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Versorgungsmedizin-Verordnung: So heißt das Regelwerk, das festlegt, welche Kriterien Betroffene erfüllen müssen, damit sie einen Grad der Behinderung zuerkannt bekommen. Seit einiger Zeit liegt ein Referentenentwurf vor, der neue Verordnungsregeln vorsieht. Diesen Entwurf kritisiert der Sozialverband VdK scharf, denn mit den dort vorgeschlagenen Änderungen könnten Verschlechterungen auf Betroffene zukommen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im September 2018 einen Referentenentwurf zur Aktualisierung der Versorgungsmedizin-Verordnung vorgelegt, gegen den sich der Sozialverband VdK wendet. Derzeit läuft die Debatte um diesen Entwurf, dieser ist aber noch nicht umgesetzt. Das heißt: Für Menschen, die jetzt einen GdB haben oder einen Antrag darauf stellen wollen, ändert sich nichts, für sie gelten die bisherigen Regeln.
Die Regeln, mit denen die Versorgungsverwaltung oder Gutachter den GdB eines Menschen festlegen, werden in der Anlage „Versorgungsmedizinischen Grundsätze" der Versorgungsmedizin-Verordnung definiert.
Seit einigen Monaten liegt ein Referentenentwurf des BMAS vor, der die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze" fortentwickelt will. Diese Fortentwicklung ist nicht unüblich, sondern ein laufender Prozess, in dem die Vorgaben immer mal wieder geändert und an den Stand der medizinischen Wissenschaft angepasst werden.
Dem Entwurf nach soll in Zukunft bei der Festlegung des GdB etwa der Einsatz medizinischer Hilfsmittel oder alltäglicher Gebrauchsgegenstände berücksichtigt werden.
Ebenfalls geplant ist zum Beispiel die Überarbeitung der „Heilungsbewährung“. Bisher wurde bei bestimmten Erkrankungen, etwa bei einer Krebsdiagnose, pauschal der Schwerbehindertenstatus für mindestens fünf Jahre zuerkannt. Das könnte sich künftig ändern.
Bei der Bildung eines Gesamt-GdB, wenn also mehrere Beeinträchtigungen zusammenkommen, sollen dem Entwurf nach nur noch Einzel-GdB über 20 berücksichtigt werden. Gleichzeitig sollen viele Beeinträchtigungen nur mit geringem GdB von 10 oder 20 bewertet werden.
Begründet werden die geplanten Änderungen etwa mit dem medizinischen Fortschritt auch bei schweren und chronischen Erkrankungen, mit der besseren Hilfsmittelversorgung und dem Abbau von Mobilitätsbarrieren im öffentlichen Raum. All dies, so wird im Referentenentwurf argumentiert, würde dazu führen, dass die Einschränkungen in der Teilhabe von Betroffenen reduziert würden.
Ein weiterer Grund für die geplante Überarbeitung der Regeln ist, dass in die Verordnung auch die internationale ICF-Klassifizierung implementiert werden soll.
ICF ist die Abkürzung der englischen Begriffe International Classification of Functioning, Disability and Health, auf Deutsch: Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit. Mit Hilfe der ICF-Klassifikation kann man gesundheitliche Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Teilhabe in verschiedensten Lebensbereichen und Aktivitäten geordnet erfassen und beschreiben.
Wenn der Referentenentwurf geltendes Recht würde, dann, so befürchtet der VdK, könnte es künftig zu niedrigeren GdB-Feststellungen in den Versorgungsämtern kommen. Auch bei Anträgen von Betroffenen, die bereits einen GdB und eventuell bestimmte Merkzeichen haben.
Es könnte sein, dass in Zukunft weniger Menschen überhaupt den Schwerbehindertenstatus mit mindestens GdB 50 erreichen. Zudem droht die Gefahr, dass viele Betroffene ihren Schwerbehindertenstatus oder ihre Merkzeichen und damit auch Nachteilsausgleiche verlieren.
Die angedachten Regeln zu Hilfsmitteln sind wenig zielführend, da Hilfsmittel Beeinträchtigungen beim Einzelnen unterschiedlich gut ausgleichen können. Eine pauschale Festlegung würde viele Betroffene benachteiligen.
Der VdK wehrt sich entschieden gegen weitere vorgeschlagene Änderungen und fordert zum Beispiel einen unbeschränkten Bestandsschutz für vorhandene GdB und Merkzeichen, damit heute Betroffene nicht zu Verlierern werden.
Der VdK und andere Verbänden, die etwa im Deutschen Behindertenrat (DBR) organisiert sind, sind inzwischen in einem ständigen Dialog mit dem auf Bundesebene für das Thema zuständigen BMAS. Ebenso wie mit den Ländern, die mit ihren Versorgungsämtern für die Durchführung der GdB-Feststellungsverfahren zuständig sind.
Durch das große Engagement und den Einsatz des VdK und anderer Verbände hat die Politik nun grundsätzlich Entgegenkommen signalisiert: So soll die Regelung zum Bestandsschutz überarbeitet und verbessert werden (siehe dazu weiter unten). Und von der ursprünglichen Planung, einen Einzel-GdB von 20 regelhaft nicht mehr im Gesamt-GdB zu berücksichtigen, wurde Abstand genommen.
Der VdK und die im DBR organisierten Verbände haben also einige Erfolge vorzuweisen. Auch in Zukunft werden sie sich dafür einsetzen, dass die Feststellung einer Behinderung auch künftig unter Berücksichtigung einer Hilfsmittelversorgung erfolgen wird und dass die Festellungsbescheide in bestimmten Fällen nicht von vornherein befristet werden.
Das BMAS wird den Entwurf zur Versorgungsmedizin-Verordnung nun überarbeiten und dann erneut den Verbänden zur Stellungnahme und Anhörung vorlegen. Einen konkreten Zeitplan dafür gibt es bisher noch nicht. Bereits im vergangenen Herbst hatte der VdK an einer Verbändeanhörung zum Thema teilgenommen und dort seine Position deutlich gemacht. Zuvor hat der VdK eine Stellungnahme zum Referentenentwurf verfasst.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Themen GdB und Zuerkennung.
Der (GdB) beschreibt das Ausmaß der Beeinträchtigungen im alltäglichen Leben, die Folge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ist. Festgelegt sind die Kriterien für die Vergabe eines GdB in der Versorgungsmedizin-Verordnung. Der GdB kann von 20 bis 100 reichen, er staffelt sich in Zehnerschritten. In der Umgangssprache wird der GdB häufig in Prozent angegeben, was aber nicht korrekt ist. Korrekt muss es heißen: „Ich habe einen GdB von 50“.
Mehr über den GdB finden Sie in diesem Beitrag.
Um einen Grad der Behinderung zu erhalten, muss man einen Antrag stellen. Hat eine Person mehrere Behinderungen, ermittelt das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB. In ihm werden aber nicht die einzelnen Behinderungsgrade mehrerer Beeinträchtigungen zusammengerechnet. Der Gesamt-GdB ist eine komplexe Einschätzung, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken.
Mehr Informationen darüber, wie der GdB festgelegt wird, finden Sie in diesem Text.
Ab einem GdB von 50 und höher kann man einen Schwerbehindertenausweis erhalten. Der Schwerbehindertenausweis kann Merkzeichen über bestimmte Beeinträchtigungen enthalten.
Merkzeichen bezeichnen mit Hilfe von Kürzeln die Behinderung(en) eines Menschen. Sie stehen zum Beispiel im Schwerbehindertenausweis. So bezeichnet beispielsweise das Merkzeichen G, anders als oft angenommen wird, mehr als „gehbehindert“. Es bedeutet, dass jemand in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr stark eingeschränkt ist. Weitere Merkzeichen sind: BI für „blind“ oder H für „Hilflosigkeit“. In diesem Beitrag finden Sie weitere Erklärungen zu den einzelnen Merkzeichen.
Bestimmte Merkzeichen berechtigen schwerbehinderte Betroffene, besondere Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen. Nachteilsausgleiche können sein: Steuervergünstigungen, Parkplätze oder Parkerleichterungen für Behinderte, Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr, Zusatzurlaub und den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Erfahren Sie mehr über Nachteilsausgleiche.
Haben Sie Fragen zum Grad der Behinderung, zu Merkzeichen oder Nachteilsausgleichen? Der Sozialverband VdK berät seine Mitglieder in seinen bundesweit zahlreichen Geschäftsstellen. Auch bei anderen sozialrechtlichen Fragen und Problemen, etwa zur Rente, zu Pflege oder Grundsicherung, stehen wir unseren Mitgliedern mit Rat & Tat zur Seite.
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bsc/ime
Schlagworte Behinderung | Grad der Behinderung | Merkzeichen | Schwerbehinderte | Schwerbehindertenausweis | Versorgungsmedizin | Verordnung
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