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Rundfunkbeitrag: Wer kann sich befreien lassen?

Die Rundfunkbeitragspflicht betrifft alle Haushalte in Deutschland. Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Umständen Anspruch auf einen ermäßigten Beitrag haben oder sich sogar ganz von der Beitragspflicht befreien lassen. 

Ein Schreiben des Rundfunkgebühren-Beitragsservice, darauf liegen Münzen und ein 20-Euro-Schein, darunter ein Überweisungsträger
© IMAGO / Kosecki

Fragen und Antworten zur Ermäßigung oder Befreiung von den Rundfunkgebühren

Mit bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen ist es möglich, eine Ermäßigung zu beantragen. Das betrifft:

  • blinde Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis
  • sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung und dem Merkzeichen RF
  • hörgeschädigte oder gehörlose Menschen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und die das Merkzeichen RF haben
  • Menschen mit Behinderung mit einem nicht nur vorübergehenden GdB von mindestens 80, die ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können und das Merkzeichen RF haben. 

Der ermäßigte Beitrag beträgt monatlich 6,12 Euro und damit ein Drittel des regulären Beitrags von 18,36 Euro.

Eine komplette Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist aus gesundheitlichen und sozialen Gründen möglich. Folgende Personengruppen können die Befreiung vom Beitrag aus gesundheitlichen Gründen beantragen:

  • taubblinde Menschen
  • sonderfürsorgeberechtigte Menschen im Sinne des § 27e Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Empfänger von Blindenhilfe nach SGB XII oder Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Hinzu kommen einen Reihe von „sozialen Gründen“, aus denen man sich ebenfalls befreien lassen kann. Berechtigt sind:

  • Empfänger von Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II / "Hartz 4") oder Sozialgeld (einschließlich Leistungen nach § 22 
  • Sozialgesetzbuch (SGB) II
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
  • Empfänger von Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG)
  • Empfänger von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
  • Empfänger von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
  • Empfänger von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichgesetz (LAG)
  • Volljährige, die in einer stationären Einrichtung nach SGB VIII leben (Kinder- und Jugendhilfe)
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Empfänger von BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld, die nicht bei ihren Eltern wohnen

Wer keinen Anspruch auf diese genannten Leistungen hat, weil sein Einkommen geringfügig über der Einkommensgrenze liegt, kann ebenfalls die Befreiung beantragen. Die Überschreitung der Einkommensgrenze muss geringer als der Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro sein.

Der Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) oder Wohngeld berechtigt nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag.

Den Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung von der Rundfunkgebühr müssen Sie beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stellen.

Den Antrag können auf der Website direkt online ausfüllen, er muss allerdings ausgedruckt und dann unterschrieben per Post eingeschickt werden. Die Nachweise für die Befreiung werden als gut lesbare Kopien beigelegt. Die Einsendung von Originalen oder beglaubigten Kopien ist nur auf Verlangen des Beitragsservices notwendig. 

Externer Link:Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung für Menschen mit Behinderung

Externer Link:Antrag auf Befreiung für Empfänger von Sozialleistungen

Gut zu wissen: Seit dem 1. Januar 2017 können Betroffene den Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag auch rückwirkend stellen. Die Befreiung oder Ermäßigung kann bis zu drei Jahre rückwirkend erfolgen.
 

Der Sozialverband VdK fordert die Wiedereinführung der vor 2013 geltenden Befreiungsregelung (vollständige Befreiung) für schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen RF.