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Nicht jeder Hausarzt bietet Hausbesuche an, obwohl er dazu verpflichtet ist. Das stellt vor allem ältere und mobilitätseingeschränkte Menschen vor große Probleme. Sie sollten ihren Hausarzt gezielt darauf ansprechen, auch wenn sie noch in der Lage sind, selbst den Arzt aufzusuchen.
Laut Statistik der Kassenärztlichen Bundesvereinigung haben Ärzte im vergangenen Jahr 24,6 Millionen Hausbesuche absolviert, sechs Millionen weniger als im Jahr 2009. Einen Grund für diese Entwicklung sehen Gesundheitsexperten in der Sorge vieler Hausärzte vor Rückzahlungen, wenn sie zu viele Hausbesuche machen. Von Bundesland zu Bundesland ist das zwischen kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen anders geregelt. Pro Hausbesuch kann ein Arzt gerade einmal rund 20 Euro zusätzlich abrechnen. Das deckt kaum die tatsächlichen Kosten, wenn man den zusätzlichen Aufwand einrechnet.
Generell gilt: Hausbesuche sind nur durchzuführen, wenn der Patient aus gesundheitlichen Gründen den Arzt nicht aufsuchen kann. Das ist in der Regel der Fall, wenn jemand bettlägerig ist. Denn Schmerzen, hohes Fieber, Kreislaufprobleme, häufiges Erbrechen oder Schwäche machen für einige Patienten den Gang zum Arzt oft unerträglich, teilweise sogar unmöglich.
Grundsätzlich kann der Arzt den Hausbesuch auf Zeiten vor oder nach seiner Sprechstunde legen. Ist er jedoch nicht sicher, ob der Hausbesuch aufgeschoben werden kann, muss er die Praxis auch während der Sprechstunden verlassen und den Hausbesuch durchführen.
Die Verpflichtung zum Hausbesuch kann jedoch entfallen, wenn der Arzt zum Beispiel wegen wichtiger Pflichten, wie anderen unaufschiebbaren Behandlungen und Notfällen, nicht abkömmlich ist. Ein volles Wartezimmer zählt jedoch nicht dazu.
Besuche außerhalb des üblichen regionalen Einzugsbereichs der Praxis kann der Arzt allerdings ablehnen. Wer nicht in unmittelbarer Nähe wohnt, sollte sich nach einem anderen Mediziner umschauen, der für das Wohngebiet zuständig ist.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Fünften Sozialgesetzbuchs sind Hausbesuche grundsätzlich auch an qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter delegierbar. Voraussetzung dafür ist, dass zuvor ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat. Delegiert werden können zum Beispiel medizinische Leistungen wie Blutdruck- und Pulsmessen, Verbandswechsel oder Injektionen in die Unterhaut oder einen Muskel.
Auch Fachärzte sind zum Hausbesuch verpflichtet, wenn bei einem von ihnen behandelten Patienten wegen einer Erkrankung aus ihrem Fachgebiet ein Besuch notwendig ist. Diese Verpflichtung besteht ebenfalls, wenn der Facharzt beratend zu einer Behandlung hinzugezogen wird und danach weitere Besuche durch ihn als erforderlich erachtet werden.
Fazit: Im absoluten Notfall besteht für jeden Arzt immer und überall die Verpflichtung, zu helfen. Wenn ein Patient wegen einer ernsten Erkrankung nicht in die Praxis kommen kann, ist der Arzt verpflichtet, seinen Patienten zu versorgen, in diesem Fall eben zu Hause. Eine Ablehnung des Besuchs ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Sollte der behandelnde Arzt keinen Dienst haben, ist er in der Pflicht, seinen Patienten an den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu verweisen und sicherzustellen, dass sich jemand anderes kümmert.
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Schlagworte Hausbesuch | Arzt | Hausarzt | Rechtsanspruch | Facharzt | Patientenrecht
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