Kategorie Tipp Gesundheit Reha

Wie wird eine Reha beantragt?

Von: Ines Klut

Chronische Krankheit, Unfall oder Klinikaufenthalt: Die Rehabilitation setzt dort an, wo die Autonomie eines Menschen verloren gegangen oder gefährdet ist. Wir haben die wichtigsten Infos zum Thema und zeigen, wie man den Antrag stellt.

Eine Frau in einer Sporthalle geht, dabei stützt sie sich auf einen Barren. Eine Physiotherapeutin stützt sie von der Seite.
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Auf einen Blick

  1. Reha muss selbst beantragt werden – mit ärztlicher Unterstützung

    Betroffene müssen den Reha-Antrag selbst einreichen, wobei der behandelnde Arzt den medizinischen Befundbericht beifügt und eine ambulante oder stationäre Maßnahme empfiehlt.

  2. Zuständiger Kostenträger richtet sich nach Situation

    Für Erwerbstätige ist in der Regel die Deutsche Rentenversicherung zuständig (“Reha vor Rente”), für nicht berufstätige Erwachsene oder Rentner die Krankenkasse (“Reha vor Pflege”). Ein an die falsche Stelle eingereichter Antrag wird automatisch weitergeleitet.

  3. Widerspruch bei Ablehnung binnen Monat möglich

    Wurde der Antrag abgelehnt, kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden; dafür bieten die VdK‑Geschäftsstellen rechtliche Beratung und Unterstützung.

Fragen und Antworten rund um die Reha

Der behandelnde Arzt muss feststellen, dass der Patient die Rehabilitationsmaßnahme braucht und er muss entscheiden, welche Therapie der Patient aus medizinischer Sicht benötigt. Der erste Weg sollte einen Patienten also immer zu seinem Haus- oder Facharzt führen. Eine medizinische Reha bekommt man als Patient erst, wenn Behandlungen im Krankenhaus nicht mehr ausreichen.

Generell genehmigen Krankenkassen oder die gesetzliche Rentenversicherung eine stationäre Reha erst dann, wenn die ambulanten Leistungen nicht ausreichen, um das Reha-Ziel zu erreichen.

Ja, dabei hilft der Arzt. Anhand der vorliegenden Diagnose und der einzelnen Befunde erstellt er einen Bericht, der dem Reha-Antrag beigefügt wird. Er gibt auch an, ob eine stationäre oder ambulante Reha empfehlenswert ist. Grundsätzlich gilt: ambulant vor stationär und Reha vor Rente.

Ratsam ist es, dass der Arzt die Notwendigkeit der Reha ausführlich begründet. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag genehmigt wird. Außerdem sollten alle Details, die den Krankheitsverlauf betreffen, sorgfältig dokumentiert werden. Dies ist generell für alle Menschen wichtig, denn jeder kann in die Situation kommen, eine Reha zu brauchen.

Die Formulare gibt es bei der gesetzlichen Krankenkasse und bei den Servicestellen der Deutschen Rentenversicherung, zum Beispiel beim Externer Link:Reha-Beratungsdienst

Seit 2023 bietet die Deutsche Rentenversicherung auch ein Externer Link:e‑Antragsverfahren im Kundenportal an, bei dem der Befundbericht mit hochgeladen werden kann. Der Antrag kann dort also online gestellt werden.

Das hängt ganz davon ab, wer zuständig ist. Die Rentenversicherung ist es vorrangig dann, wenn es um den Erhalt der Erwerbsfähigkeit geht. Die gesetzliche Krankenversicherung ist zuständig, wenn einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorgebeugt werden soll oder nach ihrem Eintritt eine Besserung erzielt oder Verschlimmerung verhütet werden soll. 

Gut zu wissen: Wurde der Antrag an den falschen Kostenträger geschickt, ist dieser gesetzlich verpflichtet, ihn weiterzuleiten.

Gesetzlich Krankenversicherte haben auch Anspruch auf medizinische Vorsorgeleistungen, um eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen. Dies trifft auch zu, wenn Pflegebedürftigkeit droht. Ob die Reha genehmigt und in welcher Form sie erbracht wird, entscheidet der Kostenträger, in diesem Fall die gesetzliche Krankenkasse.

Innerhalb eines Monats kann schriftlich Widerspruch beim jeweiligen Kostenträger eingelegt werden. Der Sozialverband VdK hilft seinen Mitgliedern hier gern weiter. Wenden Sie sich an die zuständige Externer Link:VdK-Geschäftsstelle.
 

Der Arzt kann eine Reha-Einrichtung vorschlagen. Grundsätzlich stehen bei der Wahl medizinische Aspekte im Vordergrund und nicht etwa die Lage des Hauses.

In der Regel dauert eine ambulante Reha 20 Tage und eine stationäre drei Wochen. Sie kann aber auch verlängert werden, wenn dies medizinisch erforderlich ist.

Je nach Kostenträger der Reha kommen auf den Patienten oder die Patientin unterschiedliche Kosten zu.

Die Kosten für Unterkunft, Übernachtung, Verpflegung, An- und Abreisekosten und die therapeutischen und medizinischen Behandlungen und Maßnahmen übernimmt der Kostenträger, also Rentenversicherung oder Krankenkasse.

Abhängig vom Kostenträger (Rentenversicherung, Krankenversicherung oder Unfallversicherung), vom Einkommen und vom Alter wird in der Regel eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag fällig, die der Versicherte tragen muss: 

  • Kinder, also Patientinnnen und Patienten unter 18 Jahren, müssen grundsätzlich keine Zuzahlung leisten.
  • Kostenträger Rentenversicherung: Bei einer ambulanten Reha wird keine Zuzahlung fällig. Bei einer stationären Reha beträgt die Zuzahlung 10 Euro pro Tag für maximal 42 Kalendertage pro Jahr. Bei einer Anschlussheilbehandlung werden 10 Euro Zuzahlung pro Tag fällig für maximal 14 Tage.
  • Kostenträger Krankenversicherung: Bei einer ambulanten Reha und bei der stationäre Reha werden jeweils pro Tag 10 Euro Zuzahlung für maximal 42 Kalendertage pro Jahr fällig. Bei einer Anschlussheilbehandlung nach einem Krankenhausaufenthalt beträgt die Zuzahlung ebenfalls 10 Euro pro Tag für maximal 28 Kalendertage pro Jahr.
  • Kostenträger Unfallversicherung: Hier werden keine Zuzahlungen fällig.
  • Eine Doppelbelastung ist ausgeschlossen, die maximal 42 Kalendertage Zuzahlung gelten Kostenträgerübergreifend, werden von Krankenversicherung und Rentenversicherung gegenseitig angerechnet.
  • Es gibt Ausnahmen von der Zuzahlung, zum Beispiel für Empfänger/innen von Übergangsgeld, Bürgergeld, Sozialhilfe. Erkundigen Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Krankenkasse oder bei der Rentenversicherung danach.

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