Kategorie Tipp Behinderung

Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Begleitung bei Klinikaufenthalt

Ein Krankenhausaufenthalt kann für Menschen mit Behinderung zur Herausforderung werden. Manchmal ist eine medizinische Behandlung erst dann möglich, wenn sie von einer vertrauten Bezugsperson begleitet werden. Die letzte Bundesregierung hat eine Regelung für die Begleitung im Krankenhaus geschaffen. VdK-TV berichtet über die Gesetzesänderung, die im November 2022 in Kraft tritt.

Nicole Vorberg hat die Glasknochenkrankheit und beschäftigt eine Assistentin nach dem Arbeitgebermodell. Wenn sie ins Krankenhaus muss, darf sie seit 2009 ihre Begleiterin mitnehmen. “Ich kann mir nicht vorstellen, wie ich ohne ihre Hilfe zurechtkommen soll. Mich anzuziehen oder die Station zu verlassen, wäre sonst nicht möglich”, berichtet sie.

Nun soll der Personenkreis der Menschen mit Behinderung, die sich bei einem Klinik­aufenthalt begleiten lassen können, erweitert werden. Davon profitieren nicht nur Personen mit einer körperlichen Beeinträchtigung, sondern auch Menschen mit Lern- oder Kommunikationsschwierigkeiten sowie mit psychischen Beeinträchtigungen. Für sie bedeutet die Anwesenheit einer Bezugsperson Sicherheit in einer fremden Umgebung.

Je nach Begleitperson gibt es unterschiedliche Kostenträger. Stammt die Person aus dem engsten persönlichen Umfeld der Patientin oder des Patienten, übernimmt die Krankenversicherung das Krankengeld. Wichtig ist, dass die Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist und die Begleitperson einen Verdienstausfall hat. Sie sollte ebenfalls ins Krankenhaus aufgenommen werden oder die beziehungsweise den Erkrankten ganztägig unterstützen. Eltern von Kindern mit Behinderung können alternativ auch das Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Patientinnen und Patienten hingegen, die in einer Behinderteneinrichtung leben, können eine Bezugsperson der Einrichtung in die Klinik mitbringen. Die Personalkosten werden von der Eingliederungshilfe erstattet.

Der VdK begrüßt, dass es für einen begrenzten Personenkreis nun eine Lösung gibt. Allerdings reicht dem Sozialverband die Regelung nicht aus. Seiner Ansicht nach muss es auch eindeutige Verfahrensregeln geben: Wer stellt die Notwendigkeit der Begleitung fest? Welche Bescheinigung müssen Familienmitglieder dem Arbeitgeber oder der Krankenkasse vorlegen?

VdK fordert Nachbesserung

Von der neuen Regelung ausgenommen sind nach wie vor Menschen, die ihre Assistenz nicht nach dem Arbeitgebermodell organisieren, sowie Menschen mit einer Demenzerkrankung. Hier fordert der VdK, dringend nachzubessern: “Menschen mit Demenz kommen im Krankenhaus ohne Begleitung nur schwer zurecht. Wenn sie keine vertraute Person bei sich haben, können sie den Ärzten oft nicht folgen. Sie wissen dann nicht, welche Medikamente sie einnehmen sollen und warum eine Behandlung durchgeführt wird”, sagt VdK-Präsidentin Verena Bentele.