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Der ein Jahr alte Amir K. (Name von der Redaktion geändert) hat eine Genanomalie. Die Mutter wandte sich an den Sozialverband VdK Nord, weil der Junge trotz seiner starken Beeinträchtigungen nur einen Grad der Behinderung von 50 zugesprochen bekommen hatte. VdK-Sozialrechtsreferentin Sabine Welge erreichte, dass dieser Grad auf 100 angehoben wurde.
Das Landesamt für soziale Dienste in Schleswig-Holstein hatte bei Amir lediglich einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 und das Merkzeichen H (hilflos) bewilligt. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die angestrebten Merkzeichen G (Nachteilsausgleich im Nahverkehr und bei der Kfz-Steuer wegen erheblicher Gehbehinderung) und B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) lägen bei Amir nicht vor.
Eine Begründung, die bei einem einjährigen Kind nicht nachzuvollziehen ist. Der Junge ist immerhin täglich rund um die Uhr auf die Hilfe seiner Eltern angewiesen, und das nicht nur bei Arztbesuchen und Therapien. Wie stark er tatsächlich gesundheitlich eingeschränkt ist, zeigt auch sein zuerkannter Pflegegrad 4.
Die VdK-Rechtsexpertin legte bei der Behörde Widerspruch gegen den Bescheid vom März 2018 ein. Der erteilte GdB sei angesichts der Erkrankungen von Amir viel zu gering, so Welge. Sie forderte einen Grad der Behinderung von 100 mit den weiteren Merkzeichen G und B.
Der Junge ist durch eine Genanomalie erheblich in seiner sozialen Teilhabe behindert. Dabei handelt es sich um Trisomie 21 (Down-Syndrom). Hinzu kommen weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Trink- und Schluckstörungen, die ihn massiv in seiner Entwicklung behindern. Das zeigt auch ein Blick auf die Wachstums- und Gewichtstabellen. Die Werte des Kindes liegen weit unterhalb der für sein Alter üblichen.
Amir ist zudem stark schwerhörig und benötigt Hörgeräte. Diese Behinderungen müssten ebenfalls mit einem GdB von 50 in die Ermittlung des Gesamt-GdB einfließen, argumentierte Sabine Welge. Es könne auch nicht zulasten des Kindes gehen, dass er in Schleswig-Holstein wohne, wo er lediglich ein GdB von 50 bekäme, während in anderen Bundesländern im vorliegenden Fall in der Regel ein deutlich höherer GdB vergeben werde.
Die VdK-Rechtsexpertin forderte das Landesamt auf, einen GdB von 100 zu bewilligen, andernfalls müsste ein Sachverständiger entscheiden. Die Argumente überzeugten das Landesamt für soziale Dienste in Schleswig-Holstein schließlich. Es änderte im Dezember 2018 den Bescheid. Amir erhielt einen Grad der Behinderung von 100 und zusätzlich zum Merkzeichen H auch die Merkzeichen G und B, befristet bis zum 18. Lebensjahr.
Ungeachtet der Beeinträchtigungen empfinden die Eltern das Leben mit ihrem Sohn Amir, den sie sehr lieben, als genauso schön wie mit einem Kind ohne Behinderung. Sie wollen Eltern Mut machen, sich Unterstützung beim VdK zu holen. „Wir sind dem VdK sehr dankbar für seine Hilfe.“
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