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In unserer Rechtsberatung erleben wir häufig, dass Krankenkassen Versicherte aufgrund eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes für gesund halten, während der behandelnde Arzt dies ganz anders sieht. Das Krankengeld wird in diesen Fällen eingestellt und der Versicherte aufgefordert wieder seiner Beschäftigung nachzugehen. Für die Versicherten ist das oft ein Schock, besonders weil der Gutachter sie in der Regel nie gesehen und nur nach Aktenlage entschieden hat.
Wichtig ist, dass Sie in diesen Fällen schriftlich per Brief innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse einlegen. Wir raten den Widerspruch nicht sofort selbst zu begründen.
Die Begründung übernehmen für unsere VdK-Mitglieder die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater in den VdK-Geschäftsstellen. Manchmal fällt ihnen dabei auf, dass das Gutachten fachfremd erstellt wurde. Wenn beispielsweile ein Augenarzt des Medizinischen Dienstes ein orthopädisches Problem begutachtet hat. Meistens führt bereits der von der Rechtsberatung begründete Widerspruch zum Erfolg. In einigen Fällen müssen Ansprüche gegen die gesetzliche Krankenversicherung jedoch auch auf dem Klageweg durchgesetzt werden.
Schreiben der Krankenkasse sollten Sie immer sofort öffnen. Aus unserer Rechtsberatung wissen wir, dass dies besonders Menschen mit psychischen Krankheiten sehr schwer fällt. Oft ist es jedoch notwendig innerhalb eines Monats Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse einzulegen. Nur wenn dem Schreiben keine Widerspruchsbelehrung beiliegt, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Wir hören immer wieder, dass Krankenkassen ihre Versicherten während des Krankengeldbezugs telefonisch kontaktieren, um von ihnen sensible Informationen über den Gesundheitszustand zu erhalten oder zur Rücknahme eines Widerspruchs zu bewegen. Wir raten Ihnen, solche Anrufe gar nicht erst anzunehmen. Es besteht keinerlei Verpflichtung zu diesen Gesprächen, auch wenn die Krankenkassenmitarbeiter nachdrücklich auf die Mitwirkungspflichten hinweisen. Sind Sie bereits im Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der Krankenkasse, sollten Sie das Gespräch so schnell wie möglich beenden.
Keinesfalls sollten Informationen über den Gesundheitszustand herausgeben oder einem Krankengeldmanagement zustimmt werden. Haben Sie Widerspruch gegen eine Entscheidung der Krankenkasse eingelegt, nehmen Sie den Widerspruch nicht zurück! Sollte es erforderlich sein Daten zu vervollständigen, ist dies immer auf schriftlichem Wege möglich. Darauf dürfen und sollten Sie bestehen. Zudem sollten Sie bei mündlich getätigten Aussagen seitens der Krankenkasse stets eine schriftliche Bestätigung verlangen.
Versicherte müssen ihrer Krankenkasse während des Krankengeldbezugs lückenlos ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Geht die neue Bescheinigung erst nach einer Woche bei der Krankenkasse ein, ruht das Krankengeld für den Zeitraum bis zum Zugang der Bescheinigung. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Krankengeld zwar nicht verfällt, aber erst bei Zugang der Bescheinigung wieder auflebt. Für den Zeitraum dazwischen erhält der Versicherte dann kein Krankengeld.
Das gilt auch dann, wenn die AU-Bescheinigung auf dem Postweg verloren geht oder verzögert ankommt. Dieses Risiko tragen die Versicherten. Auf den lückenlosen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie daher immer ganz genau achten. Der Postweg ist leider nicht immer die beste Wahl. Persönlich vorbeibringen oder der teure Weg über ein Einschreiben mit Rückschein ist sicherer. Eine weitere Möglichkeit ist es, die Bescheinigung sofort nach Erhalt per Post abzuschicken und dann telefonisch nachzufragen, ob sie angekommen ist. Zur Not haben Sie dann noch ein paar Tage, um zu reagieren. Bei vielen Krankenkassen kann man die Bescheinigung auch online hochladen und erhält sofort eine Bestätigung über den Eingang.
Immer wieder kommt es vor, dass Krankenkassenmitarbeiter Versicherten am Telefon raten, den Job zu kündigen und sich arbeitslos zu melden. Diesem Rat sollten Sie auf keinen Fall nachkommen! Eine Kündigung bedeutet in jedem Fall finanzielle Einbußen für den Versicherten. Finanziellen Nutzen jedoch nur für die Krankenkasse. Es ist daher immer ratsam zunächst das Krankengeld vollständig auszuschöpfen.
Nach einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kann die Krankenkasse bei der Prüfung der Arbeitsunfähigkeit auf gleiche oder ähnliche Tätigkeiten verweisen. Häufig verweisen sie aber auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und stellen das Krankengeld ein. Das ist nicht rechtmäßig. Hier gilt das oben zum Widerspruch Gesagte.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und eine persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre nächste VdK-Geschäftsstelle.
Zum Download:
Merkblatt_Umgang mit der Krankenkasse während des Krankengeldbezugs.pdf (64,94 KB, PDF-Datei)
Schlagworte Krankenkasse | Krankengeld
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