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Ein neues Gesetz sieht vor, dass Krankenkassen künftig bei einer schweren Tabakabhängigkeit Medikamente zur Unterstützung einer Entwöhnung bezahlen. Allerdings müssen Betroffene einige Voraussetzungen erfüllen.
Stephan Mühlig, Professor für Klinische Psychologie und Psychotherapie an der TU Chemnitz, hat viele Jahre dafür gekämpft, dass Medikamente zur Tabakentwöhnung eingesetzt werden können. Bestimmungen im Sozialgesetzbuch hatten das lange blockiert. Denn dort wurden Mittel zur Linderung des Entzugssyndroms den Lifestyle-Medikamenten zugeordnet, die nicht von den Krankenkassen bezahlt werden. Das sind Mittel, die nicht in erster Linie zur Bekämpfung einer Erkrankung eingesetzt werden, sondern bei denen eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.
Um das zu ändern, unterstützte Mühlig mit weiteren Wissenschaftlern ein Rechtsgutachten, das der Wissenschaftliche Arbeitskreis Tabakentwöhnung (WAT) um Professor Anil Batra von der Universität Tübingen in Auftrag gab. Das Gutachten kam zu dem Schluss, dass der Staat seine Schutzpflicht verletzt, wenn er Nikotinsucht nicht als behandlungsbedürftige Krankheit ansieht. Die Sucht sei zu behandeln, weil sie weitere Krankheiten zur Folge habe, die es zu vermeiden gelte, heißt es.
Zudem leitete Mühlig ein Forschungsprojekt, bei dem die Technische Universität (TU) Chemnitz, die Krankenkasse AOK plus und der Berufsverband der Pneumologen in Sachsen kooperierten und nachweisen konnten, dass unterstützende Medikamente einen großen Anteil am Erfolg der Tabak-
entwöhnung haben können.
Für Mühlig ist nun wichtig, dass die Entwöhnung durch das Gesetz erstmalig als Heilleistung anerkannt ist. „Die Gesetzesänderung ist aber nur der erste Schritt“, sagt er. Jetzt müsse der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) diese gesetzliche Vorgabe in konkrete, abrechenbare Behandlungsformate umsetzen, damit das Gesetz auch Anwendung findet.
Grundsätzlich begrüßt auch der Sozialverband VdK, dass Arzneimittel für eine Tabakentwöhnung von der Krankenkasse übernommen werden. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch sehr einschränkend, kritisiert der VdK. Die Patientin oder der Patient muss unter einer schweren Tabakabhängigkeit leiden. Allerdings gibt es keine genauen Kriterien, nach denen die „Schwere“ beurteilt wird.
Raucher, bei denen die Behandlung nicht erfolgreich war, können frühestens drei Jahre danach erneut therapiert werden. Und die Behandlung muss im Rahmen eines wissenschaftlich fundierten Programms erfolgen. An den anfallenden Kosten wird sich der Patient beteiligen müssen.
Insgesamt seien viele Schritte notwendig, von der Diagnose beim Arzt über die Suche nach dem richtigen Entwöhnungskurs bis hin zur Antragstellung bei der Krankenkasse, um die sich die Versicherten selbst kümmern müssen, gibt der VdK zu bedenken. Bis diese Kassenleistung kommt, wird es noch dauern. Der Gesetzgeber hat dem G-BA für die notwendige Richtlinie keine zeitliche Frist gesetzt.
Jörg Ciszewski
Schlagworte Rauchen | Tabakentwöhnung | Arzneimittel
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