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Eine Fahrt zum Krankenhaus, zu einer ambulanten Behandlung oder zu einem Arzttermin – wenn Patienten nicht mobil sind, müssen sie ein Taxi nehmen oder einen Krankentransport bestellen. Doch wann übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten dafür? Und: In welchen Fällen müssen Patienten selbst für die Fahrtkosten aufkommen?
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt Patienten die Kosten für Fahrten, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischer Sicht zwingend notwendig sind. Neben Kosten für Fahrten zu stationären Behandlungen übernehmen Kassen unter bestimmten Bedingungen auch die Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen.
Die Ausnahmefälle hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festgelegt. Danach übernehmen die Kassen beispielsweise dann die Fahrtkosten, wenn ein Patient so erkrankt ist, dass er oder sie in kurzen Zeitabständen intensiv ärztlich behandelt werden muss. Das kann etwa bei Dialysen oder bei Strahlen- oder Chemotherapien zutreffen. Patienten, deren Behandlung nicht exakt diesen Regelungsbeispielen entspricht, können bei der Krankenkasse eine Genehmigung und Prüfung ihres speziellen Einzelfalls beantragen.
Darüber hinaus erstatten die Krankenkassen die Fahrtkosten, wenn ein Patient dauerhaft in seiner Mobilität eingeschränkt ist und er oder sie deshalb weder das Auto noch öffentliche Verkehrsmittel nutzen kann.
Das trifft etwa auf gesetzlich Versicherte zu, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) haben. Oder bei dene der Einstufungsbescheid in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorliegt und im Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung der Mobilität einer Beförderung bedürfen.
Patientinnen und Patienten, die dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt, aber nicht Inhaber eines Schwerbehindertenausweises sind, haben die Möglichkeit, sich gleichstellen zu lassen, nachdem die Krankenkasse ihren (Einzel-)Fall überprüft hat.
Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist die zwingende medizinische Notwendigkeit der Fahrt. Welches Fahrzeug der Patient nutzt, also ob Taxi, öffentliches Verkehrsmittel oder Krankenwagen, hängt von den individuellen Gegebenheiten ab.
Versicherte müssen sich auf jeden Fall die Fahrten zur ambulanten Behandlung von der Krankenkasse vorher genehmigen lassen. Für diese genehmigten Fahrten gelten die allgemeinen Zuzahlungsregelungen: zehn Prozent, aber höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.
Fehlt die medizinische Notwendigkeit für einen Transport, etwa weil ein Patient allein auf eigenen Wunsch in eine andere Klinik verlegt wird, müssen die Kassen die Kosten nicht übernehmen.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Fahrtkosten, wenn dies medizinisch notwendig ist. Das trifft zu bei:
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Schlagworte Fahrt | Fahrtkosten | Krankenhaus | Arzt | Patienten | Krankenkasse | Kosten | Kostenübernahme | Mobilität | Transport | Krankentransport
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