit Rückschein an die Pflegekasse. Sie können ihn auch faxen, sollten dann aber den Sendebericht gut aufbewahren. Den Widerspruch kann man auch persönlich in der für Sie zuständigen Pflegekasse abgeben. In diesem Fall sollten Sie sich quittieren lassen, dass Sie das Dokument abgegeben haben.
Gut zu wissen: Man sollte den Widerspruch nicht mailen. In diesem Fall hätte er keine rechtliche Bindung.
Wichtig ist, dass Sie den Widerspruch sorgfältig formulieren und sich davor überlegen, ob der ablehnende Entscheid inhaltliche Fehler enthält. Könnte es zum Beispiel sein, dass nicht alle wichtigen Sachverhalte erfasst, Punkte falsch gewichtet oder addiert sind? Hat der Gutachter den Grad der Selbstständigkeit in den einzelnen Modulen vielleicht falsch berechnet? Überlegen sollten Sie auch, ob Sie Ihrem Antrag tatsächlich alle wichtigen Dokumente wie Medikamentenplan, Arztberichte oder Krankenhausberichte beigefügt haben. Wenn Sie ein Pflegetagebuch führen, fügen Sie es den Unterlagen für den Widerspruch bei.
Wenn die Pflegekasse Ihren Widerspruch und die Unterlagen erhalten hat, prüft sie die Dokumente und erstellt ein Zweitgutachten. Dafür genügen der Pflegekasse manchmal die Unterlagen, die Sie dem Widerspruch beigefügt haben, und sie entscheidet „nach Aktenlage“. Sehr häufig aber setzt die Pflegekasse für das Zweitgutachten eine Wiederholungsbegutachtung an. Dann erhalten Sie oder Ihr Verwandter wieder Besuch vom MDK (bei gesetzlich Versicherten) oder von MEDICPROOF (bei privat Versicherten).
Auch zum zweiten Termin sollten Sie alle Unterlagen bereithalten, die Ihre Pflegebedürftigkeit oder die Ihres Verwandten belegen könnten. So kann sich der Gutachter ein umfassendes Bild über die Situation machen.
In diesem Beitrag haben wir Informationen für Sie über das Verfahren der Begutachtung und wie Sie einen Pflegegrad beantragen, zusammengestellt. Hier finden Sie Tipps, wie Sie sich auf den Besuch des MDK vorbereiten können.
Wann die Pflegekasse über Ihren Widerspruch entschieden haben muss, ist nicht klar geregelt. Das entsprechende Sozialgesetzbuch spricht von zeitnaher Bearbeitung.
Wenn die Pflegekasse Ihrem Widerspruch folgt, erhalten Sie oder Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied die sogenannte Abhilfe, also einen positiven Bescheid. Demgegenüber erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid, wenn die Pflegekasse bei ihrer Ablehnung bleibt.
In diesem Fall können Sie eine Klage vor einem Sozialgericht anstrengen. Für die Initiierung eines solches Verfahrens haben Sie wiederum einen Monat Zeit, wichtig ist auch hier das Datum, an dem der Widerspruchsbescheid erstellt wurde. Für die meisten Klagenden sind sozialgerichtliche Verfahren kostenlos.
Ratsam ist es in jedem Fall, sich vor einer Klage beraten und im Prozess begleiten zu lassen. Der Sozialverband VdK hilft seinen Mitgliedern gern. Er informiert über die Rechtslage, unterstützt beim Widerspruch und begleitet vor Gericht. Hier geht es zum VdK vor Ort.
Sie sind noch kein Mitglied? Kein Problem. Informieren Sie sich über die Vorteile einer Mitgliedschaft und die Leistungen, die der Sozialverband VdK bietet.
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Schlagworte Altenpflege | Pflege | Pflegegrad | Pflegegradrechner | Kinder | Erwachsene | Antrag | Widerspruch | Pflegekasse | Pflegekassen
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