Springen Sie direkt:
Bisher hatten Menschen mit geringen gesundheitlichen Einschränkungen, die ihren Alltag aber noch selbstständig meistern konnten, keine Chance auf Leistungen aus der Pflegekasse. Mit der Pflegereform können nun auch sie Unterstützung beantragen. Der Pflegegrad 1 ist nicht zu verwechseln mit der bisherigen Pflegestufe I.
Mit dem neuen Beurteilungssystem sollen zusätzlich geschätzt etwa 500.000 Menschen Leistungen aus der Pflegekasse erhalten, die bisher nicht als pflegebedürftig galten. Der Expertenrat zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs hatte mit der Einführung des Pflegegrads 1 vor allem Menschen im Blick, die geistig und körperlich noch fit, aber motorisch eingeschränkt sind oder Schwierigkeiten bei der selbstständigen Krankheitsbewältigung haben. Für sie soll es nun leichter werden, trotz gesundheitlicher Probleme in der eigenen Wohnung bleiben zu können. Eine starke Pflegebedürftigkeit soll möglichst lange vermieden werden. Die Unterstützung ist nicht zu vergleichen mit den Leistungen für die Pflegegrade 2 bis 5.
Da die Einführung des Pflegegrads 1 neu ist, sind auch die Personengruppen, die diese Leistung erhalten, neu. In den nachfolgenden Beispielen soll verdeutlicht werden, wer von der Neuregelung profitieren könnte: Ingrid M. hat sich nach einem Schlaganfall gut erholt, ist aber durch Lähmungserscheinungen motorisch eingeschränkt. Die Witwe kann noch selbstständig zu Hause leben, braucht jedoch Teilhilfen im Haushalt, bei der Körperpflege und beim Verlassen des Hauses. Anders Dieter B.: Er hat eine Diabetes-Erkrankung und ist nicht in der Lage, die Diät durchzuführen, die ihm der Arzt verordnet hat. Er benötigt Unterstützung beim Umgang mit seiner Erkrankung.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben – wie Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 auch – Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Mit diesem Geld können sie Angebote anerkannter Dienste in Anspruch nehmen, beispielsweise Hilfe bei der Körperpflege, Unterstützung im Alltag oder im Haushalt. Zusätzlich können sie eine ganze Reihe weiterer Leistungen abrufen: Dazu zählen die Pflegeberatung durch geschulte Pflegeberater, die Beratung im eigenen Zuhause durch anerkannte Pflegefachkräfte sowie Pflegekurse und häusliche Schulungen für Angehörige. Außerdem werden bis zu 4.000 Euro Zuschuss für Umbaumaßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds gewährt, um die häusliche Pflege zu erleichtern. Für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gibt es monatlich bis zu 40 Euro, für Anschluss und Betrieb eines Hausnotrufsystems einen Zuschuss. Betroffenen steht darüber hinaus eine Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngruppen sowie Wohngruppenzuschlag zu.
Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung. Eine Versorgung durch einen Pflegedienst müssten sie aus eigener Tasche finanzieren. Ebenso besteht kein Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege. Der Entlastungsbetrag kann als Zuschuss für Pflegeleistungen verwendet werden. Für die Pflege in vollstationären Einrichtungen gewährt die Pflegekasse zusätzlich eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 125 Euro.
Um Leistungen für Pflegegrad 1 zu erhalten, ist es notwendig, einen Antrag bei der Pflegekasse zu stellen. Diese beauftragt einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), der den Betroffenen besucht und die Pflegebedürftigkeit beurteilt. Erfasst werden sechs Kriterien, darunter Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung, psychische Problemlagen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte.
Das könnte Sie auch interessieren:
Schlagworte Pflegegrad 1 | Pflegebedürftige | Anspruch | Leistungen | Entlastungsbetrag
Jetzt unsere kostenlosen Broschüren zur Pflegebegutachtung und zur häuslichen Pflege herunterladen und Pflegegrad unverbindlich berechnen:
Wir sagen Ihnen, was Ihnen laut Sozialrecht zusteht und kämpfen für Ihr Recht. Bundesweit. Jetzt Beratung vereinbaren!
Alles zur großen VdK-Kampagne Nächstenpflege:
Bildrechte auf der Seite "http://www.vdk.de//deutschland/pages/themen/pflege/72452/pflegegrad_1_kleine_hilfen_zum_erhalt_der_selbststaendigkeit":
Liste der Bildrechte schließen
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.