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Triftige Gründe: Wann ein Pflegeheim einem Bewohner kündigen darf

Von: Annette Liebmann

Immer wieder kommt es vor, dass Pflegeheime einem Heimbewohner kündigen. Für die Angehörigen ist diese Situation mit viel Stress verbunden. Doch für eine Kündigung müssen triftige Gründe vorliegen.

Eine Seniorin trinkt Kaffee in einem Altenheim.
Heimverträge werden in der Regel unbefristet geschlossen. © Imago/Sven Simon

Beratungsbedarf bei Kündigungen wächst

Seit einigen Jahren wächst der Beratungsbedarf bei Kündigungen und Hausverboten in Pflegeheimen. Die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e. V. (BIVAkurz fürBundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen) beobachtet dies mit Sorge. „Meist soll damit auch Druck auf kritische Angehörige ausgeübt werden“, sagt Ulrike Kempchen, Leiterin der Rechtsabteilung bei der BIVAkurz fürBundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen. Jedoch sei es schwierig, einem Heimbewohner ohne Weiteres zu kündigen.

Unzumutbare Härte muss vorliegen

Heimverträge werden in der Regel unbefristet geschlossen. Während der Bewohner den Vertrag auch kurzfristig auflösen kann, muss das Pflegeheim die Versorgung des Bedürftigen sicherstellen und darf ihn nicht einfach auf die Straße setzen. Wenn es zu einer Kündigung kommt, dann muss diese schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten. „Eine unzumutbare Härte muss immer vorliegen“, betont Kempchen.

So ist eine Kündigung wirksam, wenn der Heimbetreiber Insolvenz anmeldet und seinen Betrieb einstellt. Ebenso kann er bereits im Vertrag bestimmte Krankheitsbilder ausschließen, weil er beispielsweise Wachkoma-Patienten nicht fachgerecht versorgen kann. Gerät der Pflegebedürftige mit der Zahlung seines Eigenanteils in gesetzlich festgelegter Höhe in Verzug oder verweigert er sich der Annahme notwendiger Pflegeleistungen einer höheren Pflegestufe, kann ihm das Pflegeheim kündigen. Und schließlich muss auch ein Heimbewohner vertragliche Pflichten erfüllen. Wer zum Beispiel das Personal angreift oder die Hausordnung massiv missachtet, muss – sofern es sich nicht um krankheitsbedingtes Verhalten handelt – unter Umständen mit einer Kündigung rechnen.

Pflegebedürftige sind immer die Leidtragenden

Gerade die Pflichtverletzung sei ein wunder Punkt, berichtet Kempchen: „Viele Kinder haben eine Vorsorgevollmacht und handeln für ihre Eltern als sogenannte Erfüllungsgehilfen. Wenn sie mit der Einrichtung in Streit geraten, weil sie zum Beispiel auf Missstände hinweisen, kommt es in manchen Fällen zur Kündigung. Begründet wird das mit einer Pflichtverletzung durch die Vorsorgebevollmächtigten.“ Im Vorfeld wird oft ein Hausverbot verhängt. Die Leidtragenden eines solchen Streits seien aber immer die Pflegebedürftigen. 

Bei einer Kündigung rät die Expertin, genau zu überprüfen, ob eine unzumutbare Härte vorliegt. Ist die Begründung nicht gerechtfertigt, könne man Widerspruch einlegen und diesen begründen. Auf alle Fälle solle man sich beraten lassen. Selbst bei einer wirksamen Kündigung stehe der Pflegebedürftige unter besonderem Schutz: Er kann erst auf die Straße gesetzt werden, wenn das Pflegeheim eine Räumungsklage bewirkt. 

Doch die meisten Angehörigen lassen es nicht soweit kommen. Sie suchen einen neuen Pflegeplatz. Kempchen rät, bis zum Heimwechsel einen „Waffenstillstand“ auszuhandeln – denn der Pflegebedürftige ist vom Personal abhängig, „und es gibt viele Möglichkeiten, jemanden schlecht zu behandeln, ohne eine Straftat zu begehen“