5. Dezember 2018
GESUNDHEIT

Unfallkasse bei Behandlungsfehlern

Der Sozialverband VdK schlägt Konzept vor, das die Patienten schneller entschädigt

Patienten kommen bei Behandlungsfehlern nur selten zu ihrem Recht. Der Sozialverband VdK Deutschland hat nun vorgeschlagen, Fehler in der Medizin und in der Pflege über die gesetzliche Unfallversicherung zu versichern. Das Konzept kam im Bundestag gut an.

Symbolfoto: Eine weibliche Hand in OP-Kleidung reicht einer männlichen Hand eine OP-Schere.
© imago/Science Photo Library

Harald M. (Name von der Redaktion geändert) hatte sich 2011 den Fuß gebrochen und musste mehrfach operiert werden. Seither hat er starke Schmerzen beim Gehen, die immer schlimmer werden und weitere Erkrankungen des Be­we­gungs­­apparats nach sich ziehen. An ein normales Leben ist nicht zu denken. Mehrere Ärzte vermuten, dass bei den ersten Operationen etwas schiefgelaufen ist.

Grundsätzlich gilt, dass der Patient einen Behandlungsfehler mittels eines Gutachtens beweisen muss. Auch M. müsste ein Gutachten erstellen lassen, das nachweist, dass dem damals behandelnden Arzt bei der OP ein Fehler unterlaufen ist. Gesetzlich Versicherte haben es etwas leichter, denn die Krankenkassen sind verpflichtet, Mitglieder bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler zu unterstützen. Das benötigte Gutachten erstellt in diesem Fall der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Obwohl 2013 das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten ist, bleibt der Nachweis von Behandlungsfehlern mühsam. Viele Ärzte weigern sich, ein Gutachten auszustellen, das einen Kollegen belastet. Oft hat der Patient auch Schwierigkeiten, seine Patientenakte einzusehen. Deshalb schlägt der VdK vor, Behandlungsfehler in die gesetzliche Unfallversicherung aufzunehmen.

Das würde nicht nur so manchen langjährigen Rechtsstreit verhindern. Die Patienten würden auch schneller entschädigt werden, denn die Unfallversicherung soll nach Ansicht des VdK Krankheits- und Pflegekosten, Umbauten, Verletztengeld sowie gegebenenfalls eine Rente oder Hinterbliebenenrente übernehmen. Schmerzensgeld gäbe es allerdings nur bei Vorsatz.

Entstehen würde eine neue Unfallkasse, in der Patienten und Pflegebedürftige auf Bundesebene versichert wären. Diese wäre auch für die Verhütung von künftigen Behandlungsfehlern zuständig. Weiterhin schlägt der VdK vor, den MDK mit den sozialmedizinischen Diensten der Renten- und Unfallversicherung zu einem einzigen, unabhängigen sozialmedizinischen Dienst zusammenzuführen. Die Gesamtausgaben blieben nach Schätzungen des Sozialverbands stabil. Kliniken, Ärzte und andere Angehörige von Heilberufen würden statt Haftpflichtprämien Beiträge zur Unfallversicherung bezahlen.

Ein weiterer Vorteil des VdK-­Konzepts: Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient wird geschützt. Oft wünschen sich Patienten nur, dass der Arzt den Fehler erklärt oder sich entschuldigt. Doch der Mediziner ist von seiner Haftpflichtversicherung angehalten, keine Fehler zuzugeben.

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ali

Schlagworte Patientenrechte | Behandlungsfehler

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