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Zum 1. Januar 2023 treten zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft. Der VdK gibt einen kurzen Überblick.
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Pflichtanteil um 0,3 Punkte auf durchschnittlich 16,2 Prozent des Bruttolohns angehoben. Dazu wurde die Informationspflicht der Krankenkassen ausgesetzt: Sie müssen bis Ende Juni 2023 die Versicherten nicht über die erhöhten Beiträge informieren.
Die Verdienstobergrenze für die sogenannten Midijobs ist angehoben worden. Bei Verdiensten von bis zu 2000 Euro monatlich bezahlen Beschäftigte verminderte Sozialversicherungsbeiträge. Bisher betraf diese Regelung Arbeitnehmerinnen und -nehmer mit monatlichen Gehältern von bis zu 1600 Euro.
Mehr Haushalte sollen ab dem neuen Jahr durch einen staatlichen Mietzuschuss entlastet werden. Auf das reformierte Wohngeld sollen rund zwei Millionen Haushalte Anspruch erhalten. Berechtigte Haushalte sollen künftig im Durchschnitt rund 370 Euro monatlich bekommen. Weitere Fragen zum Wohngeld werden auf Seite 4 dieser Ausgabe beantwortet.
Die Hinzuverdienstgrenzen für Frührentnerinnen und -rentner entfallen ersatzlos. Für volle Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner gilt eine Grenze von 17 823,75 Euro im Jahr. Bei einer Tätigkeit bei gleichzeitigem Bezug einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente muss entsprechend dem Leistungsvermögen die tägliche Arbeitszeit von drei oder sechs Stunden eingehalten werden. Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Hinterbliebenenrente bleibt bestehen.
Ab dem 1. Januar tritt eine Strompreisbremse in Kraft. Verbraucher zahlen für Strom maximal 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für ein Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose. Eine Gaspreisbremse soll zum 1. März kommen, eine Rückwirkung zum 1. Februar wird angestrebt. Gaskundinnen und -kunden zahlen zwölf Cent pro Kilowattstunde. Hier gilt ein Grundkontingent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Weitere Fragen zur Strom- und Gaspreisbremse werden hier beantwortet: Fragen und Antworten zur Gas- und Strompreisbremse und zur Einmalzahlung
Die Regelungen zum Kinderkrankengeld und zu den Kinderkrankentagen wurden für das gesamte Jahr 2023 verlängert. Gesetzlich versicherte Eltern können je Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts.
Familien in Deutschland können sich ab 2023 auf mehr Kindergeld einstellen. Die staatliche Unterstützung wird einheitlich auf 250 Euro pro Kind erhöht. Bisher beträgt das Kindergeld jeweils 219 Euro für das erste und zweite Kind, für das dritte Kind gab es bislang 225 Euro, ab dem vierten Kind 250 Euro.
Das sogenannte Bürgergeld soll ab Januar das Arbeitslosengeld II (auch als Hartz IV bekannt) ersetzen. Allerdings lag zu Redaktionsschluss (Mitte November) noch keine Einigung zwischen Bund und Ländern vor.
Die Nachfolgelösung für das erfolgreiche 9-Euro-Ticket soll 49 Euro kosten. Das Deutschlandticket wird wahrscheinlich ab Anfang Januar erhältlich sein. Es soll bundesweit für den öffentlichen Regional- und Nahverkehr gelten. Das Ticket soll nur digital und im monatlich kündbaren Abo angeboten werden.
Julia Frediani
Schlagworte Wohngeld | Gaspreisbremse | Hinzuverdienst | Rente | Erwerbsminderungsrente | Kindergeld | Bürgergeld
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