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VdK-Mitglied Vera Pern (Name von der Redaktion geändert) hatte berufsbedingt trotz ihres jungen Lebensalters starke Schäden an der Lendenwirbelsäule. Sieben lange Jahre dauerte es, bis die Berufsgenossenschaft (BG) diese als Berufskrankheit anerkannte. Gelungen ist dies nur dank der Beharrlichkeit von Vera Pern und der professionellen Unterstützung durch Juristin Kathleen Puschbeck vom Sozialverband VdK Sachsen.
Nach einer Ausbildung zur Erzieherin war Vera Pern (Jahrgang 1972) erst als Altenpflegehelferin und dann als Altenpflegerin tätig. Bereits 2001 traten Beschwerden an der Halswirbelsäule auf. Im Jahr 2007 wurde erstmals eine Schädigung der Bandscheibe im Lendenwirbelbereich nachgewiesen. Wegen starker Schmerzen konnte Vera Pern nicht mehr arbeiten.
2010 beantragte sie die Anerkennung der Beschwerden als Berufskrankheit, weil die Verschleißerscheinungen über das altersbedingte Maß hinausreichten. Doch sie unterlag in erster Instanz der Berufsgenossenschaft. Daraufhin wandte sie sich an den VdK Sachsen. Juristin Kathleen Puschbeck ging für das Mitglied vor dem Landessozialgericht Chemnitz in Berufung.
Strittig waren die beiden Gutachten von Orthopäden aus der ersten Instanz. Das Gericht gab zwei neue in Auftrag. Die Wende habe das Gutachten des Radiologen gebracht, so Rechtsexpertin Puschbeck. Dieser habe erstmals die Bandscheibenhöhen ausgemessen, wofür die Orthopäden keine Ausbildung hatten. Das eindeutige Ergebnis: Ursache der Beschwerden ist Verschleiß und nicht eine rein degenerative Veränderung der Wirbelsäule.
Das Verfahren vor dem Sozialgericht endete mit einem Anerkenntnis seitens der Berufsgenossenschaft. Diese gab zu Protokoll, dass bei der Klägerin „hinsichtlich der Lendenwirbelsäulenerkrankung eine Berufskrankheit Nr. 2108 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) vorliegt“. Zurzeit prüft die Berufsgenossenschaft noch, in welcher Höhe Vera Pern eine Verletztenrente zusteht, da sie nicht mehr Vollzeit arbeiten kann.
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sko
Schlagworte Berufskrankheit | Sozialrecht | Berufsgenossenschaft | Rückenschmerzen
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