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Auch wenn Sie erkrankt sind und Krankengeld von der Krankenkasse beziehen, dürfen Sie verreisen. Aber Sie sollten dabei einige Regeln beachten. Die Vorgaben unterscheiden sich je nachdem, ob Sie im Inland unterwegs sind oder ins Ausland reisen.
Wenn Sie als Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse erhalten, können Sie innerhalb Deutschlands verreisen und müssen nicht befürchten, dass die Kasse die Leistung streicht. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Krankenkasse über die Reise zu informieren.
Dennoch müssen Sie Ihre Reise so organisieren, dass Sie zum Beispiel zu den Terminen gehen können, die Ihre Krankenkasse für Sie beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) anberaumt hat. Wichtig ist auch, dass sich Ihre Reise nicht nachteilig auf Ihre Genesung auswirken darf. Untersuchungen und Ihre Behandlung müssen also weitergehen, wenn diese nötig sind, damit Sie schnell wieder gesund werden.
Sie haben also auch bei Reisen innerhalb Deutschlands bestimmte Pflichten gegenüber Ihrer Krankenkasse. Deshalb sollten Sie darauf achten, dass während Ihrer Reise jemand Ihren Briefkasten regelmäßig leert, damit Sie auf Post von Ihrer Krankenkasse reagieren können.
Bei Auslandsreisen haben Sie nur dann weiter Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankenkasse Ihrer Reise zustimmt. Die Genehmigung der Krankenkasse sollten Sie auf jeden Fall einholen, andernfalls haben Sie mindestens für die Zeit des Aufenthalt im Ausland keinen Anspruch auf Krankengeld.
Eine Reise im EU-Ausland darf die Krankenkasse nicht einfach verbieten. Die Krankenkasse muss der Reise in der Regel zustimmen, wenn kein Missbrauch von Leistungen vorliegt. Die Reise darf sich nicht nachteilig auf die Gesundheit auswirken und notwendige Behandlungen und Untersuchungen müssen wahrgenommen werden.
Anders sehen die Regeln bei Reisen außerhalb der EU aus. Sie sollten wissen, dass sich Reisen außerhalb der EU auf Ihren Anspruch auf Krankengeld auswirken können. Die Krankenkasse kann Ihrer Auslandsreise zustimmen, sie muss es aber nicht. Bei der Entscheidung der Kasse handelt sich um eine Ermessensentscheidung, das heißt: Es ist eine individuelle Einzelfallentscheidung, die die Kasse trifft. Dabei berücksichtigt sie verschiedene Aspekte und prüft zum Beispiel über den MD, ob Ihre Reise Ihre Krankheit und Arbeitsunfähigkeit verlängert oder ob Ihre Arbeitsunfähigkeit im Inland besser oder schneller beseitigt werden könnte.
Wenn die Krankenkasse Ihrer Auslandsreise nicht zustimmt, können Sie dagegen innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Die für Sie zuständige VdK-Geschäftsstelle berät Sie dazu gern. Der VdK vor Ort kann Ihnen helfen, die Widerspruchsbegründung gegen die Entscheidung der Krankenkasse zu formulieren.
Vor einer Auslandsreise sollten Sie möglichst früh - am besten vier Wochen vorher – Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufnehmen und sich die Reise genehmigen lassen. Vorher sollten Sie mit den Ärzten sprechen, die Sie behandeln. Von ihnen sollten Sie sich bescheinigen lassen, dass die Auslandsreise Ihre Genesung nicht verzögert und dass Sie wichtige Untersuchungs- und Behandlungstermine dennoch wahrnehmen können. Auch sollten Sie Ihrer Krankenkasse mitteilen, wie sie Sie während der Reise erreichen kann.
Brauchen Sie Hilfe beim Thema Krankengeld? Wenn Sie Mitglied im Sozialverband VdK sind, können sich von einem Rechtsberater des VdK vor Ort informieren und beraten lassen. Sie sind noch kein Mitglied? Lernen Sie die Vorteile einer Mitgliedschaft im VdK kennen.
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Schlagworte Krankengeld | Reise | Deutschland | Ausland | Krankenkasse
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