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Der Streit ging bis vor das Landessozialgericht (LSG) in Chemnitz. Dort bekam VdK-Mitglied Martina Behm (Name von der Redaktion geändert) aus Sachsen Recht. Ihre Erkrankung ist von der Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit anzuerkennen. Die Richter bestätigten damit das vorangegangene Urteil des Sozialgerichts Chemnitz.
Das VdK-Mitglied (Jahrgang 1956) hatte als Physiotherapeutin in einem Krankenhaus gearbeitet und dort von 1981 bis 1985 auch Kriegsverletzte aus Angola mit offenen Wunden und inneren Erkrankungen behandelt. Dabei trug sie keine Schutzhandschuhe, da diese zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorgeschrieben waren.
Als Martina Behm sich Anfang der 1990er-Jahre bei ihrer Hausärztin eine Reiseimpfung geben lassen wollte, stellte diese im Verlauf der Voruntersuchung fest, dass sie an einer chronischen Hepatitis B leidet. Doch wo hatte sie sich angesteckt? Familienmitglieder kamen nicht in Frage. Insofern musste sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Arbeit im Krankenhaus infiziert haben. Hinzu kam, dass der chronische Verlauf auf einen weit zurückliegenden Zeitpunkt der Ansteckung verwies. Das bestätigte auch ein ärztliches Gutachten.
Alles deutete auf eine Berufskrankheit hin. Doch die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung in ihrem Bescheid vom Herbst 2010 ab. Die Physiotherapeutin sei bei ihrer Arbeit keinem außergewöhnlich hohen Risiko ausgesetzt gewesen, und eine besondere Ansteckungsgefahr habe auch nicht bestanden.
Den Widerspruch des VdK-Mitglieds wies die Berufsgenossenschaft zurück. Als auch die Aussage einer Zeugin, dass die Infektionen damals dem Krankenhauspersonal nicht mitgeteilt worden seien, ungehört verhallte, klagte Martina Behm mithilfe des VdK vor dem Sozialgericht Chemnitz. Rechtsanwältin Kathleen Glatzhoefer vom Sozialverband VdK Sachsen in Chemnitz nahm sich des Falles an.
Beim Erörterungstermin vor Gericht konnte Martina Behm anhand von Fotos und Zeugenaussagen glaubhaft darlegen, dass die Infektion während der Tätigkeit im Krankenhaus erfolgt war. Das sah auch das Sozialgericht Chemnitz so. Doch die Berufsgenossenschaft ging in Berufung vor das Landessozialgericht, zog die Klage aber zurück, als sich abzeichnete, dass sie erfolglos sein würde.
Laut Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz von 2014 ist die Hepatitis-B-Erkrankung von Martina Behm eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung. Es sei bewiesen, dass die Klägerin einem hohen Infektionsrisiko aufgrund von häufigen Kontakten mit Blut oder sonstigen infektiösen Flüssigkeiten ausgesetzt gewesen sei. Mittlerweile prüft die Berufsgenossenschaft sogar eine Entschädigung an Martina Behm, wie VdK-Rechtsanwältin Glatzhoefer mitteilte.
Sabine Kohls
Schlagworte Sozialrecht | Berufskrankheit | Hepatitis | Berufsgenossenschaft | Klage | Entschädigung
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