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Auf den folgenden Seiten geben wir einen Überblick zum Thema Schwerbehindertenausweis: Wozu braucht man ihn? Welche Nachteilsausgleiche können Betroffene erhalten? Wer hat Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis?
Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundesweit einheitlicher Nachweis über den Status als schwerbehinderter Mensch und gibt Auskunft über Schwere der Behinderung. In ihm sind der Grad der Behinderung (GdB) und eventuelle Merkzeichen festgehalten, außerdem die Dauer der Gültigkeit.
Mit dem Schwerbehindertenausweis kann man sich gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden und dergleichen als schwerbehindert ausweisen. Dies ist zum Beispiel notwendig, um per Gesetz festgelegte Nachteilausgleiche und Rechte in Anspruch nehmen zu können.
Die Grundfarbe des Schwerbehindertenausweises ist grün. Wurde eins der Merkzeichen „G“, „aG“, „H“, „Bl“ oder „Gl“ festgestellt, hat der Ausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck. Der Ausweis mit dem orangefarbenem Flächenaufdruck ermöglicht die .
Die rechtlichen Grundlagen für den Schwerbehindertenausweis sind in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) festgelegt.
Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis haben nur Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr. Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt man als schwerbehindert. Der Ausweisinhaber muss außerdem seinen Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich gewöhnlich hier aufhalten.
Wer mit einer schwerbehinderten Person gleichgestellt ist (mit einem GdB von mindestens 30, aber unter 50), hat keinen Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis.
Um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, muss zunächst ein Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung gestellt werden. Der Antrag wird beim zuständigen Versorgungsamt beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde gestellt. Die jeweilige Adresse können Sie beim Bürgeramt Ihrer Stadt erfragen.
Viele Bundesländer bieten die Antragsformulare mittlerweile im Internet zum Herunterladen an - eine Liste bietet das Portal www.einfach-teilhaben.de.
Im Antrag müssen nicht nur Angaben zur Person gemacht werden, sondern auch zu Behinderungen, Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen, Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten. Der Sozialverband VdK ist seinen Mitgliedern bei der Antragsstellung behilflich und, falls nötig, auch beim Einlegen eines Widerspruch bei einer Ablehnung. Hier finden Sie eine VdK-Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratungsstellen
Wird ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr festgestellt, erhält der Antragsteller einen Schwerbehindertenausweis.
Der Schwerbehindertenausweis wird in der Regel längstens für fünf Jahre ausgestellt. Eine unbefristete Ausstellung ist nur in Ausnahmefällen möglich: wenn beim Inhaber eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse und damit eine Änderung des GdB nicht zu erwarten ist.
Wichtig: Rechtzeitig an die Verlängerung des befristeten Schwerbehindertenausweises denken! Etwa drei Monate vor Ablauf sollte man sich darum kümmern.
Auf dem Schwerbehindertenausweis im alten Format gibt es Felder zur Eintragung der Gültigkeitsdauer. Ist der Ausweis bereits zweimal verlängert worden, ist kein Verlängerungsfeld mehr frei - dann muss ein neuer Ausweis mit einem neuen Lichtbild beantragt werden. Auf dem neuen Ausweis im Scheckkartenformat gibt es keine solchen Felder zur Eintragung der Gültigkeitsdauer. Ist der Ausweis abgelaufen, muss ein komplett neuer ausgestellt werden.
Wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert, das heißt verbessert oder verschlechtert hat, sind Inhaber des Schwerbehindertenausweise verpflichtet, dies dem Versorgungsamt mitzuteilen, damit gegebenenfalls der GdB und die Merkzeichen neu festgesetzt werden können. Auch kann der Betroffene selbst einen Antrag auf Neufeststellung des Grades der Behinderung stellen, allerdings gilt es hier einiges zu beachten. Der GdB kann auch herabgesetzt werden, was zum Verlust des Schwerbehindertenstatus führen kann.
Nein, der Besitz eines solchen Ausweises allein reicht nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen. Benötigt wird hier ein spezieller Parkausweis.
Seit dem 1. Januar 2015 werden die Schwerbehindertenausweise nur noch im neuen Scheckkartenformat ausgestellt. Die alten Ausweise behalten aber weiterhin ihre Gültigkeit. Das heißt: Es besteht kein Umtauschzwang, alle Nachteilsausgleiche können auch mit dem alten Ausweis weiterhin in Anspruch genommen werden.
Die Unterschiede zwischen altem und neuem Schwerbehindertenausweis: Der früher ausgestellte Papierausweis hatte das relativ große Format von 13,5 mal 9,5 Zentimeter. Der neue Schwerbehindertenausweis ist in Plastik gefertigt und hat dasselbe Format wie zum Beispiel EC-Karten, der neue Personalausweis oder der neue Führerschein. Damit ist der Schwerbehindertenausweis benutzerfreundlicher geworden. Er enthält außerdem - im Gegensatz zum alten Ausweis - den Nachweis der Schwerbehinderung in englischer Sprache sowie eine Kennzeichnung in Brailleschrift, damit blinde und sehbehinderte Menschen den Ausweis von ihren anderen Karten gleicher Größe unterscheiden können.
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Schlagworte Schwerbehinderung | Schwerbehindertenausweis | Behinderung | Grad der Behinderung | GdB | Versorgungsamt | Merkzeichen | Antrag | Nachteilsausgleiche
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