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Die Krankenkasse hat die Rehabilitations-Maßnahme bewilligt, doch der Patient tritt sie nicht an oder bricht den Aufenthalt in der Reha-Klinik eigenmächtig ab. Wir erklären, welche Folgen der Abbruch einer Reha-Maßnahme haben kann.
Reha-Leistungen zahlen in der Regel die Rentenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung. Wenn diese beiden Träger nicht zuständig sind, könnte die gesetzliche Krankenkasse die Reha-Leistung zahlen.
Abgesehen vom Träger gilt: Wer die Voraussetzungen für eine Reha erfüllt, hat ein Recht auf diese Leistung. Doch wer etwa bei der Rentenversicherung einen „Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben" stellt, hat auch Mitwirkungspflichten. So muss man zum Beispiel richtige und vollständige Angaben in seinem Antrag auf eine Reha machen.
Wer eine Reha-Maßname nicht antreten oder vorzeitig abbrechen will, sollte sich vorher gut informieren und die Unterlagen sorgfältig durchlesen. In Zweifelsfällen hilft der Sozialverband VdK weiter.
Einen Antrag auf Reha-Leistungen kann man übrigens jederzeit aus persönlichen Gründen zurücknehmen. Doch das kann Folgen haben. So ist besondere Vorsicht geboten, wenn der Versicherte von der Krankenkasse extra aufgefordert worden ist, einen Reha-Antrag zu stellen. Wird dieser dann zurückgenommen, ist das so, als ob man nie einen Antrag gestellt hat. Die Konsequenz kann sein, dass ein eventuell bestehender Anspruch auf Krankengeld entfällt.
Bricht man die Reha beispielsweise aus familiären Gründen ab, zahlt die Krankenkasse für die tatsächlichen Reha-Tage. Nur für diese Tage müssen Patienten über 18 Jahre dann auch den Eigenanteil von zehn Euro pro Tag zahlen. Bezüglich der Kosten für An- und Abreise sollte man sich mit der Krankenkasse und der Reha-Einrichtung abstimmen, da hierzu vertragliche Regelungen existieren können.
Auch beim Rentenversicherungsträger sind bewilligte, aber nicht angetretene Reha-Leistungen nicht unmittelbar mit Kosten oder Schadensersatz verbunden. Jedenfalls nicht so, wie man es von der Stornierung einer Hotelbuchung kennt. Allerdings kann sich ein Abbruch wegen des Grundsatzes "Reha vor Rente" auf einen möglichen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente auswirken. Die Rentenversicherung kann erwägen, eine angedachte oder gezahlte Erwerbsminderungsrente zu versagen oder zu entziehen. Und zwar, wenn wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass wegen der nicht in Anspruch genommenen Reha die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird (§ 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I).
Auch können Rentenversicherungsträger oder Reha-Einrichtungen die Reha-Leistungen generell versagen. Und zwar, wenn der Betroffene seinen Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des konkreten Reha-Bedarfs (erforderliche ärztliche Untersuchungen) oder der Durchführung der Rehabilitation (Teilnahme) nicht nachkommt.
Wer seine Reha-Maßnahme eigenmächtig abbricht, indem er abreist oder einfach wegbleibt, hat keine Folgekosten zu befürchten. Das gilt auch, wenn die Reha-Einrichtung, beispielsweise aus disziplinarischen Gründen oder wegen mangelnder Mitwirkung, den Patienten nach Hause schickt. Bereits entstandene Kosten werden ebenfalls nicht eingefordert.
Überdies genießt die Reha-Einrichtung Hausrecht. Verstößt ein Patient gegen die Hausordnung, kann dieser vorzeitig entlassen werden. Verursacht er zudem (Sach-) Schäden, muss er gegebenenfalls Schadenersatz leisten. Das ist aber kein sozialrechtliches, sondern ein zivilrechtliches Problem zwischen Einrichtung und Patient. Der Rentenversicherungsträger hat damit nichts zu tun.
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Schlagworte Rehabilitation | Kur | Reha | Abbruch | Kosten | Rentenversicherung | Krankenkasse | Teilnahme
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