Auf einen Blick
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Reha muss selbst beantragt werden – mit ärztlicher Unterstützung
Betroffene müssen den Reha-Antrag selbst einreichen, wobei der behandelnde Arzt den medizinischen Befundbericht beifügt und eine ambulante oder stationäre Maßnahme empfiehlt.
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Zuständiger Kostenträger richtet sich nach Situation
Für Erwerbstätige ist in der Regel die Deutsche Rentenversicherung zuständig (“Reha vor Rente”), für nicht berufstätige Erwachsene oder Rentner die Krankenkasse (“Reha vor Pflege”). Ein an die falsche Stelle eingereichter Antrag wird automatisch weitergeleitet.
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Widerspruch bei Ablehnung binnen Monat möglich
Wurde der Antrag abgelehnt, kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden; dafür bieten die VdK‑Geschäftsstellen rechtliche Beratung und Unterstützung.