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Die Rundfunkbeitragspflicht betrifft alle Haushalte in Deutschland. Monatlich werden 17,50 Euro fällig. Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Umständen Anspruch auf einen ermäßigten Beitrag haben oder sich sogar ganz von der Beitragspflicht befreien lassen. Für wen gilt das?
Mit bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen ist es möglich, eine Ermäßigung zu beantragen. Das betrifft:
Der ermäßigte Beitrag beträgt monatlich 5,83 Euro und damit ein Drittel des regulären Beitrags von 17,50 Euro.
Eine komplette Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist aus gesundheitlichen und sozialen Gründen möglich. Folgende Personengruppen können die Befreiung vom Beitrag aus gesundheitlichen Gründen beantragen:
Hinzu kommen einen Reihe von „sozialen Gründen“, aus denen man sich ebenfalls befreien lassen kann. Berechtigt sind:
Wer keinen Anspruch auf diese genannten Leistungen hat, weil sein Einkommen geringfügig über der Einkommensgrenze liegt, kann ebenfalls die Befreiung beantragen. Die Überschreitung der Einkommensgrenze muss geringer als der Rundfunkbeitrag von 17,50 Euro sein.
Der Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) oder Wohngeld berechtigt nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
Den Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung von der Rundfunkgebühr müssen Sie beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stellen.
Den Antrag können auf der Website direkt online ausfüllen, er muss allerdings ausgedruckt und dann unterschrieben per Post eingeschickt werden. Die Nachweise für die Befreiung werden als gut lesbare Kopien beigelegt. Die Einsendung von Originalen oder beglaubigten Kopien ist nur auf Verlangen des Beitragsservices notwendig. Welche Nachweise in Kopie eingereicht werden müssen, lesen Sie hier.
Gut zu wissen: Seit dem 1. Januar 2017 können Betroffene den Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag auch rückwirkend stellen! Die Befreiung oder Ermäßigung kann bis zu drei Jahre rückwirkend erfolgen.
Der Sozialverband VdK fordert die Wiedereinführung der vor 2013 geltenden Befreiungsregelung (vollständige Befreiung) für schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen RF.
Der VdK hatte in den Jahren 2010 und 2015 zwei umfassende Stellungnahmen zur Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags abgegeben, die Sie nachfolgend herunterladen können:
Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e.V. zum Entwurf eines Neunzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge - 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) vom 16.11.2015
Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e.V. zum Entwurf eines 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages anlässlich der nicht öffentlichen Anhörung der Rundfunkreferenten der Länder am 11. Oktober 2010
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Schlagworte Rundfunkgebühr | GEZ | Befreiung | Ermäßigung | Behinderung | Rundfunkbeitrag
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