BEHINDERUNG

Der Schwerbehindertenausweis - Teil 2

Teil 2 des Artikels: Muss man als schwerbehinderter Mensch einen Schwerbehindertenausweis haben? Welche Nachteilsausgleiche gibt es? Was ist der Unterschied zwischen dem grünen und dem grün-orangenen Ausweis?

Symbolfoto: eine Frau im Rollstuhl ist auf einem Bahnsteig am Hamburger Bahnhof unterwegs.
Inhaber eines Schwerbehindertenausweises haben unter Umständen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. | © Lukas Kapfer | www.th-10.de

Muss man den Schwerbehindertenausweis bei sich haben?

Nein, es gibt weder eine Pflicht, den Schwerbehindertenausweis bei sich zu haben, noch muss man überhaupt einen solchen Ausweis haben. Der Schwerbehindertenausweis ist jedoch als Nachweis in vielen Fällen erforderlich, wenn man die sogenannten Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen möchte.

Unter Nachteilsausgleichen versteht man verschiedene Hilfen für Menschen mit Behinderung, die behinderungsbedingte Nachteile und Mehraufwendungen ausgleichen sollen.

Welche Nachteilsausgleiche kann man mit dem Schwerbehindertenausweis erhalten?

Es gibt gesetzlich geregelte Nachteilsausgleiche für (schwer-)behinderte Menschen in zahlreichen Bereichen, zum Beispiel Steuererleichterungen, etwa in Form eines Behindertenpauschbetrages oder als Ermäßigung bei der Kfz-Steuer, Mobilitätshilfen, Sonderregelungen beim Parken oder Leistungen und Nachteilsausgleiche im Berufs- und Arbeitsleben, etwa der besondere Kündigungsschutz oder Sonderurlaub.

Allerdings kann nicht jeder schwerbehinderte Mensch automatisch jeden einzelnen Nachteilausgleich in Anspruch nehmen. Die Nachteilsausgleiche sind an die Höhe des Grades der Behinderung, die Art der Behinderung oder die Zuteilung bestimmter Merkzeichen gebunden.

Die gesetzlich geregelten Nachteilsausgleiche sind sehr umfangreich und können daher nicht alle hier aufgelistet werden. Der Sozialverband VdK berät seine Mitglieder ausführlich zum Thema.

Gibt es Ermäßigungen bei Eintrittsgeldern oder Mitgliedschaften?

Neben den gesetzlich festgelegten Nachteilsausgleichen gibt es auch Vergünstigungen auf freiwilliger Basis, für die der Ausweis als Nachweis vorgelegt werden muss. Zahlreiche Freizeiteinrichtungen und kulturelle Institutionen (zum Beispiel Museen, Schwimmbäder, Kinos) bieten solche Ermäßigungen für Menschen mit (Schwer)Behinderung an, die erst bei Vorlage eines entsprechenden Ausweises gewährt werden. Auf freiwillige Ermäßigungen besteht kein rechtlicher Anspruch.

Was ist der Unterschied zwischen dem grünen und dem grün-orangenen Ausweis?

Den Ausweis in grüner Farbe können schwerbehinderte Menschen erhalten, also alle, die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 nachweisen können.

Den grün-orangenen Ausweis (grün mit halbseitigem orangenen Flächenaufdruck) erhalten schwerbehinderte Menschen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt. Sie haben das Recht auf . Dazu müssen aber bestimmte Merkzeichen vorliegen: G (gehbehindert), Bl (blind), aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos), Gl (gehörlos), VB/EB (Versorgungsberechtigte unter bestimmten Umständen).

Umgekehrt bedeutet dies: Schwerbehinderte Menschen, die keine solche Beeinträchtigung und kein entsprechendes Merkzeichen haben, haben trotz ihrer Schwerbehinderung keinen Anspruch auf die unentgeltliche Nutzung der Verkehrsmittel.

Bedeutet "unentgeltliche Beförderung" komplett kostenlos?

Wenn eine erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr vorliegt, hat man als schwerbehinderte Person Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Ganz kostenlos ist die Beförderung aber nicht für alle: Beim Versorgungsamt muss man zunächst eine Wertmarke erwerben, es gibt also eine Eigenbeteiligung. Die Wertmarke kostet für ein halbes Jahr 46 Euro, für ein ganzes Jahr 91 Euro (Stand: Januar 2021). Für jemanden, der nur selten im Jahr einmal Bus oder Bahn fährt, lohnt sich die Wertmarke also nicht unbedingt.

Einige Personengruppen bekommen die Wertmarke auf Antrag tatsächlich kostenlos. Dies sind unter anderem Personen, die "H" (hilflos), "Bl" (blind) und "TBl" (taublind) als Merkzeichen in ihrem Schwerbehindertenausweis vermerkt haben. Auch Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, zum Beispiel ALG-II-Empfänger, können die Wertmarke kostenlos erhalten. Fragen Sie bitte dazu bei Ihrem Versorgungsamt nach oder lassen Sie sich beim VdK vor Ort beraten.

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Schlagworte GdB | Grad der Behinderung | Schwerbehinderung | Schwerbehindertenausweis | Nachteilsausgleiche | Merkzeichen

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