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Seit dem 1. Oktober 2017 sind Kliniken gesetzlich verpflichtet, nach klar geregelten Verantwortlichkeiten sowie verbindlichen Standards die Entlassung eines Patienten aus dem Krankenhaus vorzubereiten. Wir zeigen die wichtigsten Regeln des Entlassmanagements.
Rund 20 Millionen Menschen wurden vergangenes Jahr in deutschen Kliniken stationär behandelt. Etwa jeder Zehnte davon benötigte im Anschluss eine medizinische Anschlussversorgung. Diese Versorgung fand in der Vergangenheit nicht immer statt. Wenn Patienten etwa zum Wochenende entlassen wurden, war es ihnen oft nicht mehr möglich, eine Krankschreibung von einem niedergelassenen Arzt zu bekommen.
Als Folge des fehlenden Entlassmanagements konnte es passieren, dass der Versicherungsschutz des Entlassenen unter Umständen aufgehoben war. Auch standen aus der Klinik entlassene Patienten vor allem auf dem Land häufig vor dem Problem, wie sie in ihrem Zustand an die nötigen Medikamente kommen konnten.
Diese Versorgungslücke von Patienten ist nun geschlossen. Mit dem neuen Gesetz haben die Kliniken eine sogenannte Verordnungsermächtigung bekommen. Das bedeutet, dass Krankenhausärzte für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Entlassung eines Patienten Rezepte ausstellen dürfen. Dazu zählen zum Beispiel Verordnungen für Heil- und Hilfsmittel sowie Medikamente. Für alle verschriebenen Leistungen hat der Patient das Recht auf freie Arzt- und Dienstleisterwahl.
Wichtig: Rezepte für Medikamente sind begrenzt gültig. Patienten müssen die Rezepte innerhalb von drei Werktagen bei einer örtlichen Apotheke einlösen. Ähnliches gilt für Physio- oder Ergotherapie: Hier müssen Patienten die Behandlung innerhalb von sieben Tagen beginnen und binnen zwölf Tagen beenden.
Das Krankenhaus hat die Pflicht, die im Entlassplan erforderlichen Maßnahmen so früh wie möglich einzuleiten. Wo nötig, schaltet die Klinik – wenn der Patient darin einwilligt - die Kranken- oder die Pflegekasse des Patienten zur Unterstützung ein. Um das Entlassmanagement durchführen zu können, muss die Klinik das Einverständnis des Patienten schriftlich einholen. In der Regel geschieht dies bereits zu Beginn des Klinikaufenthalts.
Auch wenn der Patient kein Entlassmanagement wünscht, hat er dennoch Anspruch auf einen Entlassbrief. Bemerkt er einige Zeit nach der Entlassung, dass er doch medizinische oder therapeutische Hilfe braucht, bekommt er diese natürlich auch. Nur muss er sich dann selbst darum kümmern und kann diese koordinierenden Leistungen nicht mehr vom Krankenhaus erwarten.
Was ist ein Entlassbrief?
Der Entlassbrief aus dem Krankenhaus enthält alle Informationen, die für die Weiterbehandlung und medizinische Anschlussversorgung des Patienten nach dessen Entlassung aus dem Krankenhaus erforderlich sind. Dieser Brief besteht mindestens aus den folgenden Informationen:
Kritik des Sozialverbands VdK
Wie im Beitrag beschrieben, kann die Klinik die Kranken- oder Pflegekasse des Patienten zur Unterstützung einbeziehen, wenn der Patient darin einwilligt. Gerade in diesem Punkt sieht der Sozialverband VdK allerdings noch Nachbesserungsbedarf. „In vielen Fällen ist eine fallbezogene Koordination von Leistungen in der Überleitung aus dem Krankenhaus in die pflegerische Versorgung der Häuslichen Krankenpflege erforderlich“, so VdK-Pflegeexperte Olaf Christen. Das Problem: Dies ist keine Leistung nach der Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege. Es werde also weiterhin dem Zufall überlassen bleiben, wie gut der ambulante Pflegedienst diese Überleitung organisiert und wie engagiert der Sozialdienst im Krankenhaus den Prozess vorbereitet.
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ikl
Schlagworte Krankenhaus | Entlassung | Patient | Pflege | Entlassmanagement
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