Kategorie Tipp Gesundheit Reha

Welche Folgen hat der Abbruch einer Reha?

Von: Sabine Kohls

Die Krankenkasse hat die Rehabilitations-Maßnahme bewilligt, doch der Patient tritt sie nicht an oder bricht den Aufenthalt in der Reha-Klinik eigenmächtig ab. Wir erklären, welche Folgen der Abbruch einer Reha-Maßnahme haben kann.

Das Wichtigste auf einen Blick

  1. Mitwirkungspflicht und Konsequenzen bei Nichtantritt

    Wer eine Reha beantragt oder von der Krankenkasse dazu aufgefordert wird, unterliegt Mitwirkungspflichten. Wird die Reha nicht angetreten oder der Antrag zurückgenommen, kann das z. B. den Anspruch auf Krankengeld gefährden.

  2. Reha-Abbruch und Erwerbsminderungsrente

    Der Grundsatz „Reha vor Rente“ bedeutet: Wird eine Reha abgebrochen, kann das dazu führen, dass die Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente verweigert oder entzieht. Das gilt insbesondere, wenn die Reha eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit hätte bewirken können.

  3. Rechtsfolgen und Hausrecht der Einrichtungen

    Ein Reha-Abbruch führt meist nicht zu Folgekosten – weder bei eigenmächtigem Abbruch noch bei Entlassung durch die Einrichtung. Verstöße gegen die Hausordnung können jedoch zivilrechtliche Konsequenzen wie Schadenersatz nach sich ziehen.

Reha: Rechte, aber auch Mitwirkungspflichten

Reha-Leistungen zahlen in der Regel die Rentenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung. Wenn diese beiden Träger nicht zuständig sind, könnte die gesetzliche Krankenkasse die Reha-Leistung zahlen.

Abgesehen vom Träger gilt: Wer die Voraussetzungen für eine Reha erfüllt, hat ein Recht auf diese Leistung. Doch wer etwa bei der Rentenversicherung einen „Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben" stellt, hat auch Mitwirkungspflichten. So muss man zum Beispiel richtige und vollständige Angaben in seinem Antrag auf eine Reha machen.

Was passiert, wenn man eine Reha-Maßnahme nicht antritt oder abbricht?

Wer eine Reha-Maßname nicht antreten oder vorzeitig abbrechen will, sollte sich vorher gut informieren und die Unterlagen sorgfältig durchlesen. Einfach eigenmächtig abreisen oder gar nicht erst erscheinen ist in der Regel keine gute Idee. Stattdessen ist eine frühzeitige und offene Kommunikation mit dem Kostenträger, also der Krankenkasse oder Rentenversicherung, sowie den behandelnden Ärzten und Therapeuten empfehlenswert. In Zweifelsfällen Externer Link:hilft der Sozialverband VdK weiter.

Grundsätzlich gilt: Einen Antrag auf Reha-Leistungen kann man jederzeit aus persönlichen Gründen zurücknehmen. Aber das kann leistungsrechtliche Folgen haben. So ist besondere Vorsicht geboten, wenn der Versicherte von der Krankenkasse oder der Arbeitsverwaltung extra aufgefordert worden ist, einen Reha-Antrag zu stellen. Wird dieser dann zurückgenommen, ist das so, als ob man nie einen Antrag gestellt hat. Die Konsequenz kann sein, dass ein eventuell bestehender Anspruch auf Krankengeld entfällt. Auch auf bereits gezahltes Übergangsfeld kann sich ein Reha-Abbruch auswirken, die Leistung kann zurückgefordert werden. Daher sollte man vor Nicht-Antreten oder Abbruch einer Reha unbedingt Rücksprache mit der Krankenkasse (bzw. dem Kostenträger) halten. 

Auch bezüglich der Kosten für An- und Abreise sollte man sich mit der Krankenkasse und der Reha-Einrichtung abstimmen, da hierzu vertragliche Regelungen existieren können.

Nicht zuletzt: Bricht jemand mehrfach Reha-Maßnahmen ab, wird der Kostenträger bei weiteren Anträgen hinterfragen, ob die Reha überhaupt Aussicht auf Erfolg hat - und dann gegebenenfalls ablehnen. 

Abbruch einer Reha: Kann die Erwerbsminderungsrente entfallen?

Auch beim Rentenversicherungsträger sind bewilligte, aber nicht angetretene Reha-Leistungen nicht unmittelbar mit Kosten oder Schadensersatz verbunden. Jedenfalls nicht so, wie man es von der Stornierung einer Hotelbuchung kennt. 

Allerdings kann sich ein Abbruch wegen des Grundsatzes "Reha vor Rente" auf einen möglichen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente auswirken. Die Rentenversicherung kann erwägen, eine angedachte oder gezahlte Externer Link:Erwerbsminderungsrente zu versagen oder zu entziehen. Und zwar, wenn wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass wegen der nicht in Anspruch genommenen Reha die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird (Externer Link:§ 66 SGB I).

Einrichtung kann Reha ablehnen

Auch können Rentenversicherungsträger oder Reha-Einrichtungen die Reha-Leistungen generell versagen. Und zwar, wenn der Betroffene seinen Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des konkreten Reha-Bedarfs (erforderliche ärztliche Untersuchungen) oder der Durchführung der Rehabilitation (Teilnahme) nicht nachkommt.

Wer seine Reha-Maßnahme eigenmächtig abbricht, indem er abreist oder einfach wegbleibt, hat in der Regel keine Folgekosten zu befürchten. Das gilt auch, wenn die Reha-Einrichtung, beispielsweise aus disziplinarischen Gründen oder wegen mangelnder Mitwirkung, den Patienten nach Hause schickt. Bereits entstandene Kosten werden ebenfalls nicht eingefordert.

Reha-Einrichtung hat das Hausrecht

Darüber hinaus hat die Reha-Einrichtung Hausrecht. Verstößt ein Patient gegen die Hausordnung, kann dieser vorzeitig entlassen werden. Verursacht er zudem (Sach-)Schäden, muss er gegebenenfalls Schadenersatz leisten. Das ist aber kein sozialrechtliches, sondern ein zivilrechtliches Problem zwischen Einrichtung und Patient. Der Rentenversicherungsträger hat damit nichts zu tun.

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