Springen Sie direkt:
Die Zahl der Menschen, die Leistungen der Pflegeversicherung bekommen, wächst. Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs können auch hilfsbedürftige Menschen Unterstützung im Alltag bekommen, die bisher keinen Anspruch hatten. Denn die Pflegebedürftigkeit wird jetzt anders bewertet als bisher.
Die neue Begutachtung erfasst alle Dimensionen der Pflegebedürftigkeit. Neuer Kernbegriff für die Messung der Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbstständigkeit. Die Gutachter vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) fragen: Was kann der Mensch noch alleine? Wobei muss er unterstützt werden? Was muss getan werden, um seine Selbstständigkeit möglichst zu erhalten?
Unter Selbstständigkeit versteht man die Fähigkeit eines Menschen, eine Aktivität alleine – also ohne Unterstützung eines anderen – ausführen zu können. Selbstständig ist auch, wer eine Handlung mit einem Hilfsmittel umsetzen kann. Wenn sich jemand beispielsweise innerhalb seiner Wohnung mit einem Rollator fortbewegen kann und dabei keine Unterstützung durch eine andere Person braucht, dann ist er selbstständig.
Bei der Begutachtung kommt es nicht mehr darauf an, festzustellen, wie viele Minuten Hilfebedarf ein Mensch beim Waschen und Anziehen oder beim Essen hat. Dazu werden seine Fähigkeiten in acht Lebensbereichen begutachtet, in die Bewertung fließen aber nur sechs ein. Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung haben keinen Einfluss auf die spätere Bewertung des MDK.
Zu den sechs Bereichen gehören jeweils verschiedene Unterpunkte mit unterschiedlichen Fragestellungen. Hier einige Beispiele:
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Je mehr Punkte, desto höher der Pflegegrad. Entsprechend ihrer Bedeutung für den Alltag fließen die Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen unterschiedlich stark in die Berechnung des Pflegegrades ein.
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)
Lesen Sie mehr:
ikl
Schlagworte Pflegebedürftigkeit | Selbständigkeit | Pflegebedürfigkeitsbegriff | Pflegegrad | Bewertung | Punkte | Bewertungssystem
Wir sagen Ihnen, was Ihnen laut Sozialrecht zusteht und kämpfen für Ihr Recht. Bundesweit. Jetzt Beratung vereinbaren!
Bildrechte auf der Seite "http://www.vdk.de//deutschland/pages/themen/pflege/72660/pflegebeduerftigkeit_wie_selbststaendig_bin_ich_noch_im_alltaeglichen_leben":
Liste der Bildrechte schließen
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.