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Wer als Rentner freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, sollte prüfen, ob er sich dort pflichtversichern lassen kann. Für Senioren ist dies unter bestimmten Bedingungen möglich mit dem angenehmen Nebeneffekt, dass sie teils deutlich niedrigere Beiträge für ihre Krankenversicherung zahlen als bisher. Wir zeigen, wer in die Krankenversicherung der Rentner wechseln kann.
Viele Senioren und Rentner wissen nicht, dass sie unter Umständen von der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse in die Pflichtversicherung wechseln können. In solchen Fällen spricht man von einem Wechsel in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR), wobei es sich bei dieser Versicherung nicht um eine eigene Krankenkasse handelt, wie der Name nahelegt. Es handelt sich eher um einen versicherungsrechtlichen Status, den alle gesetzlichen Krankenkassen Rentnern anbieten. Auf diese Weise versicherte Senioren erhalten die gleichen Leistungen wie Arbeitnehmer, auch können sie ihre Krankenkasse frei wählen oder wechseln.
Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner konnten bis August 2017 nur Senioren werden, die mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse waren - entweder kamen sie auf diese Vorversicherungszeit als gesetzlich oder freiwillig Versicherte oder als Personen, die über eine Familienversicherung Mitglied waren. In der Fachsprache heißt dies die 9/10-Regelung.
Seit August 2017 ist diese Regelung aber aufgeweicht. Denn seitdem können sich auch Rentner pflichtversichern, die nicht die notwendige Vorversicherungszeit erfüllen – wenn sie Kinder betreut haben. Wer sich also als Mutter oder Vater um seine Kinder gekümmert hat, kann sich für die zweite Hälfte seines Erwerbslebens drei Jahre pro Kind auf die Vorversicherungszeit anrechnen lassen. Diese drei Jahre kann sich jedes der Elternteile anrechnen lassen. Mütter und Väter kommen so unter Umständen auf die Mindest-Versicherungszeit, die man braucht, um Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner zu sein (siehe weiter oben).
Übrigens muss man kein leibliches Kind betreut haben. Auch die Betreuung eines Stiefkindes oder eines Pflegekind ist anrechenbar.
Wer die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, kann also in die Krankenversicherung der Rentner wechseln. Das gilt nicht nur für Neu-Rentner, sondern auch für Senioren, die schon länger Rente beziehen und ihren Rentenantrag vor dem 1. August 2017 gestellt haben.
Wer schon Rente bezieht, muss einen Antrag stellen. Bei Neuanträgen prüft die Krankenkasse das in Zukunft.
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Schlagworte Rentner | Krankenversicherung | Krankenversicherungsbeitrag | Senioren
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