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Viele gesetzlich Versicherte wissen nicht, dass sie sich ihre Brille unter Umständen von ihrer gesetzlichen Krankenkasse bezuschussen lassen können. Wir zeigen, wer Anspruch auf den Zuschuss hat und wie hoch dieser ausfällt.
Kindern und Jugendlichen zahlen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für ihre Brillen komplett*. Bei erwachsenen Versicherten ist dies anders. Allerdings hat das 2017 in Kraft getretene Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HVVG) zumindest für stark fehlsichtige Erwachsene Verbesserungen gebracht, die viele gesetzlich Versicherte allerdings nicht kennen: Nach den neuen Regeln kann, wer mehr als sechs Dioptrien oder vier Dioptrien bei Hornhautverkrümmung hat, von der Krankenkasse einen Zuschuss für seine Brille bekommen.
Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) geht davon aus, dass dies rund 1,4 Millionen der insgesamt 41,2 Millionen fehlsichtigen Bundesbürger betrifft.
Wenn jemand zu diesem Personenkreis gehört, braucht sie oder er zunächst eine Verordnung vom Augenarzt. Das ist die Voraussetzung, um den Zuschuss beanspruchen zu können. Der Optiker, der zwar auch die Sehstärke bestimmt, kann eine solche Verordnung nicht ausstellen.
Die Krankenversicherung bezuschusst nur die Brillengläser, nicht die Fassung. Und auch bei den Gläsern bedeutet das nicht, dass die komplette Summe von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet wird. Hier gibt es Festbeträge für Sehhilfen, die seit 2008 gelten. Wenn der Preis über dieser von der Kasse bezahlten Grundversorgung liegt, muss die oder der Versicherte die Differenz selbst bezahlen.
Laut Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) reichen die Festbeträge von zehn bis maximal 112 Euro pro Glas und sind unter anderem abhängig vom Material der Gläser.
Extras an den Brillengläsern wie etwa Entspiegelungen zahlen die Kassen nicht.
Der Gesetzgeber geht in der Regel von einer Brillenversorgung aus. Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht dagegen nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Kontaktlinsenversorgung nicht vor und wählt der Versicherte aber Kontaktlinsen statt einer Brille, zahlt die Krankenkasse als Zuschuss höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille zahlen müsste.
Die Versorgung mit Kontaktlinsen schließt eine Versorgung mit einer zusätzlichen Brille aber nicht aus, da Kontaktlinsen nur begrenzt getragen werden können. Allerdings können sich Versicherte nur entweder eine Brille oder Kontaktlinsen bezuschussen lassen.
Versicherte sollten den Optiker fragen, ob er ihnen ein Angebot für Sehhilfen zum Betrag des Festzuschusses machen kann. Wenn ein Brillenglas oder eine Kontaktlinse nicht zum Festbetrag erhältlich ist, kann die oder der Versicherte bei der Krankenkasse einen gesonderten Antrag stellen. Die Kasse ist verpflichtet, dem Versicherten die Brillengläser oder Kontaktlinsen zuzahlungsfrei zur Verfügung zu stellen oder auf einen ortsansässigen Optiker zu verweisen, der die erforderlichen Sehhilfen zum Festbetrag anbieten kann.
Haben Sie Fragen zu den Zuschüssen der gesetzlichen Krankenversicherung zu Sehhilfen oder Hilfsmitteln? Der Sozialverband VdK informiert und berät seine Mitglieder dazu in seinen bundesweit zahlreichen Geschäftsstellen. Sie sind noch kein Mitglied beim VdK? Kein Problem - hier erfahren Sie mehr über die Vorteile einer Mitgliedschaft.
* Dass Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf zuzahlungsfreie Versorgung mit Sehhilfen haben, heißt allerdings nicht, dass sie jegliche Brille aussuchen können und die Kasse muss diese zahlen. Es gelten die Festbeträge für die vom Arzt verordnete Versorgung. Nur wenn die medizinisch notwendige Versorgung damit nicht geleistet werden kann, können sie die volle Kostenübernahme beantragen.
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Schlagworte Brille | Festzuschuss | Kostenübernahme | Kosten | Krankenkasse | Dioptrien | Hilfsmittel | Hornhautverkrümmung
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